Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZB 25/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10826

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517B[X.]ZB25.16.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 30.05.2017

Heinekamp, Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] [X.]/16
vom
17. Mai 2017
in der Nachlasssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:

ja

ZPO § 1066; [X.] § 2227

Streitigkeiten über die Entlassung eines [X.]vollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht
zugewiesen werden.

[X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
[X.] [X.]/16 -
OLG Stuttgart

Notariat [X.]

-
2
-

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] Dr.
Karczewski, [X.], die [X.]innen [X.] und [X.]

am 17. Mai 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
8. Zivilsenat
-
vom 7. November 2016 wird
auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewie-sen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe:

[X.] Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vor-verstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni
2006 ein [X.], in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Zif-fer
V des [X.] wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) [X.]vollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu
4 zum [X.] bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als [X.]vollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer
X des [X.] enthält ferner folgen-de Regelung:
1
-
3
-

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, [X.] und [X.] für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ih-ren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammen-hang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. ([X.]) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schieds-ordnung zu unterwerfen."

Der Beteiligte zu
4 beantragte im September/Oktober 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines [X.]vollstreckerzeugnis-ses. Dem traten die Beteiligten zu
1 bis 3 entgegen. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 8.
Dezember 2014 die erforderlichen Tat-sachen
für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu
1 bis 3 wurde durch das Ober-landesgericht mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen. [X.] mit [X.] vom 23. Januar 2015 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Entlassung des [X.]vollstreckers. Sie stützen den [X.] im Wesentlichen auf die Nichtvorlage eines Nachlassver-zeichnisses trotz [X.]ablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzu-länglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfa-cher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der [X.]. Der Beteiligte zu
4 trat dem [X.] entge-gen und rügte unter anderem die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den [X.]. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die [X.] Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede.

Das Nachlassgericht hat den [X.] mit Beschluss vom 19.
Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des [X.] abgeändert und dieses angewiesen, den Beteiligten zu
4 als Testa-2
3
-
4
-

mentsvollstrecker zu entlassen. Ferner hat es ihm die Möglichkeit einge-räumt, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des [X.]vollstreckers ge-genüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.] zu
4. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

I[X.] Die nur teilweise zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die vom Beteiligten zu
4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greife nicht durch. Zwar könne gemäß
§
1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht könne dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entschei-dung über einen Antrag auf Entlassung des [X.]vollstreckers zu-gewiesen werden.

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des [X.]vollstreckers gemäß §
2227 [X.] liege vor. Dieser ergebe sich daraus, dass der [X.] zu 4 trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger an-dauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §
2218 Abs. 2 [X.] nicht nachgekommen sei. Eine geordnete Aufstellung im Sinne einer übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und [X.] unter Vorlage der üblichen Belege habe der [X.] zu
4 nicht vorgelegt. Die Verletzung der [X.] auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem [X.]vollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht [X.] Maße erschwert hätten. Es sprächen auch keine überwiegenden
4
5
6
-
5
-

Gründe für ein Verbleiben des [X.]vollstreckers im Amt. Da mit der Entlassung des Beteiligten zu
4 die [X.]vollstreckung nicht entfalle, sei ihm entsprechend der testamentarischen Regelung Gele-genheit zu geben, von seinem Recht zur Bestimmung eines Nachfolgers Gebrauch zu machen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu
4 die Zuständigkeit der staat-lichen Gerichte. Die von ihm erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbar-keit greift nicht durch. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus diesem Testament un-ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erb-streitigkeiten e.V. ([X.]) und der von dieser zugrunde gelegten Schieds-ordnung unterworfen werden sollen. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung ei-nes [X.]vollstreckers gemäß §
2227 [X.] erfasst, wird unter-schiedlich beurteilt.

