Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. IV ZR 38/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6814

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 38/12
vom

10. April 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski
und die Richterin Dr. Brockmöller

am 10. April 2013

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit
zur Stellungnahme bin-nen

drei Wochen.

Streitwert: 50.106

Gründe:

[X.] Der am 21. April 2008 verstorbene Erblasser hatte die Klägerin

seine erste Ehefrau

im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungs-vertrages seines Arbeitgebers mit der Beklagten im Jahre 1976 als [X.] der Todesfallleistung benannt. Erbin des Verstorbenen ist seine zweite Ehefrau.

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Nachdem sie am 2. Mai 2008
Kenntnis vom Tode des Erblassers erhalten hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 5.
Mai 2008 an die Erbin mit der Bitte um Mitteilung der Adresse der Klägerin, erhielt jedoch keine Antwort. Sodann richtete die Beklagte
unter dem 20.
Mai 2008 eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, welches am 13.
August 2008 als neue Anschrift die derzeitige Adresse der Klägerin mitteilte, nicht aber deren aus Anlass
ihrer Wiederverheiratung vollzogenen Wech-sel des Nachnamens. Zwei von der Beklagten mit Datum vom 9.
Septem-ber 2008 und 7. November 2008 unter dem früheren Namen der Klägerin an deren neue Adresse übersandte Schreiben kamen mit dem Vermerk "Anschrift nicht zu ermitteln"
zurück.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.
Juli 2009 widerrief die Erbin gegen-über der Beklagten den zugunsten der Klägerin erteilten Übermittlungs-auftrag des Erblassers. Die Beklagte zahlte daraufhin die [X.] in Höhe
von 50.106

an die Erbin aus.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihr gegenüber [X.] Pflicht zur Übermittlung des Schenkungsangebots des Erblassers durch unzureichende Ermittlungen nach ihrem Aufenthalt und Namen verletzt, und fordert deshalb Schadensersatz in Höhe der [X.].

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im [X.] nach § 552a ZPO sind
gegeben.

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1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den To-desfall ist

wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat

zwischen dem Deckungsverhältnis, das ist hier die der
Klägerin im Rahmen des [X.] eingeräumte Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung,
und dem [X.] ([X.]) zwischen dem verfügenden Versicherungsnehmer (hier: dem Versicher-ten) und dem Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen
sowohl hinsichtlich der durch sie begrün-deten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Wil-lenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.
Mai 2008

IV ZR 238/06, [X.], 384 Rn.
19 m.w.N.).

a) Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im [X.] insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versi-cherungsnehmers

hier des Versicherten

diese
Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, beantwortet grundsätzlich allein das [X.], für das hier nur eine Schenkung in Betracht kommt, ob der Begünstigte die [X.] im Verhältnis zu den Erben des Versicherten
behalten darf
(Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19-21 m.w.N.).
Die Erklärung des Versicherten
gegenüber dem Versicherer, es werde der Klägerin ei-ne Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält zu-gleich den konkludenten
Auftrag an den Lebensversicherer, ihr nach Ein-7
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tritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherten
zu überbringen.

2. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag im Regelfall
durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des Verstorbenen zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der [X.] durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 22).

Im Streitfall
ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherten
und der Klägerin allerdings nicht zustande gekommen, weil die Beklagte
den jetzigen Familiennamen der Klägerin nicht ermittelt hat
und es ihr deshalb nicht gelungen ist, der Klägerin das [X.] zu übermitteln, ehe ihr [X.] von der Erbin widerrufen wur-de.

