Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 861/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 3328

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Gegenstand

Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2011 - 1 Sa 507 e/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe von Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2009.

2

Die Klägerin, die nicht Mitglied einer [X.] ist, ist seit 1994 bei der [X.] als Krankenschwester gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 2.930,00 [X.] beschäftigt.

3

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 28. September 1993 heißt es [X.].:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem zwischen der [X.] Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifvertrag vom 1.7.1976 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. …“

4

Die im August 1998 gegründete [X.] der [X.], die [X.], schloss am 15. Dezember 1998 mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 1999 mit der damaligen [X.] Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ([X.]) einen Manteltarifvertrag sowie in den folgenden Jahren mehrere Tarifverträge, in denen Sonderzahlungen geregelt waren. Bis zum Jahre 2006 erhielt die Klägerin [X.], zuletzt iHv. 100 % ihres Bruttomonatsgehalts.

5

Die [X.] schloss am 27. März 2007 mit den [X.]en [X.] und [X.] den Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] 2007), der am 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] trat und eine Sonderzahlung vorsah, deren Höhe zum einen von der Entwicklung des Konzernergebnisses im betreffenden Kalenderjahr und der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie zum anderen von der Zugehörigkeit zu einer der [X.]en [X.] oder [X.] zu einem bestimmten Stichtag abhängig war. Die Beklagte zahlte der Klägerin hiernach für das [X.] eine Sonderzahlung iHv. 795,40 [X.].

6

Am 31. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, in dem [X.]. geregelt ist:

        

5. Vergütung

        

(1) Gilt für die Arbeitgeberin ein Tarifvertrag, der das Entgelt regelt, richtet sich die Vergütung nach dem für die Arbeitgeberin jeweils gültigen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. …

        

8. Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, allgemeine Arbeitsbedingungen

        

(1) Ist die Mitarbeiterin an bei der Arbeitgeberin geltende Tarifverträge normativ gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG), finden auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich diese Tarifverträge Anwendung.

        

(2) Ist keine Tarifbindung der Mitarbeiterin an einen bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag gegeben, finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für eine relative Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen tarifgebundenen Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das sind nach Kenntnis der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses:

        

- der Manteltarifvertrag [X.],

        

- der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung,

        

…       

        
        

die die [X.] und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft [X.] geschlossen haben.“

7

Für das [X.] erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung iHv. 466,41 [X.] und für das [X.] keine Sonderzahlung. Gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Differenzierung der Sonderzahlung nach [X.]szugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag erhob die Klägerin Klage auf Nachzahlung von [X.] für die Jahre 2007 und 2008, die vom Senat mit Urteil vom 18. November 2009 (- 4 [X.] - [X.] 132, 268) abgewiesen wurde, da der [X.] 2007 mangels wirksamer Vertretung der abhängigen Konzernunternehmen - wie der [X.] - durch die [X.] nicht für jene galt.

8

Am 2. März 2010 schlossen die [X.] und die Konzerngesellschaften - darunter die Beklagte - einerseits und die [X.]en [X.] und [X.] andererseits einen neuen Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] 2010) mit Wirkung ab dem Jahre 2007, dessen Regelungen weitgehend denen im [X.] 2007 entsprachen.

9

Mit ihrer erneuten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünden für die Jahre 2007 bis 2009 weitere Sonderzahlungen nach dem [X.] 2010 zu. Sie hätte für das [X.] 2.274,58 [X.], für das [X.] 2.332,03 [X.] und für das [X.] 2.240,40 [X.], in dem gar keine Sonderzahlung geleistet worden sei, erhalten müssen. Sie habe einen Anspruch auf dieselben Sonderzahlungsbeträge wie vergleichbare [X.]smitglieder, da die [X.] und die Stichtagsregelungen unwirksam seien.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, [X.] für 2007, 2008, 2009 iHv. insgesamt 5.583,25 [X.] brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.028,03 [X.] seit dem 1. Dezember 2007, aus 449,15 [X.] seit dem 1. Mai 2008, aus 1.579,86 [X.] seit dem 1. Dezember 2008 und aus 285,76 [X.] ab dem 1. Mai 2009 und aus weiteren 2.240,45 [X.] ab dem 1. Dezember 2009 an sie zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe für die Jahre 2007 bis 2009 die ihr zustehenden Sonderzahlungen nach dem [X.] 2010 erhalten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - stattgegeben. Das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge.

