Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4723

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 243/12

Verkündet am:

26. Juni 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 159, 185; BGB §
516

Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versiche-rungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den [X.] entgegennehmen kann.

[X.], Urteil vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 243/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Juni 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten
in einem Prätendenten-streit Freigabe eines von der G.

Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000

t-stellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenz-schadens geltend. Am 28.
Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den [X.], seinen Eltern, zu je 1/2
beerbt wurde. Der Erblasser war
wie die Klägerin

bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: [X.])
beschäftigt. Dieses
hatte als Versicherungsnehmer bei dem
Versi-1
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cherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblas-ser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In dem
Ver-sicherungsschein für die
Gruppenunfallversicherung sind für den Todes-fall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10.
April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular "Benennung von Bezugsberechtigten" die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Ar-beitgeber des Erblassers zu dessen
Personalakte genommen. Eine Wei-terleitung an den
Versicherer
vor dem Tod des Erblassers unterblieb.

Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Ausei-nandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu
1 machte mit Schreiben vom 3.
und 7.
Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen den
Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18.
August 2008 widerrief sie die [X.] gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem
[X.]
mit.
Letzterer
hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000

e-rufung der Beklagten ist erfolglos
geblieben.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein [X.] gemäß §
812 Abs.
1 BGB auf Freigabe der hinterlegten Versiche-2
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4
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rungsleistung zu. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall sei zwischen dem Deckungs und dem [X.] zu unterscheiden. Diese Grundsätze fänden
auch bei der hier vereinbarten Versicherung für fremde Rechnung Anwendung. Im [X.] sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 11.
April 2008 ein [X.] zustande gekommen. Dies stehe zur Überzeu-gung des Berufungsgerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest.

Demgegenüber fehle es an der wirksamen Begründung einer [X.] der Klägerin für den Todesfall im Deckungsverhältnis. Die vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfallversicherung habe als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben ausgewiesen. Eine [X.] über die Einsetzung eines [X.] als Bezugsberechtigtem
zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer selbst genüge für die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts nicht. Die postmortale Wei-terleitung des zunächst nur zu den Personalakten des Arbeitgebers ge-nommenen Formulars habe daran nichts mehr zu ändern vermocht. Die Beklagten könnten sich allerdings auf die fehlende Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nach [X.] und Glauben nicht berufen. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei bezüglich der Bezugsberechtigung ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen worden,
in dessen [X.] die Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einge-treten seien. Den Beklagten fiele
daher mit der Versicherungsleistung etwas zu, was sie in Erfüllung des Schenkungsvertrages der Klägerin umgehend zurückzugewähren hätten.

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5
-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon [X.], der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf [X.] der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß §
812 Abs.
1 BGB zu.

Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hin-terlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die
Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers [X.] die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Se-natsurteil vom 21.
Mai 2008
IV
ZR 238/06, VersR
2008, 1054 Rn.
17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis
hier dem
im Rahmen des [X.] abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte

und dem Zuwendungsverhältnis ([X.]) zwischen dem [X.] und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile
vom 21.
Mai 2008 aaO Rn.
19; vom 30.
No-vember 1994
[X.], [X.]Z
128, 125, 132). Beide [X.] unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmun-gen finden insoweit keine Anwendung.

a) Auf dieser Grundlage
ist nach dem revisionsrechtlich maßgebli-chen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin 6
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6
-

die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten [X.] Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Le-bensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m.
§§ 159
f. [X.]) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die [X.] nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsur-teile
vom 21.
Mai 2008 aaO Rn.
20; vom 14.
Juli 1993
IV
ZR 242/92, VersR
1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugs-recht aus der Regelung des § 159 Abs.
2 [X.].

Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugs-berechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abän-derung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige [X.], die gemäß §
130 Abs.
1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile
vom 14.
Februar 2007

IV
ZR 150/05, VersR
2007, 784 Rn.
9; vom 14.
Juli 1993
aaO; vom 28.
September 1988
[X.], [X.] 1989, 21 unter 1.; [X.]/[X.], Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
42, 6466; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
13 ALB 86 Rn.
8, 15). Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht ledig-lich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem
sowie dem
Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtli-che Wirkungen im [X.], während im
Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder
Versichertem und Versicherer erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Juni 1996
IV
ZR 10
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7
-

243/95, [X.], 1089
unter 1; [X.]/[X.]
aaO Rn.
65; MünchKomm-[X.]/[X.], §
185 Rn.
3).

Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem
Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer wurde
weder unmittel-bar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versi-cherungsfall veranlasst. Von der [X.] zugunsten der Klägerin
erhielt
der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.

b) Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungs-falls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte [X.] der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer -
sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter -
entgegennehmen kann.

aa) Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen.
Es kann zunächst nicht
allein
aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen [X.] und Versicherungsbedingungen
hergeleitet
werden. In dem Merkblatt
"Was Sie über die [X.] wissen sollten" heißt es zu "Das Bezugsrecht":

"Sofern Sie nichts anderes
bestimmt haben, sind bei [X.] die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur [X.] eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versicher-ten volljährigen Person erforderlich."
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8
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Der Versicherer geht also, wie sich auch aus dem [X.] ergibt, grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben [X.] sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegen-über dem Versicherer wirksamen Bestimmung. Als einseitige [X.] Willenserklärung muss sie dem Versicherer zugehen (§
130 Abs.
1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff.
18.1 der Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen, dass alle für den Versicherer bestimmten Anzei-gen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den Versicherer Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgegen-zunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten.

Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6
der "Betriebsverein-barung Soziales" vom 19.
Juni 2006 zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hiernach erfolgt die Gehaltsfortzahlung im Sterbefall als Einmalzahlung abzüglich der gesetzlichen Steuern an eine vom [X.] gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich benannte bezugsberechtigte
Person. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich widerrufen oder geändert werden. Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich unmittelbar nur um eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem [X.]. Feststellungen
dazu, dass auch der Versicherer an dieser in [X.] Weise beteiligt ist,
lassen sich auf der Grundlage des revisi-onsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht treffen. Außerdem
regelt die Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall gegenüber dem Arbeitgeber. Ausdrücklich ist am Schluss 14
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des § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall nicht besteht, wenn aufgrund des To-desfalles des Mitarbeiters Leistungen aus der arbeitsvertraglich verein-barten Gruppenunfallversicherung fällig werden. Lediglich um Ansprüche aus dieser Gruppenunfallversicherung geht es hier. Aus ihr
ergibt sich

wie oben dargelegt

nicht, dass der Arbeitnehmer befugt wäre, die [X.] allein gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ohne dass der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt.
Dies wäre für den [X.] auch mit erheblichen Risiken verbunden, da er im Versicherungs-fall Gefahr liefe, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, ob-wohl der Versicherte eine abweichende [X.] ge-genüber dem Arbeitgeber getroffen hat.

Nichts anderes gilt für das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Formular "Benennung von Bezugsberechtigten". In diesem Formular wird zwar auf §
6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" hingewiesen und ausgeführt, ein
Bezugsberechtigter
sei gleichermaßen im Hinblick auf die vertraglich geregelte Gruppenunfallversicherung zu benennen. Soweit es dort weiter heißt, der Mitarbeiter könne gegenüber dem Arbeitgeber den Bezugsberechtigten jederzeit schriftlich widerrufen oder ändern, ist dies aber
im Verhältnis zum Versicherer unwirksam. Vielmehr muss diesem gegenüber, sei es unmittelbar durch den [X.] als versicherte Person, sei es durch den Arbeitgeber als Versiche-rungsnehmer, die bezugsberechtigte Person benannt werden. Es lässt sich auf Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu
legenden [X.] nicht feststellen, dass der Versicherer die Empfangsberechti-gung für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber "de-legiert" hätte.

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Aus diesem Grund trägt auch der Verweis der Klägerin
auf eine Entscheidung des [X.] Obersten Gerichtshofs
nicht ([X.], 443). In dem dortigen Vertrag bezüglich einer Gruppenunfallversi-cherung zwischen einem Versicherer und einem Kreditkartenunterneh-men als Versicherungsnehmer war bestimmt, dass die Auszahlung der [X.] unmittelbar an den Versicherten oder die gesetz-lichen Erben bzw. die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberech-tigt genannten Personen zu erfolgen hatte. Da die Gestaltungsrechte bei diesem [X.] beim Versicherungsnehmer lägen, sei es seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsbe-rechtigt sein solle. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall. Der Versicherer und der Arbeitgeber haben in der Gruppenunfallversi-cherung vereinbart, dass bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben der Mitarbeiter sind und die Möglichkeit besteht, einen anderen [X.] zu bestimmen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass diese [X.] auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherer [X.] durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen kann, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird.

bb) Damit steht allerdings mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht fest, dass es nicht außerhalb der ge-nannten Urkunden
eine Vereinbarung zwischen Versicherer und [X.] gab, nach welcher der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellun-gen getroffen, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist,
die [X.] könnten sich nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) ohnehin nicht auf
das fehlende Deckungsverhältnis berufen (hierzu unter 2.).

