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PDF anzeigen[X.]/00vom13. September 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrensbemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die [X.] zitierte Entscheidung BGHSt 29, 259 ff.jedenfalls dann, wenn bereits vorher Kontrollmaßnahmendurchgeführt worden waren, auch für die Fortsetzung einermehrtägigen Hauptverhandlung an einem neuen Verhand-lungstag (BGHSt aaO, 261 f.). Daher ist der Grundsatz derÖffentlichkeit des Verfahrens nicht schon deshalb verletzt, [X.] am vierten Verhandlungstag mit der [X.] hat, bevor [X.] rechtzeitig zum Termin erschiene-nen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war.Da von der Revision nicht substantiiert vorgetragen ist, daß [X.] Kontrollmaßnahmen verspätet begonnen wurde und beideren sofortigem Beginn die Möglichkeit bestanden hätte, denzwei Schulklassen ohne Beeinträchtigung des [X.] frühzeitig den Zutritt in den Verhandlungssaal zu ge-- 3 -währen, ist die Verfahrensrüge - wenn nicht schon unzulässig -zumindest unbegründet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] von [X.]
Meta
13.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 379/00 (REWIS RS 2000, 1198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1198
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