I. Die von der Klägerin erhobene Klage ist insgesamt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zulässig. Einem Anspruch auf Leistung der Sonderzahlungen für die [X.] und 2008 steht nicht die Rechtskraft des Urteils vom 18. November 2009 - 4 [X.] - nach § 322 ZPO entgegen. Der [X.] [X.] 2010 ist erst nach dem Urteil des Senats vom 18. November 2009 und damit nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess der [X.]en abgeschlossen worden (zur Rechtskraft bei veränderten Rechtsgrundlagen: [X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch 17. April 2002 - 5 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe; näher zur [X.] etwa [X.] 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 23, [X.]Z 166, 253; 2. März 2000 - [X.] - Rn. 9 f. mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Anwendung des [X.] [X.] 2010 auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund der Bezugnahmeklausel in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 8 des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2008 für den Zeitraum ab dem 1. November 2009 und aufgrund von § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. September 1993 für den vorangegangenen Zeitraum ergibt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hiervon ausginge, ist die Klage schon deshalb insgesamt unbegründet, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer höheren Sonderzahlung in den Jahren 2007 bis 2009 nach § 5 Ziffern 5, 8 und 12 jeweils iVm. § 5 Ziff. 13 des in Bezug genommenen [X.] [X.] 2010 erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt der tariflich geregelten Stichtage nicht Mitglied einer der [X.] [X.] oder [X.].

1. Der [X.] [X.] 2010 regelt in § 5 für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 ua. Folgendes:

        

„1.     

Basis zur Berechnung der Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr 2007 und folgende ist das Konzernergebnis vor Zinsen, Abschreibung, Steuern ([X.]).

        

…       

        
        

4.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die [X.] zugeordnet:

                 

…       

        

5.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die [X.] für Mitglieder der [X.] [X.] bzw. [X.] zugeordnet.

                 

…       

        

7.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die [X.] zugeordnet:

                 

…       

        

8.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die [X.] für Mitglieder der [X.] [X.] bzw. [X.] zugeordnet.

                 

…       

        

9.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die [X.] zugeordnet.

                 

…       

        

12.     

Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der [X.] [X.] sowie [X.] in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle:

                 

…       

        

13.     

Als [X.]smitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007 in die [X.] eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die [X.]smitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die [X.] und folgende gilt jeweils der [X.] als spätestes Eintrittsdatum.“

2. Der am 2. März 2010 geschlossene [X.] [X.] 2010 konnte von den Tarifvertragsparteien rückwirkend für das [X.] in [X.] gesetzt werden. Dieser Neuabschluss diente der Korrektur von Fehlern beim Abschluss des [X.] [X.] 2007 für die abhängigen Unternehmen des Konzerns (zu den Fehlern beim Abschluss dieses Tarifvertrags vgl. [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - [X.]E 132, 268), sollte aber am Inhalt der Regelungen grundsätzlich nichts ändern, insbesondere nichts an der Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen bezogen auf das jeweilige Bezugsjahr der Zahlung (vgl. auch bereits [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 33).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer jeweils höheren Sonderzahlung für die [X.] bis 2009. Sie war nicht an den tariflich geregelten Stichtagen nach § 5 Ziff. 13 [X.] [X.] 2010 Mitglied einer der genannten [X.] [X.] oder [X.].

a) Mit den Regelungen in § 5 Ziffern 5, 8 und 12 [X.] [X.] 2010, nach denen Mitglieder der [X.] [X.] und [X.], die über eine durch Stichtage bestimmte Dauer der Mitgliedschaft verfügen, eine höhere Sonderzahlung erhalten, wiederholen die Tarifnormen nicht nur deklaratorisch die Voraussetzungen der normativen Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG, sondern legen eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung fest (so schon [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.). Für [X.]smitglieder, die zu den geregelten Stichtagen noch nicht einer der genannten [X.] beigetreten waren, besteht lediglich ein geringerer Sonderzahlungsanspruch für die [X.] und 2008. Für die [X.] ergibt sich zwar durch § 5 Ziff. 9 ein nach [X.] gleichmäßiger Anspruch unabhängig von einem Stichtag der [X.]szugehörigkeit. Jedoch bezieht sich auch für dieses Jahr der „Garantiebetrag“ nach § 5 Ziff. 12 ausdrücklich nur auf die Mitglieder der [X.] [X.] und [X.] iSv. Ziff. 13 des § 5 [X.] [X.] 2010.

b) § 5 [X.] [X.] 2010 differenziert bei den Faktoren für die Sonderzahlungen der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 in den Ziffern 4, 5, 7 und 8 sowie für eine garantierte Sonderzahlung in der Ziff. 12 jeweils iVm. Ziff. 13 zulässigerweise zwischen zwei Gruppen von [X.]smitgliedern, je nachdem, ob sie vor dem jeweiligen Stichtag - 6. März 2007 für die [X.], 1. Januar 2008 bzw. 2009 für die Sonderzahlungen 2008 und 2009 - oder erst danach in einer der beiden [X.] Mitglied waren oder geworden sind.

aa) Die tariflichen Regelungen unterscheiden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwischen Mitgliedern einer [X.] einerseits und „Unorganisierten“ oder „anders Organisierten“ andererseits, sondern zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der [X.] [X.] und [X.] (vgl. dazu auch [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 27, 30) und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denen, denen ein Tarifvertrag ohnehin nur einen Anspruch verschaffen kann ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28; 22. September 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 23; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 130, 43).

