Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 4/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 2493

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Gegenstand

Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht


Leitsatz

NV: Eine vermögensverwaltende (Familien-)Kapitalgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich darauf beschränkt, Aktien und Rentenpapiere zu erwerben und bei sich passender Gelegenheit zu verkaufen, ist Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Die Zuordnung der erworbenen Wertpapiere im Umlaufvermögen ist maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb. Eine spätere Zweckänderung und Umgliederung der Wertpapiere in das Anlagevermögen kann für diese Wertpapiere keine anderen Rechtsfolgen auslösen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 des [[X.].] ([[X.].] 2002) im Streitjahr 2005.

2

Unternehmensgegenstand der in 2002 errichteten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr u.a. der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden sowie von [[X.].] aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ausgenommen die erlaubnispflichtigen Geschäfte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst [X.], der der Klägerin im Zuge der Errichtung ein Geldvermögen von über … Mio. € übertrug. Später kam es zu [X.] im Familienkreis.

3

Die Klägerin schloss im April 2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der [X.] u.a. folgenden Inhalts: "1.) Der Auftraggeber unterhält ... ein Wertpapierdepot sowie entsprechende Abwicklungs- und Erträgniskonten. Der Auftragnehmer ist beauftragt und bevollmächtigt, die dort ... verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten. ... 2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen über die Depotbestände und Kontoguthaben zu verfügen. Er ist insbesondere berechtigt, Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen und zu tauschen, [X.] und Bezugsrechte zu kaufen, zu verkaufen oder auszuüben und im Namen des Auftraggebers alle Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und alle übrigen Maßnahmen durchzuführen, die ihm zur Verwaltung des Vermögens zweckmäßig erscheinen. Andere Anlageformen (z.B. Festgelder) sind möglich. ... 4.) Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass der Auftragnehmer bei der Vermögensverwaltung die in der Anlage festgelegten Anlagerichtlinien beachtet. ..." In den Anlagerichtlinien war u.a. Folgendes bestimmt: "[X.]: 8 % p.a. vor Steuern ...; Anlageuniversum: weltweite Anlage in Aktien, Renten, Geldmarkt, Fonds. Angestrebt wird eine nachhaltige Ertragssteigerung nach Steuern." In Ausführung dieses Vertrages erwarb und veräußerte die [X.] für die Klägerin in der Folgezeit laufend Aktien und Rentenpapiere.

4

Daneben richtete die Klägerin bei der [X.] ein Depot ein, das sie selbst verwaltete und über welches sie ebenfalls laufend Wertpapiergeschäfte abwickelte.

5

Im Streitjahr schloss die Klägerin einen weiteren Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank 3 ab und übertrug einen Teil der bis dahin bei der [X.] deponierten Wertpapiere auf das dort neu errichtete Depot. In dem [X.] war u.a. Folgendes vereinbart: "Sie sind beauftragt, die Vermögenswerte nach Ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der als Anlage beigefügten Anlagerichtlinien ohne vorherige Einholung meiner/unserer Weisungen zu verwalten. Daher sind Sie berechtigt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen sowie alle sonstigen banküblichen Vermögenswerte anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die Ihnen bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Diese Regelung gilt auch für den Abschluß von Termingeschäften aller Art, insbesondere Optionsgeschäften, Devisentermin- und Finanztermingeschäften." In den Anlagerichtlinien wurden Anlagegrenzen für die Depotstruktur geregelt. Die Bank 3 schichtete die übernommenen Wertpapiere im Streitjahr zum Teil um.

6

Die Klägerin erfasste alle Wertpapiere zunächst im Umlaufvermögen (Bilanz auf den 31. Dezember 2002: "Sonstige Wertpapiere" mit einem Buchwert von 5.284.564 €). Diese Handhabung blieb in den Bilanzen auf den 31. Dezember 2003 und den 31. Dezember 2004 unverändert.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) behandelte Abschreibungen auf die Wertpapiere und Veräußerungsverluste (insgesamt 451.673 €) im Veranlagungszeitraum 2002 unter Hinweis auf § 8b Abs. 7 [[X.].] 2002 zugunsten der Klägerin als steuerpflichtig. In den Folgejahren 2003 und 2004 ergaben sich bei der Saldierung der Veräußerungsgewinne und -verluste sowie der Ab- und Zuschreibungen insgesamt Gewinne (2003: 207.485 €; 2004: 103.872 €), die das [X.] erklärungsgemäß als steuerpflichtig berücksichtigte.

