Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. II ZR 293/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4593

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 293/11
Verkündet am:

2. Juli 2013

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6

Satz 1; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 319 Abs. 1 Satz 3; [X.] § 57a
a)
Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des §
256 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
6 Satz
1 [X.] entsprechend an-wendbar.
b)
Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem [X.] [X.], wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach §
319 Abs.
1 Satz
3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach §
57a [X.]) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu ge-hören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des §
256 Abs.
6 Satz
1 [X.] geheilten Nichtigkeit des geprüften [X.]es die [X.] erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall).
[X.], Urteil vom 2. Juli 2013 -
II ZR 293/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Mai 2013 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, den
Richter Dr.
Strohn, die Richterin Caliebe
und
die
Richter
Dr. [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
August 2011 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH,
nimmt den [X.]n, einen [X.] und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauf-tragte den [X.]n mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2006. Der [X.], der zu diesem Zeitpunkt nicht über die ge-mäß §
319 Abs.
1 Satz
3 HGB für eine derartige Prüfung erforderliche Beschei-nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach §
57a [X.] verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am 22.
Februar 2008 1
-
3
-
im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der [X.] zur Durchführung der Prüfung
nicht berechtigt gewe-sen war,
ließ sie für den Jahresabschluss 2007
die Salden des [X.] 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Die dafür und für vorbereitende Arbeiten einer Steuerberatungsgesellschaft angefal-lenen Kosten
in Höhe von 3.520

r-setzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der
ange-fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Zwar sei eine Pflichtverletzung des [X.]n darin zu sehen, dass er für die Klägerin die Prüfung des [X.] durchgeführt habe, ohne über die gemäß §
319 Abs.
1 Satz
3 HGB erforderliche Bescheinigung zu ver-fügen und ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Daraus sei der Klägerin aber infolge der Heilung
des in entsprechender Anwendung von
§ 256 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nichtigen Jahresabschlusses
gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] nach
Ab-lauf der Frist von sechs Monaten seit der Bekanntmachung kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Prüfung des [X.]n

abgesehen von dem formellen Mangel wegen der feh-2
3
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5
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4
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lenden Bescheinigung