bb) Diese Differenzierung zwischen verschiedenen [X.]smitgliedern ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Regelungsmacht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe einer jährlichen Sonderzahlung weitgehend frei ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 31; vgl. zur [X.] ua. 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 34 mwN; 24. Juni 2010 - 6 [X.] - Rn. 25). Sie können deshalb ohne weiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer [X.] als Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Differenzierungskriterium vereinbaren ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 31; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 130, 43; zur zulässigen Berücksichtigung koalitionsspezifischer Interessen 30. August 2000 - 4 [X.] - [X.]E 95, 277; 27. Mai 2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8). [X.] Ansprüche differenzierend zu regeln, entspricht ihrer Regelungsmacht. Dies gilt umso mehr, wenn ein vereinbarter Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern für ihn - wie im [X.] - ein sachlicher Grund besteht, nämlich das Datum des ursprünglich abgeschlossenen [X.] [X.] 2007 für das [X.] und für die folgenden beiden Jahre jeweils den Jahresbeginn (s. bereits [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 31). Ob etwas anderes für die Zulässigkeit der weiter gehenden Stichtagsregelung in § 5 Ziff. 13 [X.] [X.] 2010 (Beendigung und/oder Kündigung der [X.]smitgliedschaft) gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn eine solche tarifliche Regelung unzulässig wäre, wäre der [X.] hiervon nicht betroffen und würde sich daraus auch kein Rechtsanspruch der Klägerin für die von ihr geltend gemachten Forderungen ergeben.

c) Die [X.] in den Arbeitsverträgen der Klägerin können zwar die Anwendbarkeit des [X.] [X.] 2010 bewirken, sie substituieren aber nicht die für eine höhere Sonderzahlung formulierte weitere Anspruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft einer Arbeitnehmerin in einer der genannten [X.] zu einem bestimmten Stichtag.

Rechtsfolge solcher [X.]n ist allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen und nicht etwa, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Status zu verschaffen oder diesen zu fingieren. Die Beklagte wird, da arbeitsvertraglich nichts anderes festgelegt wird, nicht verpflichtet, die Klägerin so zu behandeln, als wäre sie bereits zu einem bestimmten Stichtag einer [X.] beigetreten ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 130, 43). Es verbleibt bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen, die auch für diejenigen Mitglieder der tarifschließenden [X.] gelten, die die besonderen Voraussetzungen nach § 5 Ziff. 13 [X.] [X.] 2010 nicht erfüllen.

Denn ebenso wie die Klägerin haben nicht alle Mitglieder der [X.] [X.] und [X.], sondern nur die Mitglieder iSv. Ziff. 13 des § 5 [X.] [X.] 2010, die eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft als zusätzliche Voraussetzung erfüllen, Anspruch auf die jeweils erhöhte Sonderzahlung oder den Garantiebetrag. Den „einfachen“ [X.]smitgliedern wird die Klägerin aber „gleichgestellt“. Sie hat aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen [X.] Anspruch auf die Höhe der Sonderzahlung, die auch Mitglieder der [X.] [X.] und [X.] erhalten, die nicht die weiteren Voraussetzungen der Ziff. 13 des § 5 [X.] [X.] 2010 erfüllen. Diese sind - mit den Worten der Klägerin - die „vergleichbaren [X.]smitglieder“. Über diesen [X.] streiten die [X.]en auch nicht, die Klägerin hat ihn erhalten. Weshalb darüber hinaus - mit der zwischen den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern zulässigen tariflichen Unterscheidung (siehe oben) - eine unzulässige Differenzierung gegenüber „Unorganisierten“ vorliegen soll, erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Mit der differenzierenden Höhe der Sonderzahlung wird entgegen ihrer Auffassung kein „unerträglicher Druck“ zum [X.]seintritt erzeugt. Ein von solchen tariflichen Regelungen ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt einer Koalition ist unerheblich ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 66, [X.]E 116, 202) und lässt sich auch ohne weiteres durch die Gestaltung der [X.] gänzlich minimieren.

4. Die weitere, von der Klägerin im Revisionsverfahren erhobene Rüge, das [X.] habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil es überraschend die begehrte Sonderzahlungsdifferenz mit der Höhe des [X.]sbeitrags gegenübergestellt habe, um festzustellen, ob ein „unzulässiger Druck“ ausgeübt werde, der ihre negative Koalitionsfreiheit verletze, ist unbeachtlich. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es weder auf die Höhe der Differenz der Sonderzahlungen noch auf eine Gegenüberstellung mit der Höhe von [X.]sbeiträgen an.

III. Die Klägerin hat als unterlegene [X.] die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Meta

4 AZR 861/11

21.08.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 16. September 2010, Az: 5 Ca 2560 a/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 861/11 (REWIS RS 2013, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3328

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