3. Ob auch der vom Versicherten
mit Benennung eines Bezugsbe-rechtigten konkludent erteilte [X.] an den Versicherer zu einem
echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so [X.],
[X.], 921, 923) oder aber
zu
einem
Vertrag mit Schutzwir-kung für Dritte (vgl. dazu [X.], 1409; [X.] FamRZ 2005, 134, 135; [X.], 41, 44; [X.]/[X.], [X.] Aufl. §
328 Rn.
13-20,
30a;
Schneider in [X.]/[X.], [X.]. § 159 Rn. 14) führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des
Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausfüh-rung entstehen können (vgl. dazu [X.], [X.] 1989, 862, 865), kann of-fen bleiben.
Ebenso
wenig braucht entschieden zu werden, ob der Schutzzweck eines solchen Vertrages gerade auch darauf gerichtet sein 10
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kann, mit der Übermittlung des Schenkungsangebots einem Widerruf des [X.]es durch den hierzu berechtigten Erben zuvorzukommen und mithin einen Schaden zu verhindern, wie ihn die Klägerin geltend macht. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob bei der vom [X.] zu beachtenden
Sorgfalt
generelle Abweichungen von den
allge-meinen Anforderungen aus §
276 BGB in Betracht kommen können. Denn selbst wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, dass ein Pflichtenverstoß des Versicherers im Rahmen der Ausführung des [X.] Schadensersatzansprüche des Bezugsberechtigten [X.] kann, scheitern
diese hier daran, dass das Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände einen Pflichtenverstoß der [X.] ohne Rechtsfehler verneint hat.

a)
Allerdings hat es einleitend allgemeine Erwägungen darüber angestellt, ob die besonderen Umstände, unter denen bei Einräumung einer Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversi-cherung der begleitende [X.] an den Lebensversicherer [X.] kommt, den Sorgfaltsmaßstab beeinflussen, den der Versicherer bei Ausführung des Übermittlungsauftrages zu beachten hat. Es hat insoweit angenommen, dass an den Versicherer, der durch den Auftrag in einen Konflikt zwischen den Interessen des Begünstigten und der Erben des Versicherungsnehmers
oder Versicherten
geraten könne, keine unzu-mutbaren Anforderungen gestellt werden dürften. Letztlich hat sich diese Konkretisierung im Sinne eines
gelockerten Sorgfaltsmaßstabes
auf die Entscheidung aber
nicht ausgewirkt.

b) Allein entscheidend war hier, ob -
wie die Revision geltend macht -
ein pflichtwidriges Versäumnis der Beklagten darin zu sehen ist, dass sie, etwa durch eine neuerliche, erweiterte Anfrage an das Einwoh-13
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nermeldeamt,
keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Namensänderung der Klägerin angestellt hat. Insoweit hat das [X.] losgelöst von seinen allgemeinen Ausführungen zu Lasten der Beklagten angenommen, sie habe die Möglichkeit einer
Namensän-derung der Klägerin angesichts der zweiten Heirat des Versicherten
er-kennen können. Dass es ein pflichtwidriges Unterlassen weiterer Nach-forschungen nach dem Namen der Klägerin dennoch verneint, liegt an seiner Feststellung, die Beklagte habe
schon die erste Auskunft des [X.] dahin verstehen dürfen, dass diese nicht nur den aktuellen Wohnsitz, sondern auch den aktuellen Familiennamen benannt habe, so dass sie keinen Anlass mehr für weitere Ermittlungen in Bezug auf eine Namensänderung der Klägerin gehabt habe.

Diese
auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorgenommene Bewertung der Vorgehensweise der Beklagten ist frei von [X.] und einer weitergehenden, fallübergreifenden, abstrakt-generellen
Klä-rung i.S.
von § 543
Abs. 2 Satz
1 ZPO nicht zugänglich.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Revision auch nicht den Vortrag gehörswidrig übergangen, es habe die Möglichkeit bestanden, die Namensänderung mittels einer qualifizierten Anfrage beim Einwoh-nermeldeamt zu erfragen. Vielmehr hat es angenommen, dass aus der
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Sicht der Beklagten für eine solche weitere Anfrage

ebenso wie für sonstige weitere Ermittlungen

nach der ersten Auskunft des Einwoh-nermeldeamtes kein Anlass mehr bestanden habe.

[X.]

[X.] [X.]

Dr.
[X.]Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
26 O 282/10 -

O[X.], Entscheidung vom 10.01.2012 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 38/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. IV ZR 38/12 (REWIS RS 2013, 6814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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