Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. EnZR 70/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 720

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215UENZR70.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

EnZR 70/14
Verkündet am:

15. Dezember 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Singulär genutzte Betriebsmittel
[X.] § 19 Abs. 3
Der Netznutzer hat gegen den Netzbetreiber nach §
19 Abs.
3 [X.] einen [X.] auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Vor-aussetzungen dieser Vorschrift rückwirkende Anpassung des [X.] für die von ihm
singulär genutzten Betriebsmittel.

[X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 -
EnZR 70/14 -
[X.]

[X.]

-
2 -
Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Dezember
2015
durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Dr.
Raum und die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]
gegen
das Urteil des 9.
Zivilsenats
des [X.]s Dresden
vom 6.
Februar
2014
in der Fassung des Beschlusses vom 2.
April 2014 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

-
3 -
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.] die Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Abrechnungsjahre 2008 und -
insoweit im Wege der [X.] -
2009. Im Streit der Parteien steht in erster Linie die Frage der -
rückwir-kenden -
Anwendung des §
19 Abs.
3 [X.].

Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L.

. Die Klägerin ist
mit ihrer Abnahmestelle über vier [X.] an ein Umspannwerk der [X.] angeschlossen, wobei sowohl diese Kabel als auch sämtliche in der Netz-ebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel dieses Umspannwerks ausschließlich von der Klägerin genutzt werden. Die Voraussetzungen für ein individuelles Netzent-gelt nach
§
19 Abs.
3 [X.] lagen seit dem [X.] vor.

Ende des Jahres 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2008 einen Netznutzungsvertrag. In Ziffer
10 dieses Vertrags ("Entgelte") heißt es:
"(1) Der [X.] zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung "Netznutzung"
nach Ziffer
3 ... Entgelte nach den [X.] gemäß Preisblatt ... Individualisierte Entgelte nach §
19 Abs.
2 und 3 [X.] bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwen-dung."

Für die Jahre 2008 bis 2010 rechnete die Beklagte die Netzentgelte nach ihrem Preisblatt ab; die Forderungen wurden von der
Klägerin beglichen. Mit [X.] vom 21.
März 2011 wandte sich diese
wegen eines von ihr als überproportional empfundenen [X.] der Netzkosten mit dem Ziel an die Beklagte, ein indivi-duelles Netznutzungsentgelt gemäß §
19 Abs.
3 [X.] zu vereinbaren. Im Laufe des Jahres 2011 erzielten die Parteien rückwirkend zum 1.
Januar 2011 eine Eini-gung auf ein nach §
19 Abs.
3 [X.] herabgesetztes Netzentgelt.
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3
4

-
4 -

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe es entgegen §
19 Abs.
3 [X.] pflichtwidrig unterlassen, bereits ab dem [X.] ein entsprechendes individuelles Netzentgelt festzulegen. Mit der Klage verlangt sie deshalb von der [X.] die Erstattung des für das [X.] zu viel gezahlten Betrags in Höhe von
-
insoweit unstreitig -
153.154,14

en Teilbetrag von 1.500

s-verpflichtung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach; sie ist der Ansicht, die Klä-gerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Vereinbarung eines individuellen [X.]. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin
hat das [X.] der Klage bis auf einen Teil des Zins-anspruchs stattgegeben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.
I.

Das Berufungsgericht
hat seine Entscheidung ([X.], Urteil vom 6.
Februar 2014 -
9
U
1224/13, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für die Entscheidung sei der erkennende Senat und nicht der [X.] des [X.]s zuständig. Es handele sich nicht um eine Berufung in einem Fall des
§ 102 [X.]. Die Entscheidung des
Rechtsstreits hänge nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem [X.] zu treffen sei, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der Stromnetzentgeltverordnung.
5
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9

-
5 -

Die Klage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs
begründet. Es könne of-fenbleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zustehe. Der von ihr geltend gemachte [X.] auf teilweise Rückzahlung der Netzentgelte ergebe
sich
jedenfalls aus §
812 Abs.
1 Satz
2 Fall
1
BGB, soweit sie solche in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt habe. Nach §
19 Abs.
3 [X.] stehe der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu. Diese Rechtsfolge der Norm ergebe sich aus dem erklärten Willen des Verordnungsgebers. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erst nach der -
aufgrund ihres Schreibens vom 21.
März 2011 erfolgten -
Überprüfung der [X.] durch die Beklagte erlangt. Der Klägerin selbst sei eine solche Überprüfung nicht möglich gewesen.
II.

Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bejaht.

1. [X.] der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine An-wendung des §
102 [X.] verneint und deshalb seine funktionelle Zuständigkeit bejaht, bleibt ohne Erfolg. Zwar wäre an sich
der dortige [X.] zuständig ge-wesen, weil es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung der Stromnetzentgeltver-ordnung um eine Rechtsstreitigkeit aus dem [X.] im Sinne des §
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] handelt. Mit der Revision kann dies aber nicht erfolgreich angegriffen werden. Denn gemäß §
565 Satz
1, §
513 Abs.
2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht seine -
hier: funktionelle -
Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
Februar 2005
-
KZR 28/03, [X.], 1660, 1661 -
Bezugsbindung; Beschluss vom 17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn.
6 mwN).
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-
6 -

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte aus §
812 Abs.
1 Satz
2 Fall
1 BGB zu Recht bejaht.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §
19 Abs.
3 [X.] einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen [X.], so dass der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage von Ziffer
10 des zwischen den [X.] gezahlten überhöhten Netzentgelte
nach-träglich entfallen ist.
Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des [X.] 1. Januar 2011 liegenden Zeitraum verhandelt haben, ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. [X.] kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres
ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der [X.], sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 2011
-
V
ZR 17/11, [X.]Z 191, 139
Rn.
34
zu §
313 BGB).
Dem steht Ziffer
10 des [X.] nicht entgegen. Dieser verlangt -
in Übereinstimmung mit §
19 Abs.
3 [X.] -
lediglich eine besondere Vereinbarung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu [X.] rückwirkenden Vertragsänderung
verpflichtet ist.

b) Nach dem Wortlaut des
§
19 Abs.
3 [X.] ist bei Vorliegen der Vo-raussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär ge-nutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Dies lässt offen, ob -
was aus der Verwendung des Begriffs "festzulegen"
geschlossen werden könnte -
eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht (so de
Wyl/[X.]/[X.] in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4.
Aufl., §
16 Rn.
366; [X.], [X.] 2014, 153, 154) oder ob -
worauf
die Verwendung des Begriffs "zwischen"
hindeuten
könnte -
eine Vereinbarung zwischen [X.] und Netznutzer erforderlich ist
(so [X.] in Danner/[X.], Energierecht, Stand:
August 2009, §
17 [X.] Rn.
65).
13
14
15

-
7 -

Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts
im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch
die Höhe des [X.] regelt (vgl. §
20 Abs.
1 [X.], §§
2
ff. [X.], §§
2
ff. [X.]). Dies ent-spricht der Rechtsprechung des
Senats
zur Vereinbarung eines individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 [X.], wonach diese Vorschrift einen Anspruch des [X.] gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots ei-nes individuellen [X.] begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.
November 2009 -
EnVR 15/09, [X.], 183 Rn.
8 -
Individuelles Netzentgelt, vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 47/11, [X.], 169 Rn.
8 -
Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 42/11, [X.], 171 Rn.
7 -
Pumpspeicherkraftwerke III). Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestaltung des §
19 Abs.
3 [X.] auf das Erfordernis einer Vereinbarung des [X.] verzichten wollte, lässt sich we-der dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit
entnehmen; in Letzteren
heißt es zur Begründung dieser Vorschrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel (BR-Drucks. 245/05, S.
40). Aufgrund dessen ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber für §
19 Abs.
3 [X.] -
wie auch für §
19 Abs.
2 [X.] -
die Vereinbarung des [X.] den Vertragsparteien überlassen und kein einsei-tiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte.

c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Netznutzer gemäß §
19 Abs.
3 [X.] einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tat-bestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung.
16
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-
8 -

aa) Dies legt bereits der Wortlaut des §
19 Abs.
3 Satz
1 [X.] nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen
ist, sofern der [X.] sämtliche in einer Netz-
oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmit-tel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung
des Begriffs "sofern"
und dem Fehlen einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen [X.] bzw. einer Verknüpfung mit einem entsprechenden Begehren des [X.] folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Vorausset-zungen des §
19 Abs.
3 [X.] ankommen soll.

bb) Entscheidend
gebieten aber
der Sinn und Zweck des §
19 Abs.
3 Strom-NEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung
auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.

Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem [X.] der Netzentgelte zugunsten des [X.] Rechnung getragen werden (vgl. [X.] in Danner/[X.], Energierecht, Stand: August 2009, §
17 [X.] Rn.
67; [X.], [X.] 2014, 153, 154). Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich
leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des [X.]s für diese Spannungsebene.

Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatbe-standlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Voraussetzungen des §
19 Abs.
3 [X.] vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelheiten
der [X.] sind regelmä-ßig nicht ihm, sondern -
was auch die Revision einräumt -
allein dem Netzbetreiber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des §
19 Abs.
3 [X.] zu genügen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiative die entsprechenden [X.] zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinbarung über
ein individuelles
Netzentgelt anzubieten. Aufgrund
dessen
können
weder das erst-18
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-
9 -
malige Verlangen des [X.] nach einem individuellen Netzentgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßgebend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der [X.] in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen [X.] zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der in seinem Belieben steht (vgl. [X.], [X.] 2014, 153, 154). Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wah-rung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr "ins Blaue hinein"
ein entsprechendes Begehren an
den Netzbetreiber zu richten.

[X.]) Demgegenüber treten
die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträg-lichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu vermeiden, hinter den mit §
19 Abs.
3 [X.] verfolgten Regelungszweck
zurück. Die Details der [X.] und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des §
19 Abs.
3 [X.] sind dem Netzbetreiber regelmäßig -
und zwar bereits zu Beginn eines Rechnungsjahres -
bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Netz-entgelte berücksichtigen kann.

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine [X.] für das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den [X.] begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige Un-kenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entste-hung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne
dieser Vor-schrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, 22
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24
25

-
10 -
zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen [X.] nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststel-lungsklage erheben kann (vgl. nur Senatsurteil vom 22.
Juli 2014 -
KZR 13/13, [X.], 453 Rn.
22 mwN -
Stromnetznutzungsentgelt VII).

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht [X.] Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kennt-nis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein
schwe-rer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können (vgl. nur [X.], Urteil vom 2.
Juli
2015 -
III
ZR 149/14, WM
2015, 1413 Rn.
11
mwN). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur be-schränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den [X.] der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat
(vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
Januar
2015
-
XI
ZR 303/12, [X.]Z 204, 30
Rn.
21
mwN).

bb) Nach diesen Maßgaben hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der [X.] gehörswidrig übergangen, die Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie ur-sprünglich selbst Eigentümerin von drei der vier streitgegenständlichen, ihre Abnah-mestelle mit dem Netz der [X.] verbindenden Kabel gewesen sei, gewusst, dass sie diese (in den Zeiten ihres Eigentums) ausschließlich allein genutzt habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Anlass [X.], die Beklagte um eine Überprüfung des [X.] zu bitten.
26
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-
11 -

(2) [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem [X.] der [X.] auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung, eine vorhe-rige Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei zu vernei-nen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der [X.] zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnis-sen an drei der vier [X.]. Dies lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die drei Kabel auch nach der Eigentumsübertragung an die Beklagte weiterhin ausschließlich von der Klägerin genutzt worden sind. Davon abgesehen ist auch die Nutzung des vierten Kabels und der übrigen in der Netzebene Mittelspannung ge-nutzten Betriebsmittel des Umspannwerks von Bedeutung; zu einer diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin hat die
Beklagte
nichts vorgetragen. Vielmehr
hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Voraussetzungen des §
19 Abs.
3 [X.] weitere Informationen erforderlich sind,
29

-
12 -
wie etwa die Nutzung weiterer Betriebsmittel (z.B. Sammelschiene), so dass nicht schon von der Kenntnis über die [X.] der
zum Umspannwerk ver-laufenden Kabel auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des §
19 Abs.
3 [X.] geschlossen werden kann.

[X.]
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2013 -
4 O 395/12 -

[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
9 U 1224/13 -

Meta

EnZR 70/14

15.12.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. EnZR 70/14 (REWIS RS 2015, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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