Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AK 86/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9208

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

[X.] ist am 22. Mai 2023 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Mai 2023 (1 [X.] 779/23) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich seit November 2021 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B.

3

Der [X.] hat wegen der vorstehenden Tat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum [X.] erhoben. In der Anklageschrift hat er das Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht - über den [X.]ftbefehl hinaus - als tateinheitliche (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B gewürdigt.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. [X.] ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

[X.]) [X.] gehörte wie die [X.] und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Sie schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete St[X.]tsform zu ersetzen. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, Streitkräfte und [X.]eheimdienste.

8

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des St[X.]tes mit Waffengewalt bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

9

(1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des [X.]    R.   geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der [X.]suchte zudem auf verschiedenen [X.]gen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.]ager Landkriegsordnung fort.

(2) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem [X.]g zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der [X.]     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. [X.]il er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. [X.]itere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die [X.] Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando Spezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der [X.]     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere [X.] und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige [X.] und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites System unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und Schusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsst[X.]ts. Nach der „[X.]freiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Untergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in [X.].        .

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne [X.]teiligung des Angeschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen.

(4) [X.] trat der [X.] spätestens im November 2021 bei. Er nahm an mehreren Treffen der [X.]ruppierung teil. Ferner war er Mitglied der [X.] „          “, in der Zusammenkünfte von Mitgliedern koordiniert und Informationen zum Thema Heimatschutz übersandt wurden. Darüber hinaus finanzierte er im großen Umfang die Organisation, indem er an den [X.] [X.]und den gesondert verfolgten     [X.].  mehrere zehntausend Euro überwies. Überdies beschäftigte sich der Angeschuldigte mit möglichen Kabinettsmitgliedern einer neuen [X.]gierung in [X.] und versandte eine entsprechende Kandidatenliste an den [X.] E.  . Schließlich leitete der Angeschuldigte an die [X.] [X.]    und [X.]eine Aufstellung mit Namen sowie dienstlichen Anschriften aktueller Bürgermeister, Landräte und [X.]tagsabgeordneter weiter.

(5) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des [X.]s vom 10. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 15. November 2023 [X.]zug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte Sachverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den Senat. Der vollzogene [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Mai 2023, der allein [X.]egenstand des [X.] nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige [X.]ericht befugt ist (s. [X.], [X.]schlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen [X.]teiligungshandlungen im Januar und März 2022. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne auch dieses [X.]eschehen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 17 [vorgesehen für [X.]St]).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im [X.]sentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 St[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer [X.]r und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der [X.] sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.], wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der [X.]    R.   und   P.     sowie die gesondert verfolgten [X.].   , [X.]    , Pf.   , [X.],   H.     und [X.].    . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und Angaben der gesondert verfolgten S.     , [X.].    und Z.      sowie der [X.] [X.]    und M.         .

bb) Aufbau und Struktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von [X.] und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des [X.]tes werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der [X.] [X.]    und M.         , sichergestellte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die beim gesondert verfolgten [X.].   sowie bei dem [X.]   P.     und dem gesondert verfolgten [X.].    sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des [X.] [X.]    und des gesondert verfolgten Hep.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B wird belegt durch zahlreiche bei den gesondert verfolgten [X.].  , S.     , [X.].    und [X.].    aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S.     und [X.].    . Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.] durch [X.] und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten ihrer Mobiltelefone, sichergestellte Unterlagen, die [X.]kundungen des [X.] [X.]    sowie der gesondert verfolgten Hep.   und [X.].   . Die [X.] einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der gesondert verfolgten S.     und [X.].    sowie des [X.] [X.]    . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richteten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben der gesondert verfolgten S.     und [X.].    und des [X.] [X.]    . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Der dringende Verdacht betreffend die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützt sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S.     und [X.].   sowie des [X.] [X.]    . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des [X.] [X.] mehrere - im [X.]isein der [X.] M.          gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-[X.]us, dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s und vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.] sichergestellt worden.

dd) Die Erkenntnisse zu den konkreten [X.]teiligungshandlungen des Angeschuldigten beruhen zunächst auf den Einlassungen des [X.] [X.]    . Dieser hat angegeben, dass der Angeschuldigte an zwei Treffen der [X.]ruppierung mitwirkte. Die Auswertung des [X.] zwischen dem Angeschuldigten und anderen Mitgliedern der [X.]ruppierung bestätigt seine Teilnahme an weiteren Treffen der [X.]. Die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons belegen seine Mitgliedschaft in der [X.] „          “. Die bei ihm sichergestellten E-Mails stützen den dringenden Verdacht, dass er militärische Ziele verfolgte („es wird eine militärische Lösung geben, die ihre Auswirkungen bald zeigen wird“). Die Erkenntnisse zu seinen Überweisungen an [X.]smitglieder beruhen auf den Ergebnissen entsprechender Finanzermittlungen und auf sichergestellten Überweisungsformularen. Hiermit korrespondieren die Angaben des [X.] [X.]    („der    Heu.  erzählt, dass er   finanziell unterstützt hat“) und der Inhalt zweier E-Mails des Angeschuldigten an den gesondert verfolgten [X.]     , wonach der Angeschuldigte „in dieser Veranstaltung schon 151K versenkt habe“ und „in das Projekt mal stumpf 151 k€ investiert habe“. Die Auswertung seines Notebooks belegt darüber hinaus, dass er sich mit zukünftigen Kabinettsmitgliedern einer neuen [X.] [X.]gierung beschäftigte.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des [X.]s vom 10. Mai 2023, dessen Zuschrift vom 15. November 2023 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in dessen Anklageschrift vom 8. Dezember 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B und durch dieselbe [X.]ndlung (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] nicht beteiligt war.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob er - wie vom [X.] in der Anklageschrift angenommen - außerdem die Voraussetzungen des § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 St[X.]B erfüllte. Er ist jedenfalls der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B dringend verdächtig.

