Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 4 StR 205/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4923

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 205/11

vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 12. Juli
2011
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2010 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich die Ausführungen zu den Voraussetzungen des §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG sehr knapp gehalten sind, vermag der Senat Rechtsfehler bei der Strafzumessung auszuschließen. Bei beiden Angeklagten wurden [X.] nach §
31 BtMG vorgenommen. Die festgesetzten Strafen sind sehr maßvoll. Auch die Tatsache, dass das [X.] bei dem Angeklag-ten T.

in Bezug auf die vor dem 1. September 2009 begangenen [X.] eine Anwendung von §
31 BtMG i.d.F. des 43. [X.]

-
3
-

vom 29. Juli 2009 (BGBl I
2288) nicht erwogen hat, obgleich dies nach §
2 Abs.
3 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich auf die Strafbemessung er-sichtlich nicht ausgewirkt.
[X.] Cierniak

Mutzbauer Quentin

Meta

4 StR 205/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 4 StR 205/11 (REWIS RS 2011, 4923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4923

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.