Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 B 86/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 9821

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Gegenstand

Altersbedingte Unterrichtsermäßigung; Teilzeit; Dienstbezüge


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Durch das Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach dem zur Hälfte teilzeitbeschäftigten Kläger, einem Oberstudienrat, vor Vollendung des 60. Lebensjahres keine Dienstbezüge von mehr als der Hälfte (12,5/25), nämlich von 12,5/24,5 der Dienstbezüge eines vollbeschäftigten Oberstudienrats zustanden. Die vom Kläger beanspruchte Unterrichtsermäßigung von einer halben Unterrichtsstunde pro Woche habe die Höhe seiner Dienstbezüge nicht verändern können, weil derartige Ermäßigungen keine Arbeitszeitregelungen seien.

3

1. Mit der [X.] macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof weiche von dem Urteil des [X.] vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 [X.] 21.04 - (BVerwGE 124, 11) ab. Danach stelle die Verminderung der [X.] für Lehrer eine Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] dar. Demgegenüber vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Arbeitszeit werde durch die Gewährung einer Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nicht gekürzt, obwohl diese Ermäßigung nach der Verwaltungsvorschrift des [X.] über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen eine Arbeitszeitregelung darstelle.

4

Eine Divergenz im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer Rechtsvorschrift bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des [X.] im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).

5

Danach besteht die vom Kläger behauptete Divergenz nicht. Vielmehr stimmt die Auslegung des § 6 Abs. 1 [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof mit derjenigen des [X.] überein.

6

In dem Urteil vom 23. Juni 2005, a.a.[X.], hat der Senat ausgeführt, bei der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung, die älteren Lehrern nach dem [X.] gewährt werde, handele es sich nicht um eine Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.], sondern um eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. [X.] könne ein geringer Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Belastungen der Unterrichtstätigkeit erlassen werden. Daher führe eine derartige Unterrichtsermäßigung nicht zu einer Änderung der Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Lehrer (vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 [X.] 16.06 - [X.] 237.3 § 71b [X.] Nr. 1 Rn. 8 f.).

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, auch die in [X.] vorgesehene Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen sei keine Arbeitszeitregelung, sondern eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Daher hält das Gericht diese Ermäßigung in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] nicht für eine Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] und misst ihr keine Bedeutung für die Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Lehrer bei.

8

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Auffassung über den Zweck der Unterrichtsermäßigung auf eine Auslegung der maßgebenden Verwaltungsvorschrift des [X.]. Die Bestimmung des Inhalts von Verwaltungsvorschriften durch ein Tatsachengericht ist revisionsrechtlich nicht Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. Verwaltungsvorschriften sind als Willenserklärungen zu behandeln, die auf eine bestehende oder beabsichtigte tatsächliche Verwaltungspraxis schließen lassen. Sie unterliegen der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als es um die Einhaltung der für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze geht (Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 4 [X.] 27.67 - BVerwGE 29, 261 <269>, vom 26. April 1979 - BVerwG 3 [X.] 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> = [X.] 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 S. 19 und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 [X.] 5.79 - [X.] 232 § 25 Nr. 1; stRspr). Daher sind Einwendungen gegen die Auslegung des Tatsachengerichts nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

9

2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,

ob die Festlegung der regelmäßigen [X.] eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] darstellt, sodass ihre Verringerung oder Erhöhung bei teilzeitbeschäftigten Lehrern zu einer entsprechenden Verringerung oder Erhöhung der Dienstbezüge führt,

hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Beantwortung ist nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass es sich bei der altersbedingten Unterrichtsermäßigung gerade nicht um eine besoldungsrelevante Festlegung der [X.] handelt. Die Ausführungen des [X.], die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift, begründen keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, weil sie nicht die Auslegung revisiblen Rechts betreffen. Ungeachtet dessen hätte die vom Kläger vertretene Einordnung der Ermäßigung als Arbeitszeitregelung zur Folge, dass teilzeitbeschäftigten Lehrern nur noch Dienstbezüge auf der Grundlage eines individuellen Teilzeitanteils zustünden, der im Verhältnis zur Regelarbeitszeit für [X.] geringer wäre.

Meta

2 B 86/09

02.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Juni 2009, Az: 4 S 174/07, Urteil

§ 6 Abs 1 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 B 86/09 (REWIS RS 2010, 9821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9821

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