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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/15
vom
7. Oktober 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 7. Oktober 2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
Verfah-ren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde in den Beschlüssen
des [X.]s [X.] vom
30. April und 29. Juni 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem [X.] steht kein Rechtsmittel gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 30. April und 29.
Juni 2015 zur Verfügung.
Das [X.] hat im Beschluss vom 30. April 2015
die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41 Rn.
2;
vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113
Rn.
2;
vom 28.
März 2012 -
IX
ZA 8/12 Rn.
2; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
16).
Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Be-1
2
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3
-
schluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.], 775, 776) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Der
Beschluss vom 29. Juni 2015, mit dem das [X.] die als Ge-hörsrüge ausgelegte Eingabe des Antragstellers vom 6. Juni 2015 verworfen hat, ist gemäß §
321 Abs.
4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG [X.]/Jagst, Entscheidung vom 18.12.2014
-
2 C
113/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.4.2015
-
1 S 21/15 -
3
Meta
07.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. IX ZA 26/15 (REWIS RS 2015, 4328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4328
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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