aa) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für Verfahren auf Entlassung eines [X.]vollstreckers in einer letztwil-ligen Verfügung durch den Erblasser einseitig wirksam eine [X.] Zuständigkeit unter Ausschluss der ordentlichen [X.] angeordnet werden kann ([X.], [X.] 2009, 317, 318
ff.; [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
2227 Rn.
33; [X.] in [X.]/[X.], Praxiskommentar Erbrecht 3.
Aufl. §
2227 Rn.
15; [X.] in [X.], ZPO 8.
Aufl. §
1066 Rn.
21; [X.]/[X.], ZPO 31.
Aufl. §
1066 Rn.
21; Schütze in [X.], ZPO 4.
Aufl. §
1066 Rn.
8
f.; [X.], ZPO 22.
Aufl.
Vor §
1025 Rn.
19; §
1066 Rn.
3; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7.
Aufl. Kap.
32 Rn.
26; 7
8
9
-
6
-

Heinze, [X.] 2009, 663, 664
f.; [X.], [X.], 314, 317
f.; [X.] in Festschrift [X.] (2008) S.
255, 264
f.; [X.] in Festschrift für Schlosser (2005) S.
197, 207).

Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegen-de Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlass-gerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines [X.]vollstre-ckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere [X.], 128, 133
ff.; OLG [X.] [X.] 2009, 466
f.; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1937 Rn.
36; [X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu §§
1937
ff. Rn.
11; [X.]/[X.], [X.] (2016) §
2227 Rn.
4; [X.] in Bam-berger/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
2227 Rn.
3; Soergel/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
2227 Rn.
1; [X.]/M.
Schmidt, [X.] 14.
Aufl. §
2227 Rn.
1; [X.]/Stürner, [X.] 16.
Aufl. §
2227 Rn.
3; BeckOK-[X.]/[X.]r, §
2227 Rn.
3 (Stand: 1. Februar 2017); [X.], [X.]vollstreckung 3.
Aufl. Rn.
108; [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
67 Rn.
30; [X.] in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. §
1066 ZPO Rn.
3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 75.
Aufl. §
1066 Rn.
2; [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
1066 Rn.
7; [X.], [X.] 128 (2015), 407, 427
f.; [X.], [X.] 2011, 506, 510; [X.], [X.] 2010, 216; [X.], [X.] 2010, 285, 286-288; [X.], [X.] 2010, 200, 201-211; [X.]. [X.] 2009, 265, 269; [X.], [X.] 2007, 49, 53; [X.], Das letztwillig an-geordnete Schiedsgerichtsverfahren -
Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S.
64-68).

bb)
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Streitigkeiten über die Entlassung eines [X.]vollstreckers nach § 2227 [X.] können in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO nicht einseitig durch 10
11
-
7
-

den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

§
1066 ZPO bestimmt, dass für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet wurden, die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend gelten. §
1066 ZPO enthält eine rein prozessuale Regelung, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Sie sagt daher nichts darüber aus, unter welchen [X.] Voraussetzungen
die Anordnung der Schiedsgerichts-barkeit möglich ist ([X.], [X.] 2010, 285, 288). Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür reicht (vgl. [X.], [X.]
2010, 285, 287
f.; [X.], [X.] 2010, 200, 202; [X.], Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren -
Gestaltungsmög-lichkeiten, 2014 S. 68). Das ist für die Frage der Entlassung des [X.]s nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Verfügungsbe-fugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in §
2220 [X.], wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den [X.]vollstrecker von den ihm nach den §§
2215, 2216, 2218 und 2219 [X.] obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegen-den Verpflichtungen des [X.]vollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§
2215 [X.]), zur ordnungsgemäßen Verwal-tung des Nachlasses (§
2216 [X.]), zur Auskunft und zur Rechnungsle-gung (§
2218 [X.]) sowie zur Haftung (§
2219 [X.]).