8

Zum Beginn des [X.] buchte die Klägerin die Eröffnungsbilanzwerte der Wertpapiere in das Anlagevermögen um und erfasste alle weiteren (im Streitjahr hinzuerworbenen) Wertpapiere unmittelbar im Anlagevermögen. In der am 29. Januar 2007 beim [X.] eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin einen Bilanzgewinn von 441.761 €, nicht abziehbare Aufwendungen von 81.983 € und gemäß § 8b [[X.].] 2002 steuerfreie Bezüge von 223.397 € an. Letztere entfielen z.T. auf Dividenden für ausländische Aktien. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 waren die Wertpapiere unter der Position "Finanzanlagen" als "Wertpapiere des Anlagevermögens" erfasst. In der Erläuterung hierzu heißt es: "Im Vorjahr wurden die Wertpapiere als Umlaufvermögen ausgewiesen. Die Vorjahreszahlen wurden im Berichtsjahr entsprechend umgegliedert." Im Anhang ist vermerkt: "Die Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Da es sich bei den Wertpapieren um Vermögensgegenstände handelt, die der Gesellschaft längerfristig dienen, erfolgt der Ausweis erstmalig als Anlagevermögen."

9

Die Gewinn- und Verlustrechnung des [X.] enthielt u.a. folgende Positionen (in €):

Erträge aus Wertpapierverkäufen (Dividendenpapiere):

225.159

Veräußerungsverluste Wertpapiere (Dividendenpapiere):

49.479

Dividenden:   

47.716

gesamt:        

223.396

                                                                                                  

Ein Teil dieser Beträge entfiel auf Aktien, die die Klägerin erst im Streitjahr erworben hatte (Erträge aus [X.]: 41.004 €; Verluste aus [X.]: 29.372 €; Dividenden: 8.391 €). Es fanden im Streitjahr mehr als 100 Käufe und Verkäufe statt.

Das [X.] erfasste die Dividenden und die Ergebnisse der Aktienverkäufe wie in den Vorjahren als steuerpflichtig; es erließ entsprechende Festsetzungen zur Körperschaftsteuer und zum [X.] sowie einen Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [[X.].] 2002. Mit [X.] zur Körperschaftsteuer und zum [X.] vom 14. Dezember 2010 nahm das [X.] davon allerdings die Dividenden/Ergebnisse solcher Wertpapiere aus, die im Streitjahr erworben worden waren. Die gegen die Steuerfestsetzungen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010  3 K 40/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1186).

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt unter Zurücknahme der Revision wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 [[X.].] 2002 zum 31. Dezember 2005, das angefochtene Urteil und die Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer bzw. zum [X.] 2005 aufzuheben.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es um die Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 geht. Denn die Klägerin hat die Revision insoweit zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam; eine Einwilligung des [X.] (§ 125 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) war nicht erforderlich, da im Zeitpunkt des Zugangs der Rücknahmeerklärung beim [X.] das [X.] noch nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte.

III. Die Revision ist --soweit sie nicht zurückgenommen wurde-- unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

Die Steuerfestsetzungen, in denen die Dividenden und [X.] aus vor 2005 erworbenem Wertpapierbesitz im Streitjahr als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig erfasst wurden (§ 8b Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2002 [X.]. § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002; § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002), sind rechtmäßig.

a) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 Bezüge u.a. i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Ansatz. Dieselbe Rechtsfolge tritt nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ein für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG gehören. § 8b Abs. 1 und 2 [X.] 2002 ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 [X.] 2002 (in der im Streitjahr geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen [X.] vom 17. November 2006, [X.], 2606, [X.], 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und [X.] nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen Fassung ([X.]) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines [X.] erworben werden.

b) Die Klägerin war im jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere ein Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 [X.]. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F.