(1) [X.]i der [X.]ruppierung um den Angeschuldigten, die [X.] und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der Schaffung eines neuen [X.] St[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 30 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 27; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 26; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B erreichen. [X.] wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung des Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des St[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 St[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. St[X.]B bestimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.]St 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 271 f.; MüKoSt[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, St[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des St[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene St[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Angeschuldigten, der [X.] und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaffen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 34 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 31; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 27; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184).

(2) [X.] gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens November 2021 einvernehmlich in die [X.] ein. Er trug durch seine Teilnahme an den Treffen der [X.] und durch die Finanzierung der [X.]ruppierung unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der [X.]teiligung andererseits [X.], [X.]schlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, [X.]R St[X.]B § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der Angeschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 St[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 St[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 St[X.]B) [X.]chverrats erfasst: zum einen die [X.]einträchtigung des [X.]standes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 St[X.]B) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der [X.]seitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes ([X.]standshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden [X.]geln der politischen Willensbildung und St[X.]tsführung (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils [X.]; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, [X.]St 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, [X.]St 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 St[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf [X.]schädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa Anschläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils [X.]; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des Angeschuldigten, der [X.] und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ die bestehenden st[X.]tlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete St[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 St[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 St[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer [X.]chverrat gefördert wird. Die [X.]schränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer [X.]gehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten [X.]chverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten [X.]chtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den [X.]stand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große [X.]silienz des St[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]). Von § 83 Abs. 1 St[X.]B werden daher [X.]ndlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 St[X.]B - anders als § 89a St[X.]B (vgl. hierzu [X.], [X.]schluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, [X.], 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c St[X.]B (vgl. insofern MüKoSt[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen [X.]ndlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der Angeschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 St[X.]B dringend verdächtig. Seine Aktivitäten - namentlich seine Teilnahme an den Treffen der [X.] und die Finanzierung der [X.]ruppierung - bereiteten den von ihm beabsichtigten [X.]chverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Angeschuldigten, der [X.] und gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Angeschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des St[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene St[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und [X.]rtungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die [X.]ndlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.], Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 41 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 38; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 37; zustimmend [X.], NStZ 2023, 718, 721).

cc) Die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 St[X.]B ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; MüKoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-St[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen [X.]tätigungen des Angeschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. [X.], [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. [X.]itere [X.]teiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 St[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche [X.]ndlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B zu begründen, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R St[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5).

2. [X.]im Angeschuldigten besteht der [X.]ftgrund der [X.] gemäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s. [X.], [X.]schluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). Ob - mit dem Ermittlungsrichter des [X.] - daneben der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als der Angeschuldigte bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme am 7. Dezember 2022 über den Tatvorwurf informiert worden ist und bislang gleichwohl jedenfalls keine offenkundigen [X.]mühungen entfaltet hat, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

a) [X.]i verfassungskonformer Auslegung ist der [X.]ftgrund der [X.] dann gegeben, wenn der Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die [X.]efahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerf[X.], [X.]schluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 350; vgl. auch [X.], [X.]schlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).

b) Nach diesem Maßstab liegt der [X.]ftgrund der [X.] vor. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen.

[X.]reits angesichts der Schwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge hat der Angeschuldigte für den Fall seiner Verurteilung mit einer einen hohen Fluchtanreiz begründenden erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass er die gegenwärtige St[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ablehnt und die Legitimität ihrer St[X.]tsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln verneint. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche [X.] und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden. All dem stehen keine ausreichend gewichtigen Umstände gegenüber, die eine Flucht nahezu ausschlössen.

c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im [X.]hmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des [X.]ftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

3. Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Angeschuldigten am 22. Mai 2023 mit der in [X.]ftsachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, fünf gegen 69 [X.]schuldigte, Angeschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, sind sehr umfangreich gewesen; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 300.000 Blatt Papier mit einem Datenvolumen von 64 [X.]B umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Angeschuldigten sowie von mehr als 20 [X.] und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 7.000 Asservate, darunter gut 2.400 Speichermedien, sichergestellt worden. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Daneben sind etwa 2.000 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert und begutachtet worden sind. Zudem ist eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht worden. Der [X.] hat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum [X.] erhoben. [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.]s vom 15. November 2023 [X.]zug genommen.

5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

[X.]                   [X.]

Meta

AK 86/23

20.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 15. Mai 2023, Az: 1 BGs 779/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AK 86/23 (REWIS RS 2023, 9208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9208

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3 StR 355/16

3 StR 537/14

3 StR 243/13

3 StR 483/21

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