Zwar wird die Regelung über die Entlassung des [X.]voll-streckers gemäß §
2227 [X.] in §
2220 [X.] nicht genannt. Der [X.] der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass 12
13
-
8
-

ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des [X.]vollstreckers überliefert" (grundlegend [X.], 128, 135; vgl. auch [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
2227 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] (2016) §
2227 Rn.
1; [X.]/M.
Schmidt, [X.] 14.
Aufl. §
2227 Rn.
1; [X.], [X.] 2010, 285, 286
f.; [X.] aaO S. 66). Ohne die Entlassungsmöglichkeit des §
2227 [X.] wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den [X.] aus §§
2215, 2216, 2218, 2219 [X.] gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. [X.], 128, 135: "stumpfe Waffe"). §
2227 [X.] stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des [X.]vollstreckers die zwingende verfahrensrecht-liche Ergänzung zu den ihn treffenden materiell-rechtlichen Verpflichtun-gen dar. Die Regelungen der §§
2220, 2227 [X.] sind vom Gesetz als Ausgleich für die ansonsten starke Stellung des [X.]vollstreckers unter Berücksichtigung der Rechte der Erben gemäß Art.
14 Abs.
1 [X.] ausgestaltet. Im Streit um die Entlassung eines [X.]vollstreckers erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte. Das Recht, den [X.] zu entlassen, bietet die einzig effektive Möglichkeit, das [X.]vollstreckerverfahren zu beeinflussen (vgl. [X.]/[X.], [X.] (2016) §
2227 Rn.
1, 4).

Soweit die Gegenauffassung meint, zumindest für "echte Streitsa-chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" müsse eine Übertragung der [X.] des [X.] auf ein Schiedsgericht möglich sein (vgl. etwa [X.], [X.] 2009, 317, 318
f.), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Jedenfalls handelt es sich beim Verfahren um die Entlassung eines [X.]vollstreckers nicht um eine derartige Streitigkeit. Das Entlassungsverfahren betrifft 14
-
9
-

neben dem die Entlassung begehrenden Erben und dem [X.]voll-strecker eine Vielzahl weiterer Personen, deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat gemacht werden können, etwa andere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Vermächtnisnehmer, Nach-lassgläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. §
2227 [X.] stellt im Falle ei-ner Entscheidung des [X.] eine solche für und gegen alle Nachlassbeteiligten dar. Für eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken soll, passt ein Parteiverfahren nicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 285, 286; [X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu §
1937
ff. Rn.
11; [X.] aaO S. 67). Das Schiedsgerichtsverfahren ist insoweit nicht mit demjenigen zu vergleichen, welches durch die staatli-che Gerichtsbarkeit in den Fällen des §
2227 [X.] zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt etwa für die Auswahl und
Unabhängigkeit der [X.], die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, die Amtsermittlung gemäß §
26 FamFG, die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen anzuordnen, und

für bedürftige Parteien

Pro-zesskosten-
oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. [X.], [X.] 2017, 1, 6).

Soweit ferner geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der [X.] ergebe sich daraus, dass der Erblasser in seiner Verfü-gung von Todes wegen die Einsetzung des [X.]vollstreckers auch auflösend bedingt durch das objektive Eintreten eines wichtigen Grundes im Sinne des §
2227 [X.] anordnen könne ([X.], [X.] 2009, 317, 320), spricht hiergegen bereits, dass das Schiedsgericht in diesem Fall keine [X.] Entscheidung, sondern lediglich eine schiedsgutachterliche Feststellung zu treffen hätte, die einer [X.] Überprüfung entsprechend den §§
317
ff. [X.] nicht entzogen 15
-
10
-

wäre ([X.]/[X.], [X.] (2017) [X.]. zu §
1937
ff. Rn.
11; [X.], [X.] 2010, 285, 287; [X.] aaO S.
67
f.).

Auch der Verweis der Beschwerde auf die "negative Erbfreiheit" der Erben oder Bedachten kann nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung ei-nes Schiedsgerichts führen. Der Umstand, dass die Bedachten auch ausschlagen oder verzichten
können, bedeutet umgekehrt nicht, dass sie im Falle ihres [X.] in die Stellung eines Erben oder Vermächtnis-nehmers sämtliche materiell-
oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers hinzunehmen hätten. Vielmehr sieht §
2220 [X.] gerade vor, dass der Erblasser den [X.] von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthält §
2227 [X.] als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.] richtet, dass ein wichtiger Grund zur [X.]-vollstreckerentlassung gemäß §
2227 [X.] vorliege, ist sie bereits unzu-lässig.

aa) Das Beschwerdegericht hat im Tenor des angefochtenen [X.] die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen sowie in den Gründen ausgeführt, diese sei zuzulassen, weil die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des [X.]s unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden könne, von grundsätzlicher Bedeu-tung sei. Hierin liegt eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbe-schwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerich-te.