aa) Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 [X.]. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG a.F.). Finanzinstrumente sind gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind nach Satz 2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss --nach bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend festgelegten Maßstäben (s. dazu z.B. einerseits [X.] --BMF--, Schreiben vom 25. Juli 2002, [X.], 712, zu [X.] mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, [X.], 25 [X.]. 81 f.; andererseits z.B. [X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 565 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Körperschaftsteuer, § 8b [X.] Rz 269; Rengers in [X.], EStG/[X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 443; [X.], Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2011, 121, 124 f.)-- ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne [X.] ist.

bb) Nach den Feststellungen des [X.] beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin seit der Unternehmensgründung auf den Erwerb und den Verkauf bzw. das Halten von Aktien und Rentenpapieren, die jeweils den Begriff der Finanzinstrumente i.S. des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. erfüllen. Der auf eigene Rechnung der Klägerin durchgeführte und vom satzungsmäßigen Unternehmenszweck abgedeckte Handel mit diesen Wertpapieren bildete damit zugleich auch ihre Haupttätigkeit. Denn infolge der einheitlichen Erfassung des [X.] der Klägerin als Umlaufvermögen, dem die Anschaffung der Wertpapiere zu spekulativen Zwecken oder zur kurzfristigen Geldanlage zugrunde liegt (Umkehrschluss aus § 247 des Handelsgesetzbuchs), kommt es nicht in Betracht, diesen Bestand in den einzelnen Jahren anteilig einem Bereich "Handel" und einem Bereich "Vermögensverwaltung" (soweit mit diesen Wertpapieren tatsächlich Dividendenerträge erzielt wurden) zuzuordnen. Daher kann der Klägerin neben dem Handel nicht noch ein weiterer --für das Tatbestandsmerkmal der Haupttätigkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. konkurrierender-- Tätigkeitsbereich zugewiesen werden. Das Halten von Wertpapieren bis zum [X.] ist jedenfalls unter den Bedingungen des Streitfalls notwendiger Bestandteil eines [X.]en Wertpapierhandels.

cc) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 [X.] ([X.], 242, [X.], 671) entschieden hat, kommt trotz der zunächst bankenspezifischen Zielrichtung des § 8b Abs. 7 [X.] 2002 (s. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/4626, [X.], 7) eine einschränkende Auslegung dieser Regelung nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaften erfüllt werden können. Es ist auch ausgeschlossen, die bei § 15 EStG für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel maßgebenden Kriterien bei § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 tatbestandseinengend heranzuziehen (s.a. [X.], a.a.[X.], § 8b Rz 563 mit Fußnote 5 und Rz 589, m.w.N.). Daher ist auch der Umstand, dass die Klägerin im Streitfall in den Jahren 2002 bis 2004 jedenfalls im Wesentlichen nicht selbst, sondern über eine Depotbank am Marktgeschehen teilgenommen hat (Depot bei der [X.]), unerheblich. Die für ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der beauftragten Depotbank ist ihr uneingeschränkt zuzurechnen.

dd) Da die Klägerin angesichts ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks, der u.a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst, schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig geworden ist und damit die Wertpapiere als Finanzunternehmen erworben hat (s. insoweit allgemein Rengers in [X.], a.a.[X.], § 8b [X.] Rz 452; [X.]/[X.], Der Betrieb --[X.]-- 2009, 1043; [X.], [X.] 2011, 121, 124), sind die streitgegenständlichen Wertpapiere (mit [X.]en vor dem 1. Januar 2005) vollen Umfangs Anteile i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002.

c) Die Klägerin hat die Wertpapiere mit der Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, erworben.

aa) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (Senatsurteil in [X.], 242, [X.], 671). Diese Absicht muss im [X.] bestehen (Senatsurteil in [X.], 242, [X.], 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 [X.]/10, [X.], 69). Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 [X.] 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des [X.] den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 [X.] 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in [X.], 242, [X.], 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 [X.]/09, [X.], 1843; in [X.], 69; z.T. kritisch [X.]/[X.], [X.], 558, 559 f.). Soweit ein solcher Erfolg im eigenen Vermögensbereich des Steuerpflichtigen eintritt, muss er sich entsprechende Absichten eines (hier: aufgrund eines Vermögensverwaltervertrages) eigenständig handelnden Vertreters (Banken 1 und 3) als eigene zurechnen lassen.

