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PDF anzeigen[X.]/03vom25. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] 25. Juni 2003beschlossen:Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz inder Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird [X.].Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; [X.] nicht erstattet.Gründe:[X.] Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, [X.] 27.481,94 s-sung der [X.]evision in dem Urteil des [X.] hat der [X.] vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Ko-stenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "[X.] den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" [X.], mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungs-gerichts geltend macht.- 3 -I[X.] Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der [X.] gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerdeangefallen sind.1. Für die Entscheidung darüber ist das [X.]evisionsgericht zuständig(vgl. [X.], Beschluß vom 29. März 2000 - [X.] ([X.]) 4/99 - NJW 2000,3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcherAntrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzuse-hen ([X.], Beschluß vom 23. September 2002 - VI Z[X.] 65/00 - unter [X.] vom 20. Mai 1999 - [X.] - unter [X.]; Beschluß vom17. März 1997 - II Z[X.] 314/95 - NJW-[X.][X.] 1997, 831 unter II). Die Kosten-beamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.2. Der [X.]echtsbehelf hat keinen Erfolg.Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei [X.] nicht entstanden wären. Das setzt voraus,daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche [X.]egelung ver-stoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat,der offen zutage tritt ([X.]Z 98, 318, 320; [X.], Beschluß vom27. Januar 1994 - V Z[X.] 7/92; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 St[X.]420/82 - [X.] § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII Z[X.] 20/62 -LM [X.] zu § 7 GKG; [X.], [X.]. § 8[X.]dn. 5; [X.], [X.] 32. Aufl. § 8 GKG [X.]dn. 8 ff.).Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungengegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "[X.] -anerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbe-gründet erachtet [X.] Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlosseneVerfahren kommt nicht in Betracht.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
25.06.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. IV ZR 14/03 (REWIS RS 2003, 2601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2601
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