Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 26 W (pat) 64/08

26. Senat | REWIS RS 2012, 1450

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Gegenstand

Markenlöschungsbeschwerdeverfahren – "hop on hop off" –Freihaltungsbedürfnis - fehlende Unterscheidungskraft - Bösgläubigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 74 098.2 ([X.]/07 Lö)

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat am 11. Mai 2007 beim [X.] gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 [X.] die Löschung der dort für die Antragsgegnerin seit dem 17. Januar 2007 für die Dienstleistungen der Klasse 39

2

"Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten"

3

eingetragenen Wortmarke 306 74 098

4

Hop on Hop off

5

beantragt, weil diese entgegen § 8 Abs. 2 [X.] eingetragen worden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der angegriffenen Angabe habe es sich zum [X.]punkt ihrer Eintragung um eine zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignete Angabe gehandelt, der deshalb auch die Unterscheidungskraft gefehlt habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]). Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei zudem [X.] erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]).

6

Die Antragsgegnerin hat der Löschung innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] widersprochen.

7

[X.] [X.]s hat am 6. Juni 2008 die Löschung der Marke 306 74 098 beschlossen und der Antragsgegnerin zugleich die Kosten des [X.] auferlegt. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in das Markenregister eingetragen worden. Die Anmeldung der Marke sei zudem [X.] erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]). Der Antragsteller habe umfassend vorgetragen und nachgewiesen, dass die Bezeichnung "Hop on Hop off" bereits vor dem [X.]punkt der Eintragung der Marke in [X.] und mindestens einem weiteren europäischen Staat für ein bestimmtes System von Stadtrundfahrten verwendet worden sei, nämlich solchen mit der Möglichkeit der Unterbrechung und späteren Fortsetzung der Fahrt an bestimmten Haltepunkten. Entsprechende Stadtrundfahrten seien bereits in den Jahren 1999 und 2000 sowie im Winter 2006/2007 in [X.] sowie im [X.] auch in [X.] angeboten worden, was sich zweifelsfrei aus den vom Antragsteller vorgelegten, datierten [X.] ergebe. Auf die in den Jahren 2007 bzw. 2008 aufgefundenen zahlreichen [X.] komme es deshalb nicht mehr an. Auf Grund der vorliegenden Nachweise stehe fest, dass es sich bei der angegriffenen Bezeichnung um einen Fachbegriff für eine spezielle Dienstleistung gehandelt habe und weiterhin handele. Seine Bedeutung "Hüpf rauf Hüpf runter" erschließe sich den angesprochenen [X.] Verkehrskreisen ohne weiteres, weil die Bezeichnung aus einfachen, alltäglichen Wörtern der [X.] zusammengesetzt sei. Im Tourismusbereich sei zudem die Verwendung [X.] Begriffe international üblich. Da es sich bei der angegriffenen Marke um einen Fachbegriff handele, sei dieser unabhängig davon, ob er vom [X.] Verbraucher verstanden werde oder nicht, für alle gewerblichen Interessenten freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Da aber auch zu erwarten sei, dass die angegriffene Bezeichnung vom [X.] Verbraucher selbst dann ohne Weiteres als Beschreibung der Art und der Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen verstanden werde, wenn er dieser noch nicht begegnet sei, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

8

Die Marke sei auch [X.] angemeldet worden (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]). Letztlich könne insoweit dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anmeldung um einen Fall der Markenerschleichung handele oder ob die Marke in Kenntnis eines im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes des Antragstellers mit dem Ziel der Störung dieses Besitzstandes angemeldet worden sei; denn ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten liege auch ohne das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes dann  vor, wenn ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzen wolle. Davon sei im Falle der Anmeldung der angegriffenen Marke auszugehen, denn aus dem Verhalten der Antragsgegnerin, die im April 2007 eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erwirkt habe, ergebe sich, dass ihr Ziel nicht die markenmäßige Verwendung der angegriffenen Marke, sondern das Herausdrängen des Antragstellers aus dem Markt gewesen sei, was ihr zuvor im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Konzessionserteilung zur Durchführung einer Stadtrundfahrt nicht gelungen war. Die Antragsgegnerin habe durchaus die nötige Sachkunde besessen, um einschätzen zu können, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Bezeichnung gehandelt habe, an der ein Markenerwerb nicht möglich war. Angesichts der festgestellten [X.]keit der Antragsgegnerin zum [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke entspreche es der Billigkeit, sie mit den Kosten des [X.] zu belasten.

