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PDF anzeigen[X.] [X.]in der [X.] an einer Schlägerei u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihnbetrifft, mit der Maßgabe verworfen, daßa) der [X.] entfällt undb) die von dem Angeklagten [X.] in [X.] erlitte-ne Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen [X.] Strafe angerechnet wird.1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte[X.] den tödlich verletzten [X.]in ein Gebüsch gezogen hat, um seineEntdeckung zu erschweren. Da die dem Angeklagten vorgeworfene Beteiligungam Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231,224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das [X.] aus-geht -, durfte ein [X.] nicht ergehen (vgl. [X.], 135, 136;- 3 -NStZ 1985, 15 bei [X.]/[X.]; [X.] § 260 Abs. 1 [X.]6).Der [X.] war deshalb entsprechend [X.]; das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Ange-klagten nur vor einer Änderung in Art und Hr Rechtsfolgen zu [X.] sctzt, nicht aber vor einer Verscrfung im Schuldspruch (vgl. auch[X.]St 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).Die den [X.] betreffende Kostenentscheidung in dem [X.] ist damit gegenstandslos geworden (vgl. [X.], [X.]. vom17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nichtberrt (vgl. [X.]St 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus [X.] gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. [X.], 1989, 1990) [X.] nicht veranlaût.2. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in [X.] [X.]. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] imUrteil keine Bestimmr den Maûstab getroffen, nach dem diese Frei-heitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der [X.] holt den gebotenen Aussprucr die Anrechnung und die Festsetzungdes [X.] nach. Dies [X.] in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl.[X.]St 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, [X.] bei einer Freiheitsentziehung in[X.] nur ein Anrechnungsmaûstab von 1:1 in Betracht kommt, hat [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaûstab selbst [X.] -3. Im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Rothfuû Fischer Elf
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 StR 522/01 (REWIS RS 2002, 4672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4672
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