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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/06
vom
21. Dezember 2006 in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten [X.]
: Einer Entscheidung über die von der Verteidigerin im Schriftsatz vom 27. September 2006 beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die [X.], das [X.] habe gegen ein Beweisverwertungsver-bot verstoßen, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] jedenfalls unbegründet ist. [X.] Miebach Winkler
Pfister
Hubert
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 301/06 (REWIS RS 2006, 75)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 75
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