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Die Klägerin hat hierzu in der Revisionserwiderung vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Versicherer die Zuständigkeit für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber delegiert habe. Hierzu hätte sie eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vorgelegt. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsge-richt, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzu-holen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass der Versicherer nach Maßgabe der bisher vorgelegten Unterlagen vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt eingewandt hat, die [X.] zugunsten der Klägerin sei bereits deshalb unwirksam, weil sie ihm
zu Lebzeiten des Erblassers nicht [X.] worden war. Vielmehr bat der Versicherer mit Schreiben vom 19.
August 2008 den Arbeitgeber um Mitteilung, ob angesichts des nicht widerrufenen Bezugsrechts für die Klägerin Einverständnis damit be-steht, dass mit der Bezugsberechtigten korrespondiert und bei [X.] an diese gezahlt wird ([X.]. [X.]). In einem weiteren Schrei-ben vom 17. September 2008 an den Arbeitgeber wies der Versicherer darauf hin, das Bezugsrecht sei eindeutig zugunsten der Klägerin ver-einbart worden ([X.]. [X.]). Schließlich teilte der Versicherer dem Bevoll-mächtigten der Beklagten durch Schreiben vom 10. Oktober 2008 mit, der Erblasser habe eindeutig am 10. April 2008 die Klägerin als [X.] eingesetzt und diese Bezugsberechtigung sei bis zum [X.] nicht widerrufen worden. Im Falle einer Leistungspflicht werde die Leistung daher an die Klägerin erfolgen ([X.]. B 15).

2. Auf der Grundlage der von ihm
bisher verneinten Einräumung eines wirksamen Bezugsrechts im Deckungsverhältnis zugunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei begründet, weil sich die Beklagten nach [X.] und Glauben 19
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nicht auf die fehlende Begründung einer Bezugsberechtigung berufen könnten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin und der Erblasser am 11. April 2008 einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen haben. Das ist unzutreffend. Selbst wenn in der Vereinba-rung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrages läge, wäre
dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß §
518 Abs.
1 Satz
1 BGB notarielle Form vorgeschrieben
ist. Diese wurde hier nicht gewahrt.

Eine Heilung des
Mangels
der Form gemäß §
518 Abs.
2 BGB
kommt nach Maßgabe des bisher revisionsrechtlich zugrunde zu
legen-den Sachverhalts nicht in Betracht. Zwar ist eine Unfall-
bzw. Lebens-versicherung, bei der der Versicherungsnehmer

bzw. hier der Versi-cherte

hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche [X.] zu Gunsten eines [X.] bestimmt, ab Eintritt des Todes ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Die im [X.] vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von §
518 Abs.
2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer

bzw. hier der Erblasser als Versicherter

einem [X.] wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile
vom 28. April 2010

IV ZR 73/08, [X.]Z 185, 252 Rn. 20; vom 25.
April 1975 IV
ZR 63/74, VersR
1975, 706 unter 1
b); [X.], Ur-teil vom 29.
Mai 1984
IX
ZR 86/82, VersR
1984, 845 unter II
2
b); RGZ
128, 187, 189; [X.]/[X.], Lebens-
und [X.]. §
13 ALB
2008 Rn.
116
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.],
[X.] 28. Aufl. §
13 ALB 86 Rn.
12, 33).

21
-
13
-

Hier
konnte schon deshalb keine Heilung eintreten, weil der Kläge-rin auf der Grundlage der eigenen Lösung des Berufungsgerichts im De-ckungsverhältnis kein wirksames Bezugsrecht eingeräumt wurde. Es fehlte gerade -
wie ausgeführt -
an der Änderung des bisherigen [X.] für die gesetzlichen Erben zugunsten der Klägerin durch eine dem Versicherer noch zu Lebzeiten des Erblassers zugegangene [X.] Willenserklärung. Die bloße Vereinbarung des Erblassers mit der Klägerin hinsichtlich ihrer Benennung als Bezugsberechtigte sowie die Niederlegung in dem Formular des Arbeitgebers, welches bei diesem verblieb, reichte nach Auffassung
des Berufungsgerichts nicht aus. [X.] wirksamen Schenkungsvertrages steht der Klägerin daher der
"dolo petit"-Einwand
gemäß §
242 BGB nicht zu.

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II[X.] Das Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der [X.] des Bezugsrechts zugunsten der Klägerin im [X.] zu treffen haben, die
sich entsprechend
auf die Frage der Heilung des Formmangels im [X.] gemäß
§ 518 Abs. 2 BGB auswir-ken.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
6 O 39/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
5 U 169/11 -

23

Meta

IV ZR 243/12

26.06.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12 (REWIS RS 2013, 4723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4723

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 243/12

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