16
17
18
-
11
-

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 und 3 ZPO bzw. §
70 Abs.
1, Abs.
2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senatsbeschluss vom 11.
Juni 2014 -
[X.] ZB 3/14, [X.] 2014, 500 Rn.
9; vgl. ferner [X.], Urteile vom 16.
Januar 2013 -
XII ZR 39/10, [X.], 534 Rn.
8; vom 18.
März 2009 -
XII ZR 74/08, [X.]Z 180, 170 Rn.
8). Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefoch-tenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.], Urteil vom 18.
März 2009 -
XII ZR 74/08, [X.]Z 180, 170 Rn.
8; Beschluss vom 17.
April 2012 -
VI [X.], [X.], 1140 Rn. 4). Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbe-schwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht ([X.], Urteil vom 12.
April 2011 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 1287 Rn.
10) oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zu-lässigkeit der [X.] gemäß §
1032 Abs.
1 ZPO begründet wird ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2001 -
III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter [X.]).

So liegt es auch hier. Die Erwägungen des [X.] lassen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der [X.] zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hat. Anhaltspunkte [X.], dass sich die Zulassung auch auf die materiell-rechtliche Frage er-streckt, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des [X.]voll-19
20
-
12
-

streckers gemäß §
2227 [X.] vorliegt, bestehen nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des [X.] auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzier-te Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das [X.] unterzogen werden müssen (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Januar 2013 -
XII ZR 39/10, [X.], 534 Rn.
9; vom 18.
März 2009 -
XII ZR 74/08, [X.]Z 180, 170 Rn.
9).

Dem stehen auch die Erwägungen des [X.] in [X.]m Beschluss vom 13.
Dezember 2016 betreffend die Anhörungsrüge des Beteiligten zu
4 nicht entgegen. Soweit das Beschwerdegericht dort ausgeführt hat, es sehe in den Ausführungen unter [X.] der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine Beschränkung der Zulassung, sondern
lediglich die Benennung einer von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, um die Zulassungsentscheidung zu begründen, vermag dies an der Auslegung des angefochtenen Beschlusses unter Berück-sichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Entsprechend hat das Beschwerdegericht in dem angeführten Beschluss selbst ausgeführt, über das Vorliegen und die etwaige Wirk-samkeit einer Beschränkung habe im Falle der Einlegung des Rechtsmit-tels das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Frage, ob die Entlassung des [X.]vollstreckers vor einem Schiedsgericht auszutragen sei, schließe die Frage ein, ob das [X.] zwar weiterhin über die Entlassung entscheiden könne, aber zumindest insoweit an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden 21
22
-
13
-

sein könne, ob ein wichtiger Grund im Sinne des §
2227 [X.] vorliege. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von §
2227 [X.] um keine Entschei-dung handelt, die einem Schiedsgericht zur abschließenden Beurteilung übertragen wird, sondern allenfalls um ein Schiedsgutachten (vgl. [X.], [X.] 2010, 285, 287). Ein derartiges Schiedsgutachten liegt hier we-der vor noch ist ein solches in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vorgesehen.

