Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 105/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10312

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 105/15

vom
3. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Dezember 2014, soweit es den Ange-klagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs-
und bandenmä-ßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur [X.]
-
3
-
hebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die [X.] eine mögliche Strafmilderung nach §
46b StGB nicht erörtert hat.
Nach den Ausführungen des [X.] zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem [X.] am 12.
August 2014, der

wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November 2003

5
StR
376/03, [X.], 639, 641; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
352 Rn.
16 mwN)

vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten R.

und S.

G.

über den [X.] hinaus an allen abgeurteilten Taten
beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Vorausset-zungen des §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB, §
100a Abs.
2 Nr.
1n StPO erfüllt sind. Die [X.] hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
46b Abs.
1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessens-entscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten [X.] lägen die Voraus-setzungen für die Strafmilderung nach §
46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach §
46b
2
3
-
4
-
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
März 2015

3
StR
595/14 Rn.
9).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 105/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 105/15 (REWIS RS 2015, 10312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10312

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4 StR 105/15

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