Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 256/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4070

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 256/15
vom
13. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13.
Oktober 2015
beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Angeklagten wird der Kosten-beschluss des Senats vom 21.
Juli 2015 aufgehoben.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in zwei Fällen und versuchter Erpressung zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2.
Juli 2015 wirksam zurückgenommen. Daraufhin hat das [X.] am 8.
Juli 2015 beschlossen, dass davon abge-sehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen (§
74 JGG). Der Senat hat demgegenüber durch Beschluss vom 21.
Juli 2015 ent-schieden, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und wirk-sam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§
473 Abs. 1 [X.]).
Der Kostenbeschluss des
Senats ist aufzuheben. Das [X.] war zwar für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) zu-ständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 29.
Juni 2015
und somit zum

1
2
-
3
-
Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen (vgl.
[X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
464 Rn. 13). Der gleichwohl wirksame
Kostenbeschluss des [X.]s ist aber in Rechtskraft erwachsen, sodass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum war.
[X.]

Pfister Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 256/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 256/15 (REWIS RS 2015, 4070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4070

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