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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufklärungshilfe: Angaben zu Mitangeklagten eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in einem Haftprüfungstermin
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die [X.] eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat.
Nach den Ausführungen des [X.]s zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem [X.] am 12. August 2014, der - wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2003 - 5 [X.], [X.], 639, 641; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 352 Rn. 16 mwN) - vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten [X.]und [X.] über den [X.] hinaus an allen abgeurteilten Taten beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO erfüllt sind. Die [X.] hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten [X.] lägen die Voraussetzungen für die Strafmilderung nach § 46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14 Rn. 9).
Sost-Scheible Cierniak [X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
03.06.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 3. Dezember 2014, Az: 51 KLs 32/14
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 4 StR 105/15 (REWIS RS 2015, 10316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10316
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 105/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 141/11 (Bundesgerichtshof)
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