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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 150/15
vom
14. Oktober
2015
in der Familiensache
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober
2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
113 Abs.
1 FamFG, §
114 ZPO).
2. Die abschließenden Hinweise des [X.], wonach
der Antragsgegner eine Abänderung der im vorliegenden Verfahren nach §
237 FamFG ergangenen pauschalen Unterhaltsfestsetzung
wegen der [X.] am gewöhnlichen Aufent-haltsort des Antragstellers
mithin vor den Gerichten des US-Bundesstaates Pennsylvania
betreiben müsse, geben dem Senat Anlass zu folgenden ergän-zenden Bemerkungen:
a) Es erscheint zwar zweifelhaft, ob ein [X.] Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung einer in [X.] ergange-nen Unterhaltsentscheidung annehmen
würde. Das Prozessrecht der
[X.] ist vom
Prinzip der "continuing exclusive jurisdiction"
beherrscht, wonach die [X.] stets in dem Staat ergehen muss, in dem auch die [X.] erlassen worden ist (vgl. dazu [X.] Die neuen Rechtsin-1
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strumente zum IPR des Unterhalts auf [X.] S.
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f.). Das [X.] über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.
November 2007 ([X.])
welches die [X.] zwar gezeichnet, aber [X.] noch nicht ratifiziert haben
enthält keine direkten Zuständigkeitsregelun-gen. Nach
der negativen Zuständigkeitsregel des Art.
18 [X.]
darf
der Unterhaltsverpflichtete in anderen Vertragsstaaten keine Abänderung der Ent-scheidung beantragen, solange der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Titelerrichtung
beibehält. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller im [X.] ([X.]) nie einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In solchen Fällen bleibt es dabei, dass jeder Vertragsstaat nach seinem autonomen
Verfahrensrecht darüber entschei-det, ob er international einen Gerichtsstand für die Abänderung eines im [X.] errichteten [X.] eröffnet oder nicht (vgl. auch Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn.
418, veröffentlicht bei [X.]). Selbst wenn die [X.] das [X.] zeitnah in [X.] setzen sollten, bleibt es außerhalb des Anwendungsbereichs von Art.
18 [X.] dabei, dass [X.] seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung ausländischer Unterhaltstitel nach seinem eigenen Verfahrens-recht beurteilen würde.
b) Wenn der Antragsgegner in den [X.] keine umfassende Korrektur
des in [X.] im vereinfachten Verfahren errichteten [X.] er-reichen kann, wäre aber eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für ein Korrekturverfahren gemäß §
240 FamFG
sofern andere Zuständig-keitsgründe nach der [X.] tatsächlich nicht in Betracht kommen (vgl. zur Problematik der sog. Abänderungsannexkompetenz einerseits Prütting/Helms/[X.] FamFG 3.
Aufl. [X.]. zu §
110 Rn.
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f. und an-4
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derseits [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4.
Aufl. Art.
8 EG-UntVO Rn.
9)
je-denfalls
aus
der Notzuständigkeit nach Art.
7 EuUnthVO
herzuleiten.
Art.
7 EuUnthVO liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Zuständigkeiten
nach
Art.
3 bis 5 EuUnthVO nicht alle denkbaren Konstellatio-nen erfassen und daher dem
Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden (Art.
6 Abs.1 [X.]) nicht genügen (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
7 EuUnthVO Rn.
1; [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4.
Aufl. Art.
7
EG-UntVO Rn.
1; vgl. auch Erwägungsgrund Nr.
16 zur EuUnthVO). Art.
7 EuUnthVO
muss
daher
auch solche Fälle
erfassen, in denen der Justizgewäh-rungsanspruch eines unterhaltspflichtigen Abänderungsinteressenten durch negative internationale Kompetenzkonflikte der Gerichte gefährdet wird. Dies erschließt sich im Übrigen auch aus Art.
8 Abs.
2 lit.
c EuUnthVO:
Hat der Unterhaltsberechtigte
in
einem Vertragsstaat des [X.] seinen [X.] Aufenthalt und wird dort der Unterhaltstitel errichtet, gilt nach dieser Vor-schrift
die sich aus
Art.
8 Abs.
1 EuUnthVO ergebende Verfahrensbegrenzung für das Abänderungsverfahren insbesondere dann nicht, wenn die zuständige Behörde im [X.] ihre Zuständigkeit für die Änderung der Ent-
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scheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt. Auch diese Vor-schrift will den Justizgewährungsanspruch des Abänderungsinteressenten si-chern (vgl.
MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
8 EuUnthVO Rn.
14), und sie würde für einen Unterhaltspflichtigen mit ständigem Aufenthalt in einem Mit-gliedsstaat der [X.] leerlaufen, wenn ihm die
Zuständigkeitsre-geln der [X.]
schlechthin kein Forum für ein Abänderungsverfahren gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechtig-ten eröffnen würden.
Dose
Schilling
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2013 -
4 [X.]/11 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
6 UF 225/13 -
Meta
14.10.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. XII ZB 150/15 (REWIS RS 2015, 3975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3975
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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