in der Sache selbst fehlerhaft gewesen sei und dazu geführt habe, dass ein inhaltlich fehlerhafter Jahresabschluss 2006 festgestellt worden sei, der noch hätte korrigiert werden müssen oder können. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem [X.] (Stand: 9.
September 2010).
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin steht trotz Heilung der Nichtigkeit des [X.] 2006 entsprechend § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] gegen den [X.]n ein Anspruch aus §
280 Abs.
1 Satz
1, §
249 BGB auf Ersatz der
-
revisions-rechtlich zugunsten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe unterstellten -
Kosten für die Nachprüfung der Salden des
[X.]
zu.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften
des
§
256
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6
[X.] auf den [X.] einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267 Abs. 2 HGB) GmbH
entsprechend anwendbar sind
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1992
III
ZR
151/91, [X.]Z
118, 142, 149; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
256 Rn.
88; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, [X.], §
46 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl.,
[X.]. §
47 Rn.
72, 74; [X.] in
Baumbach/[X.], [X.], 20.
Aufl., §
42a Rn.
27, 32; [X.] in [X.]
[X.], [X.], 18.
Aufl., [X.]. §
47 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
46 Rn.
36
f.; Brete/[X.], GmbHR 2008, 176, 177 ff.; siehe [X.]. 10/4268, S. 130 f.).
Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die einer
Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
[X.] sowie der [X.] und der [X.] des §
256 Abs.
6 [X.] entgegenstehen
(vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6.
Aufl., Bd.
4, §
256 [X.] Rn.
96, 102 [X.]), zumal die Jahresabschlüsse bei-der Gesellschaftsformen übereinstimmenden Regelungen unterliegen.
6
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-
5
-
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Heilung des [X.] mit
Ablauf der Fristen des §
256 Abs.
6 Satz
1 [X.] zur Wirksamkeit des Jahresabschlusses führt
oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann (zum [X.] vgl.
[X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
256 Rn.
37; Rölike
in Spindler/
Stilz, [X.], 2.
Aufl., §
256 Rn.
74; Brete/[X.], GmbHR
2008, 176, 180 f.; [X.], Festschrift [X.], 1991, [X.], 369).
2. Im vorliegenden Fall kann
die Frage der Rechtsfolge des Ablaufs der [X.] des § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] offen bleiben.
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der [X.] für auf Seiten der Klägerin entstandene Prüfungskosten
unabhängig von den Folgen haftet, die nach Ab-lauf der [X.] des §
256 Abs.
6 Satz
1 [X.] eintreten.
a)
Der [X.] hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus dem [X.] [X.] dadurch verletzt, dass er die für die Klägerin nach §
316 Abs.
1 Satz
1 HGB erforderliche Prüfung des [X.] durchgeführt hat, obwohl er
worüber er die Klägerin nicht aufgeklärt hat
nicht über den gemäß §
319 Abs.
1 Satz
3 HGB erforderli-chen Qualitätsnachweis (Bescheinigung über die Teilnahme an der [X.] nach §
57a [X.]) verfügte. Die aus dieser Pflichtverletzung folgende Nichtigkeit des [X.] (§
256 Abs.
1 Nr.
3 Alt.
1
[X.]) hat der [X.], wie das Berufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, zu vertreten.
b)
Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die vom Kläger aufgewandten Kosten der erneuten Prüfung der [X.]
stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, der auf der Pflicht-8
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11
-
6
-
verletzung des [X.]n beruhe, weil die Nichtigkeit des [X.] wegen der Heilung nach §
256 Abs.
6 Satz
1 [X.] für die Klägerin folgen-los gewesen sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden ha-be. Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast der
Klägerin für die Zurechnung des durch die Pflichtverletzung des [X.]n verursachten Schadens in dem hier vorliegenden sog.
Herausforderungsfall gestellt.
aa)
Der
Zurechnung und damit der Ersatzfähigkeit der Prüfungskosten
steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass ihre Entstehung unmittelbar auf einem Willensentschluss der Klägerin beruht, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat. Der Zurechnungszusammenhang
von Folgen, die auf einer
Pflichtverletzung
des Schädigers
beruhen und durch
einen
selbst-ständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt
nach der Rechtsprechung des [X.] bestehen, wenn
der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13.
Juli 1971
V
ZR
125/70, NJW
1971, 1980, 1981;
Urteil vom 3.
Dezember 1992
IX
ZR
61/92, NJW
1993, 1139, 1141;
Urteil vom 4.
Juli 1994
II
ZR
126/93, NJW
1995, 126, 127; Urteil vom 17.
Oktober 2000

X
ZR
169/99, NJW
2001, 512, 513). Die Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich der Geschädigte zu seiner Reaktion auf das haftungsbegründende
Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlen durfte, hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 1980

VI
ZR
231/79, NJW 1981, 570 f.; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
177 [X.]).
bb) Die Klägerin hat
insoweit
ihrer Darlegungslast bereits dadurch ge-nügt, dass sie dargelegt hat, dass eine Pflichtverletzung des [X.]n zur 12
13
-
7
-
Nichtigkeit des [X.] geführt hat und diese Nichtigkeit für sie der Anlass war, die Schlusssalden des [X.] erneut prüfen zu lassen. Die Klägerin musste weder vortragen, dass und in welchen Punkten der Jahresabschluss 2006 inhaltlich fehlerhaft war, noch dass sie den konkre-ten Verdacht hegte, dass es zu [X.] mit Folgen für die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses gekommen sein könnte. Sie durfte sich [X.] bereits deshalb
herausgefordert fühlen, die Werte des [X.] erneut überprüfen zu lassen, weil der [X.] die Prüfung ohne die er-forderliche Bescheinigung nach § 57a [X.] vorgenommen hatte. Der Ent-schluss, einen anderen Prüfer mit der Überprüfung des [X.] zu beauftragen,
stellt keine die Zurechnung beseitigende ungewöhnliche Reaktion
der Klägerin auf die vom [X.]n pflichtwidrig verursachte Nichtig-keit des [X.]
dar.

