Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 3 StR 231/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2685

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[X.] vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit der [X.] der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten vor der Maßregel angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 [X.]/06 - das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] von drei Jahren Frei-heitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das [X.] nun-mehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und drei [X.] Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer 2 - 3 - Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in [X.] getreten am 17. Juli 2007] (BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-scheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur [X.] vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das [X.] hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.]s - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund-sätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. 3 - 4 - Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des [X.]es unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO). [X.] Miebach [X.] von [X.] und [X.]

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung

gehindert. [X.]

Meta

3 StR 231/07

24.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 3 StR 231/07 (REWIS RS 2007, 2685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2685

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