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PDF anzeigen[X.] vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 27. März 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. März 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht worden seien. Gegen diesen ihm am 7. April 2006 zugestellten [X.] hat der Angeklagte am 12. April 2006 "Rechtsmittel" eingelegt. Zur [X.] führt er aus, er sei über die Nichtbegründung der Revision nicht in-formiert gewesen, da er sich im [X.] befunden habe und ihm die an ihn in der Justizvollzugsanstalt gerichtete Post nicht nachgesandt worden sei. 1 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 2 "Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den [X.] vom 27. März 2006 ist zulässig. Der als Rechtsmittel be-zeichnete Antrag wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt. - 3 - Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 22. Februar 2006 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden. Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmen-den Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsan-walt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das [X.] die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des [X.] nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsan-trag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrneh-mung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 8. November 2005 - 1 [X.])." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] [X.] von [X.][X.]
Meta
13.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. 3 StR 189/06 (REWIS RS 2006, 3146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3146
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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