Zwar trifft es zu, dass die mangelnde Berechtigung des [X.]n zur Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin lediglich ein formeller Prüfungs-mangel war, der zudem innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses geheilt worden war

256 Abs.
6 Satz
1 [X.]). Durch die Heilung
des nichtigen Jahresabschlusses nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 [X.] soll
Rechtssicherheit u.a. für die geprüfte Gesellschaft
und ihre Organe
bewirkt werden
(siehe zu
den [X.] [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
256 Rn.
68; Rölike
in Spindler/Stilz, [X.], 2.
Aufl., §
256 Rn.
74 f.;
[X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
256 Rn.
36, 37; Brete/[X.], GmbHR 2008, 176, 180 f.,
jew. [X.]). Das
bedeu-tet aber
nicht, dass das geprüfte Unternehmen sich mit der

in ihren Wirkungen zudem umstrittenen

Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen muss und nicht dazu berechtigt ist, das aus seiner Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu gehen, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende Ge-schäftsjahr nicht nur
auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht 14
-
8
-
ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.
Das geprüfte Unternehmen
ist in dieser Situation
vielmehr
berechtigt, den aus seiner Sicht sichersten Weg zu wählen, für das zurückliegende Geschäftsjahr einen ordnungsgemäßen [X.] aufgestellt zu haben,
und die aus seiner Sicht dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die [X.] nach § 57a [X.] nur erteilt wird, wenn in der Praxis des [X.]s ein Qualitätssicherungssystem eingeführt ist, das im
Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinrei-chender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von
Prüfungsaufträgen gewährleistet (§ 57a Abs. 5 Satz 3, § 55b [X.]).
Aus der Sicht des geprüften Unternehmens bedeutet das, dass der Gesetzgeber, indem er für die Prüfung einer mittelgroßen GmbH eine Bescheinigung nach § 57a [X.] verlangt, die Ordnungsgemäßheit der Abschlussprüfung nur dann als gewährleistet ansieht, wenn der Prüfer nicht nur in seiner Person, sondern auch in seiner Praxis die
geforderte
Qualität der Prüfung sicherstellt. Gemessen daran ist es nicht als ungewöhnliche Reaktion
anzusehen, wenn das geprüfte Unternehmen
trotz Heilung des nichtigen Jahresabschlusses
wegen Zweifeln

auch

an der (sons-tigen) Ordnungsgemäßheit der Prüfung Maßnahmen ergreift, um diese Zweifel zu beseitigen.
cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstieß
das
Vorge-hen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der [X.] und [X.]. Die Überprüfung der [X.] diente nicht dazu, eine neue Eröff-nungsbilanz unabhängig von der Schlussbilanz des Jahres 2006 aufzustellen, sondern
war darauf gerichtet, etwaige Bewertungsfehler
bei den unverändert übernommenen Eröffnungsbilanzwerten in dem Jahresabschluss 2007, z.B. durch Abschreibungen, korrigieren zu können.

15
-
9
-
dd) Auf die
vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte
Frage, ob sich nicht sogar aus Nr.
12 des IDW-Prüfungsstandards PS
205 (Stand: 9.
September 2010), derzufolge die Verwertbarkeit der Feststellungen des [X.] auch "von der fachlichen Kompetenz und der beruflichen Qualifi-kation des Vorprüfers" abhängt, möglicherweise eine Überprüfungspflicht ergibt, kommt es angesichts dessen nicht
mehr an.
III. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat

aus seiner Sicht folgerichtig

zur Höhe der Prüfungskosten keine Feststel-lungen getroffen. Der [X.] hat bestritten, dass die von der Klägerin geltend
16
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10
-

gemachten und unter Beweis gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Prü-fung der [X.] für das Geschäftsjahr 2006 entstanden und/oder [X.] gewesen sind.

Bergmann

Strohn

Caliebe

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2011 -
8 S 22/11 -

Meta

II ZR 293/11

02.07.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. II ZR 293/11 (REWIS RS 2013, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4593

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