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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 205/11
vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 12. Juli
2011
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2010 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich die Ausführungen zu den Voraussetzungen des §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG sehr knapp gehalten sind, vermag der Senat Rechtsfehler bei der Strafzumessung auszuschließen. Bei beiden Angeklagten wurden [X.] nach §
31 BtMG vorgenommen. Die festgesetzten Strafen sind sehr maßvoll. Auch die Tatsache, dass das [X.] bei dem Angeklag-ten T.
in Bezug auf die vor dem 1. September 2009 begangenen [X.] eine Anwendung von §
31 BtMG i.d.F. des 43. [X.]
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3
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vom 29. Juli 2009 (BGBl I
2288) nicht erwogen hat, obgleich dies nach §
2 Abs.
3 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich auf die Strafbemessung er-sichtlich nicht ausgewirkt.
[X.] Cierniak
Mutzbauer Quentin
Meta
12.07.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 4 StR 205/11 (REWIS RS 2011, 4923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4923
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