9

Gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der angegriffenen Marke handele es sich um einen vagen und unklaren Phantasiebegriff, der den [X.] Endverbrauchern - anders die von der Markenabteilung in der Beschlussbegründung aufgeführten, im Verkehr gebräuchlichen [X.] Begriffe wie "All inclusive", "[X.]", "Travel", "[X.]" und "Departure" - nicht verständlich sei. Bei der Bezeichnung "Hop on Hop off"  handele sich nicht um ein Synonym für die geläufigen [X.] Begriffe "Einstieg/Ausstieg", sondern um eine erläuterungsbedürftige Bezeichnung, deren Bestandteile nicht nur die vom Antragsteller und der Markenabteilung angenommene Bedeutung hätten, da es für die Bezeichnung "to hop off" verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten gebe. Auch eine [X.]e Markenanmeldung habe nicht vorgelegen. Der Antragsteller habe keinen eigenen schutzwürdigen Besitzstand an der angegriffenen Bezeichnung dargetan. Vielmehr habe die Antragsgegnerin die angegriffene Marke bereits seit dem Jahre 2004 und damit weit länger im Verkehr benutzt als der Antragsteller. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Marke vom [X.] zunächst als schutzfähig erachtet worden sei und im Löschungsverfahren nunmehr als schutzunfähig beurteilt werde, obwohl sich die tatsächlichen Umstände und die rechtlichen Beurteilungsgrundsätze nicht geändert hätten. Die Löschung verstoße insoweit gegen das Gebot der Rechtssicherheit.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 6. Juni 2008 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen sowie dem Antragsteller die Kosten des [X.] aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Er schließt sich der im Beschluss der Markenabteilung vertretenen Auffassung an und verweist ergänzend darauf, dass sich die [X.] in der Touristikbranche seit langem zur internationalen Fachsprache entwickelt habe, die Touristen im Ausland das Verständnis und die Orientierung ermögliche. Der Begriff "Hop on Hop off" werde deshalb nicht nur im [X.] Sprachraum, sondern auch in [X.] als Fachbezeichnung verwendet und benötigt und vom [X.] Verkehr als Beschreibung einer besonderen  Art von Reisen und Rundfahrten ohne weiteres verstanden. Er sei in seinem Aussagegehalt eindeutig und nicht interpretationsbedürftig. Die Antragsgegnerin sei ein Fachunternehmen der Touristikbranche. [X.] Fachunternehmen seien sämtliche Geschäftsmodelle und Geschäftsideen bekannt. Es liege deshalb außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin über das bei Stadtrundfahrten seit Jahren national wie international beliebte Modell der "[X.] mit der Möglichkeit des Aus- und [X.] und der [X.] an bestimmten Haltepunkten zum [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht informiert gewesen sei. Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nach der Markeneintragung ergebe sich zudem, dass das Motiv der Anmeldung die Sperrung der Marke für den Antragsteller gewesen sei. Sie habe auf Grund der Markeneintragung alsbald eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Bezeichnung "Hop on Hop off" gegen den am gleichen Ort tätigen Antragsteller erwirkt, sei jedoch gegen andere Unternehmen der [X.] im restlichen [X.] nicht vorgegangen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Markenabteilung des [X.]s hat auf den zulässigen Löschungsantrag des Antragstellers hin zu Recht die Löschung der Marke 306 74 098 der Antragsgegnerin beschlossen und der Antragsgegnerin die Kosten des [X.] auferlegt. Die angegriffene Marke ist, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] in das Markenregister eingetragen worden. Die Markenanmeldung ist zudem [X.] erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]), so dass auch die Auferlegung der Kosten des [X.] auf die Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden ist.

1. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand für die Dienstleistungen, für die ihre Eintragung erfolgt ist, bereits zum Eintragungszeitpunkt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen und Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, wie [X.] ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können ([X.] GRUR 1999, 723 - [X.]hiemsee; [X.] 167, 278 - [X.]). Die bloße Eignung eines Zeichens oder einer Angabe, zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden zu können, erfüllt den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ([X.] a. a. O. - [X.]hiemsee; [X.], 534 - [X.]). Dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegen alle zur Beschreibung der Waren/Dienstleistungen geeigneten Angaben. Damit kommt es für die Schutzfähigkeit einer Angabe nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber des [X.] derzeit oder künftig gerade auf diese Angabe angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke zur Verfügung stehen ([X.] GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Vielmehr muss der Allgemeinheit die freie Wahl zwischen allen beschreibenden Ausdrücken erhalten bleiben ([X.] a. a. O. - Postkantoor; [X.] 2004, 680 - [X.]). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schließt ihre Eignung, zur Beschreibung dienen zu können, noch nicht aus. Auch darauf, ob eine Angabe bereits zur Beschreibung benutzt worden ist, kommt es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht an, weil im Markenrecht Gesichtspunkte einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme keine Rolle spielen (BPatG [X.], 338, 340 - Etikett). Das Schutzhindernis bemisst sich vielmehr ausschließlich danach, ob die angemeldete Marke als solche und für sich objektiv eine beschreibende Angabe darstellt ([X.] 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE).

Bei einer mehrteiligen [X.] kommt es nicht auf die Schutz(un)fähigkeit der Markenteile, sondern auf die Schutz(un)fähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus dem beschreibenden [X.]harakter der einzelnen Bestandteile nicht ohne Weiteres auch für die [X.] ein Schutzhindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hergeleitet werden ([X.] GRUR 2004, 943 - SAT.2; [X.] 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich). Dass die einzelnen Markenteile nicht als selbständige Zeichen, sondern als einheitliche, zusammengesetzte Marke wahrgenommen werden, ist gerade der Gegenstand einer solchen Markenanmeldung ([X.] mit Strich).

Die angegriffene Marke stellte - wie die Markenabteilung in ihrem Beschluss zutreffend erkannt hat - bereits zum [X.]punkt ihrer Eintragung in ihrer eingetragenen Form eine zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten" geeignete Angabe dar und ist als solche auch heute noch geeignet. Die Wortfolge "Hop on Hop off" hat die von der Markenabteilung festgestellte Bedeutung "Hüpf rauf Hüpf runter" und wurde schon vor dem [X.] im Inland und anderen [X.] [X.] zur Beschreibung einer bestimmten Art von Stadtrundfahrten benutzt, die so beschaffen sind, dass auf der Rundfahrt nach einem festen Fahrplan bestimmte Haltepunkte angefahren werden, an denen ein Zustieg und ein Ausstieg möglich ist und die Teilnehmer der Rundfahrt diese auch unterbrechen und mit einem der folgenden planmäßigen Rundfahrtbusse fortsetzen können. Dass es sich bei dem Begriff "Hop on Hop off" schon geraume [X.] vor dem [X.] um eine die Art und die Beschaffenheit von Stadtrundfahrten beschreibende Fachbezeichnung gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der vom Antragsteller mit dem Löschungsantrag vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei fest. Die Verwendung und die Bekanntheit der angegriffenen Marke in Fachkreisen ist nicht nur durch die von der Markenabteilung benannten Unterlagen nachgewiesen, die eine Benutzung der Bezeichnung "Hop on Hop off" in [X.] und [X.] zeigen. Die Gebräuchlichkeit dieser Angabe in dem zuvor dargestellten beschreibenden Sinne sowohl zum [X.] als auch zum Anmeldetag der angegriffenen Marke ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass die Bezeichnung "hop on hop off ticket" mit der Bedeutung "Fahrkarte, die zu mehrmaligem Ein- und Aussteigen berechtigt" schon Ende April 2007, also kurze [X.] nach dem Anmeldetag, in das Internet-Wörterbuch [X.]" aufgenommen war, was einen Rückschluss darauf zulässt, dass die Bezeichnung "hop on hop off" bereits einige [X.] zuvor im Verkehr zur Beschreibung verwendet worden ist, was wiederum ein starkes Indiz für ihre Beschreibungseignung darstellt. Die Beschreibungseignung der angegriffenen Marke für eine Stadtrundfahrt mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten nicht nur zum [X.], sondern sogar schon vor dem Anmeldetag ist zudem nachdrücklich auch dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der [X.] an die Antragsgegnerin vom 27. November 2006 zu entnehmen, mit dem die [X.] die Antragsgegnerin von der Erteilung einer Stadtrundfahrtgenehmigung an den Antragsteller in Kenntnis gesetzt hat. In diesem Schreiben wird zur näheren Beschreibung einer Stadtrundfahrt mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten mehrfach der Begriff "Hop on - Hop off" verwendet, woraus ersichtlich ist, dass auch der Genehmigungsbehörde der vorstehend genannte terminus als Fachbegriff schon seinerzeit geläufig war.