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des [X.], ein wichtiger Grund zur Entlassung des [X.]n zu
4 als [X.]vollstrecker ergebe sich daraus, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gemäß §
2218 Abs.
2 [X.] kann der Erbe bei einer länger dauernden Verwal-tung jährlich Rechnungslegung verlangen. Dies kommt nicht nur bei einer Dauervollstreckung, sondern auch bei einer über ein Jahr hinaus [X.] Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Inhaltlich bedeutet [X.] die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der übli-chen Belege im Sinne von §
259 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
2218 Rn.
11). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung richten sich nach dem Einzelfall und werden durch den [X.] einerseits sowie die Zumutbarkeit anderer-seits bestimmt ([X.]/[X.] aaO Rn.
12). Von die-sen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegan-gen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Beteiligte zu
4 trotz der mehrfachen Aufforderungen durch die Erben keine geordnete 23
-
14
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Aufstellung erteilt hat. Insbesondere weist die Aufstellung im Anhang zum Datenblatt weder einen Anfangsbestand auf noch erfasst sie [X.] die Amtszeit des [X.]vollstreckers. Ferner hat das Be-schwerdegericht auch den weiteren Sachvortrag des Beteiligten zu
4 zur Kenntnis genommen. Es hat in diesem einschließlich der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei keine geordnete Zusammenstellung der [X.] und [X.] im Sinne von §
2218 Abs.
2 [X.] gesehen.

Das Beschwerdegericht hat vom Beteiligten zu
4 auch keine fort-laufende Rechnungslegungspflicht gefordert. Soweit es die Begriffe "je-weilige Bestand" sowie "zum aktuellen Stand" verwendet hat, hat es hiermit nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang lediglich eine Pflicht zur Rechnungslegung zur laufenden jährlichen Rechnungslegungsperio-de zum Ausdruck bringen wollen.

[X.] hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass eine Entlassung des [X.]vollstreckers auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2017 -
I-3 [X.], juris Rn.
29). Dass es solche nicht hat erkennen können, lässt auch unter Berücksich-tigung der Einwände der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erken-nen.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beteiligte zu
4 habe davon ausgehen dürfen, mit den im August 2015 übersandten [X.] für das für den Nachlass eingerichtete [X.] aus den Jahren 2014 und 2015 eine vollständige Übersicht über den [X.] gegeben zu haben, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Zwar setzt §
2227 [X.] regelmäßig Verschulden des [X.]vollstreckers vo-24
25
26
-
15
-

raus (vgl. [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
2227 Rn.
8). Ein möglicher Irrtum des Beteiligten zu
4 wäre aber allenfalls als [X.] Rechtsirrtum einzustufen.

Aus diesem Grund kommt es auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht an, dem Beteiligten zu
4 sei eine Rechnungsle-gung zum 31.
Dezember 2014 mangels Vorliegen eines notariellen [X.] noch nicht möglich gewesen und der 31.
Dezember 2016 sei unerheblich, da der Beschluss des [X.] bereits vor diesem Termin ergangen sei. Dies ändert nichts daran, dass der Be-teiligte zu
4 die Rechnungslegung jedenfalls auch zu den in der Be-schwerdeentscheidung genannten weiteren Terminen zum 30.
Septem-ber 2015, 31.
Dezember 2015 und 30.
September 2016 hätte leisten können. Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich darauf beruft, der Beteiligte zu
4 habe am 8.
November 2016 teilweise erneut Rechnung für die [X.] vom 2.
Juli 2015 bis zum 31.
Dezember 2015 gelegt, kommt es
27
-
16
-

hierauf aus Rechtsgründen schon deshalb nicht an, weil die Entschei-dung des [X.] bereits am 7.
November 2016 ergangen ist.

[X.]

Dr.
Karczewski [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
Notariat [X.], Entscheidung vom 19.01.2016 -
III NG 85/2014
-

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2016 -
8 W 166/16 -

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517B[X.]ZB25.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] [X.]/16
vom
30. Mai
2017
in der Nachlasssache

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] Dr.
Karczewski, [X.], die [X.]innen [X.] und [X.]

am 30. Mai
2017

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 wird gemäß §
42 Abs.
1 FamFG
dahin berichtigt, dass es in Rn.
14 Zeile 10 heißen muss:

nicht adäquat geltend

[X.] Dr.
Karczewski [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
Notariat [X.], Entscheidung vom 19.01.2016 -
III NG 85/2014
-

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2016 -
8 W 166/16 -

Meta

IV ZB 25/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZB 25/16 (REWIS RS 2017, 10826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

IV ZB 25/16

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XII ZR 39/10

VI ZR 140/11

XI ZR 341/08

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