bb) Das [X.] hat aus seinen Feststellungen zur buchhalterischen Erfassung der Wertpapiere und seinen auch aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen zum Ablauf der Wertpapiergeschäfte der Klägerin darauf geschlossen, dass der jeweilige Erwerb der Wertpapiere von der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines [X.] getragen war. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aaa) Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht (so aber wohl BMF-Schreiben in [X.], 712, zu [X.].; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/ [X.], § 8b [X.] Rz 111e; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8b Rz 367; [X.] in [X.], [X.], § 8b [X.]; [X.]/[X.], [X.] --GmbHR-- 2009, 970). Denn diese Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiterzuveräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen (Bauschatz, [X.] Steuer-Zeitung 2009, 502; [X.], a.a.[X.], § 8b Rz 588). Die Zuordnung ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb ([X.], a.a.[X.], § 8b Rz 589; [X.], GmbH-Steuerberater 2009, 220; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], § 8b [X.] Rz 165; [X.], E[X.] 2011, 1095; [X.]/[X.], GmbHR 2011, 358, 361 f.).

bbb) Das [X.] hat die Qualifizierung der Wertpapiere als Umlaufvermögen auf dieser Grundlage zu Recht als maßgebliches Indiz dafür gewürdigt, dass die Klägerin diese Aktien kurzfristig wieder veräußern wollte. Dem kann von der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass eine langfristige Vermögensanlage bezweckt gewesen sei. Denn dies bezieht sich nur auf den Wert des Vermögens insgesamt, der langfristig erhalten und gesteigert werden sollte. Jedenfalls ist --wie das [X.] festgestellt hat-- je nach aktuellem Kursverlauf entschieden worden, ob das Wertpapier veräußert oder weiter gehalten werden sollte; dass die Veräußerung für einen bestimmten Zeitraum konkret ausgeschlossen gewesen sein sollte, ist demgegenüber nicht festgestellt. Damit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine tatsächlich eingetretene längerfristige Haltedauer einzelner Wertpapiere verweisen; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im [X.] keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den [X.] zu. Schließlich spricht für eine Handelsabsicht auch der Umfang der ausschließlich den Wertpapierhandel betreffenden Geschäftstätigkeit der Klägerin und die Beauftragung professioneller Wertpapierhändler zur sachkundigen Marktbeobachtung.

ccc) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Klägerin alle vorhandenen Wertpapiere zu Beginn des Streitjahres in das Anlagevermögen umgegliedert hat. Denn nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 kommt es auf die im [X.] bestehende Absicht an. Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber für davon betroffene Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 [X.] 2002 (Senatsurteil in [X.], 242, [X.], 671; Senatsbeschluss in [X.], 69; [X.], a.a.[X.], § 8b Rz 589; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 8b [X.] Rz 276; [X.]/[X.], [X.] 2009, 1043; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 8b Rz 282; s.a. BMF-Schreiben in [X.], 712, zu [X.]. a.E.; a.A. wohl [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8b Rz 371).

d) Auch die Dividenden und die Einkünfte aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren sind nach diesen Maßgaben steuerpflichtig.

Dies folgt zunächst daraus, dass § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar ist (Senatsbeschlüsse in [X.], 1843; in [X.], 69; s.a. [X.], [X.] 2011, 121, 131). Da die Klägerin im Übrigen an keiner Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt war, ist die Anwendung dieser Regelung auf Dividendenerträge (s. insoweit allgemein [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8b [X.] Rz 113a) auch nicht durch § 8b Abs. 9 [X.] 2002 gehindert.

Das hiernach bestehende Besteuerungsrecht ist auch nicht nach Maßgabe eines der mit den jeweiligen Quellenstaaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Denn auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Abkommen findet im Ansässigkeitsstaat eine Besteuerung sowohl der Dividenden als auch der Veräußerungsgewinne unter Anrechnung der ausländischen [X.] statt. Dies alles ist in den streitgegenständlichen Festsetzungen berücksichtigt worden und ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit; dazu bedarf es daher keiner weiteren Erläuterungen.

e) Der ermittelte Gewinn ist der Höhe nach unstreitig und begegnet auch nach Aktenlage keinen Bedenken.

Meta

I R 4/11

12.10.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 14. Dezember 2010, Az: 3 K 40/10, Urteil

§ 8b Abs 7 S 2 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 4/11 (REWIS RS 2011, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2493

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