Da der [X.] die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die für die Beschreibungseignung abzustellen ist, als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der im Einzelfall maßgeblichen Waren und Dienstleistungen definiert, kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein für die Feststellung der Beschreibungseignung ausschlaggebend sein ([X.] 2007, 527, 529 f.   [X.]), weil insbesondere jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss ([X.] a. a. O. - [X.]). Da angesichts der vor der Anmeldung und Eintragung der angegriffenen Marke erfolgten beschreibenden Verwendung der Bezeichnung "Hop on Hop off" durch den Fachverkehr im Bereich von Stadtrundfahrten schon im Eintragungsverfahren kein ernsthafter Zweifel an der objektiven Beschreibungseignung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistung und an der Kenntnis und dem Verständnis der Marke durch die auf diesem Gebiet tätigen Fachkreise bestehen konnte, stand ihrer Eintragung schon seinerzeit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

[X.]" bestand jedoch auch seinerzeit schon nicht nur in Bezug auf die Dienstleistung "Stadtrundfahrten", sondern auch für die weiteren Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist, nämlich "Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten", weil auch diese nach einem festen Fahrplan durchgeführt werden und so angelegt sein können, dass [X.]en und spätere erneute Einstiege in folgende Busse möglich sind.

Dass die angegriffene Marke auch zum [X.]punkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde noch als beschreibende Angabe für die fraglichen Dienstleistungen benutzt wird und deshalb weiterhin als Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Dienstleistungen benötigt wird (§ 50 Abs. 2 S. 1 [X.]), steht außer Frage und ist auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden.

2. Der angegriffenen Marke hat zum [X.]punkt ihrer Eintragung - und auch schon zum [X.]punkt ihrer Anmeldung - zudem jegliche Unterscheidungskraft gefehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 2004, 428, 431 - Henkel), denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2002, 804, 806 - [X.]; [X.], 608, 610 - [X.]). Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen eine unmittelbare beschreibende Bedeutung haben oder einen sachlich beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen ([X.] - [X.]).

Hiervon ausgehend hat der angegriffenen Marke sowohl zum [X.]punkt ihrer Eintragung als auch zum [X.]punkt ihrer Eintragung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gefehlt, weil ihr - wie zuvor in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Einzelnen ausgeführt worden - ein für die maßgeblichen Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt innewohnte und weiter innewohnt, der vom auf dem [X.] tätigen Fachverkehr, aber auch von dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres verstanden wurde bzw. wird. Wegen der die Beschreibungseignung zum Anmelde- und eintragungstag begründenden Tatsachen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Feststellungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Bezug genommen, die für das Schutzhindernis in gleicher Weise von Bedeutung sind.

3. Die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die angegriffene Marke [X.] angemeldet worden ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]). Die von der Antragstellerin gegenüber dieser Beurteilung mit der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen und vorgebrachten Rechtsansichten erlauben keine andere, für die Antragsgegnerin günstigere Beurteilung der Anmeldung.

Der - dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. [X.] verwendeten Begriff "[X.]keit" vollständig entsprechende - Begriff der [X.]en Anmeldung in § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] ist umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen ([X.] GRUR 2009, 763, Nr. 37   [X.]/[X.]; [X.] 2009, 780, Nr. 18 - [X.]). Für die Beurteilung der [X.]keit kommt es dabei vor allem darauf an, ob die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen [X.] des Anmelders bezogen oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern gerichtet ist. Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den [X.] nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein, sondern es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt ([X.] 2008, 621   [X.]; [X.], 917 - [X.]). Daher ist die Annahme einer [X.]keit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen.

