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PDF anzeigen 5 StR 518/08 [X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.]) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Verkauf von jeweils einem Gramm Marihuana verur-teilt worden ist; b) gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO der Verfall von der Verfolgung ausgenommen. 2. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2008 dement-sprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geän-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist. 4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Ur-teil des [X.] vom 25. Juli 2008 [X.]. [X.]/08; 476 Js 3301/07 Œ rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die auch Anlass für die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat von der Entscheidung über die Strafaussetzung abgesehen.
[X.] [X.] Dölp
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 518/08 (REWIS RS 2009, 5817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5817
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