Der Erwerb eines formalen Markenrechts kann sich dabei - ohne einen im Inland bestehenden Besitzstand vorauszusetzen und ohne in einen solchen Besitzstande einzugreifen - auch unter tatsächlichen und rechtlichen anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig erweisen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin bestehen, dass ein [X.] die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzt ([X.]   [X.]). Die insoweit festzustellende Behinderungsabsicht des [X.] kann sich aus den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben. Hierbei kommt insbesondere dem Verhalten des [X.] vor und auch nach der Anmeldung Bedeutung zu. [X.] ist insbesondere eine Markenanmeldung, die in Kenntnis der Tatsache, dass ein Dritter die Benutzung der angemeldeten Angabe beabsichtigt, mit dem eindeutigen Ziel erfolgt, die geplante Benutzung zu sperren oder jedenfalls zu erschweren ([X.] 2001, 242, 244 - [X.]lasse E). Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt auch nahe, wenn der [X.] die Benutzungsabsicht eines Konkurrenten kennt oder kennen muss und zudem weiß oder wissen muss, dass die es sich bei der durch die Anmeldung der Marke gesperrte Angabe um eine solche handelt, die zur Beschreibung einer Ware oder Dienstleistung im Verkehr verwendet und benötigt wird.

Die Antragsgegnerin kannte die Absicht des Antragstellers, in [X.] - also am gleichen Ort wie sie selbst - Stadtrundfahrten anbieten zu wollen, schon geraume [X.] vor der Anmeldung der Marke. Mit Schreiben der [X.] vom 27. November 2006 ist sie von der [X.] offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dem Antragsteller die Genehmigung zur Durchführung von Stadtrundfahrten im "[X.] erteilt worden war, obwohl sie zuvor bei der [X.] vorstellig geworden war, um die Erteilung dieser Genehmigung zu verhindern. Sowohl auf Grund der national als auch international üblichen Benutzung der Bezeichnung "Hop on Hop off" für eine bestimmte Art von Stadtrundfahrten als auch jedenfalls auf Grund der Verwendung dieses Begriffs im Bescheid der [X.] konnte und musste die Antragsgegnerin erkennen, dass es sich dabei um einen auch von den Mitbewerbern, insbesondere auch von dem Antragsteller, zur Beschreibung seines [X.] benötigten beschreibenden Begriff handelte, der wegen seines beschreibenden [X.]harakters einer Monopolisierung als Marke nicht zugänglich war. Dass sie dennoch nur knapp zwei Monate nach der Erteilung der Rundfahrtgenehmigung an den Antragsteller die zur Beschreibung benötigte Bezeichnung "Hop on Hop off" als Marke angemeldet hat, lässt in Verbindung mit ihrem gerichtlichen Vorgehen gegen den Antragsteller nach Eintragung der Marke erkennen, dass das wesentliche Motiv ihrer Markenanmeldung die Absicht war, den Antragsteller an der Benutzung der international gebräuchlichen und verständlichen beschreibenden Angabe "Hop on Hop off" zu hindern und ihm damit das Angebot entsprechender Rundfahrten zumindest zu erschweren. Dieses Vorgehen stellt ein wettbewerblich verwerfliches Verhalten dar, das den Tatbestand der [X.]en Markenanmeldung [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erfüllt, so dass die angegriffene Marke auch aus diesem rechtlichen Grund löschungsreif ist.

4. Auch soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des [X.] durch die Markenabteilung wendet, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kostenauferlegung bei Feststellung einer [X.]en Markenanmeldung folgt der ständigen Rechtsprechung des [X.] in vergleichbaren Fällen (vgl. [X.] BPatG GRUR 2001, 744, 748 – S. 100; [X.], 1032, 1034 - [X.]). Da einer [X.]en Markenanmeldung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] stets ein rechtsmissbräuchliches oder [X.] Handeln zugrunde liegt, entspricht es der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 [X.]), dem Markeninhaber im Falle der Löschung wegen [X.]keit die Kosten des [X.] aufzuerlegen.

5. Aus dem zuvor genannten Grund entspricht es auch der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Meta

26 W (pat) 64/08

14.11.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 26 W (pat) 64/08 (REWIS RS 2012, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 16/14

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