Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 81/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1410

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja

BauGB § 112 Abs. 2

Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungs-feststellungsverfahren nicht gebunden.

[X.], Beschluß vom 30. September 2004 - [X.]/04 - OLG Hamm

LG Arnsberg - 2 -

[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats ([X.]) des [X.] vom 20. November 2003 - 16 U ([X.]) 7/03 - wird zurückgewiesen.

Streitwert: 45.507,02 •

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, die der Beteiligte zu 1 aufgrund der im Zuge des Ausbaus der [X.] erfolgten Enteignung seines Grundbesitzes [X.] 3 in R.

zu erhalten hat. In einer auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 BauGB erlassenen [X.] vom 23. Mai 1996 hatte der Beteiligte zu 3 die an den Beteiligen zu 1 zu leistende Vorauszahlung auf 520.000 DM festgesetzt. In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen. Der Beteiligte zu 3 erließ am 25. Februar 2002 einen Entschädigungsfeststellungsbeschluß, wonach die an den Beteiligten zu 1 zu leistende Entschädigung einschließlich Zinsen 410.856 DM beträgt (darin enthalten: 350.000 DM Verkehrswert des Grundstücks); zugleich wurde der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die auf der Grundlage der Vorabentscheidung - 3 -

die auf der Grundlage der Vorabentscheidung erfolgte Überzahlung zurückzu-zahlen. Im baulandgerichtlichen Verfahren hat das Landgericht (Kammer für [X.]) den [X.] um 20.000 DM auf 428.000 DM (= 218.832,93 •) angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beteilig-ten zu 1, der weiterhin eine Entschädigung von 265.871,78 • (= 520.000 DM) anstrebt, hat das [X.] (Senat für [X.]) zurückgewie-sen, ohne die Revision zuzulassen.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der [X.] war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich, ungeklärt und entscheidungserheblich dargestellte Frage, "wie Überzahlungen, die [X.] einer Vorabentscheidung als Entschädigung für eine Enteignung gelei-stet worden sind, zu Lasten des Zahlungsempfängers behandelt werden [X.] und müssen - anders ausgedrückt: in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht -", stellt sich so nicht.

a) Wie der [X.] bereits ausgesprochen hat ([X.], [X.] vom 27. November 1986 - [X.] - [X.], [X.], [X.], 536), ist die Enteignungsbehörde an die Höhe der im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Enteignungsfeststellungs-verfahren nicht gebunden (ebenso Dyong in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] BauGB § 112 Rn. 5 f; [X.] in - 4 -

[X.] BauGB § 112 Rn. 22). Da wegen des vorläufigen Charakters der Vorauszahlung in der Intention der gesetzlichen Regelung gewissermaßen ein "Widerrufsvorbehalt" liegt ([X.] [X.]O), enthält eine spätere niedrigere Festsetzung im [X.] keine (Teil-)Rücknahme der Vorabentscheidung, die an § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu messen wäre (so allerdings Lässig DVBl. 1981, 483, 486 ff).

b) Es kann daher vorliegend im Blick auf die Notwendigkeit einer Revisi-onszulassung nicht darum gehen, "in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht" (so die Nichtzulassungsbeschwerde), sondern allenfalls darum, ob im Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise einen Vertrau-ensschutz des Empfängers der Vorauszahlung begründet haben, der einer Pflicht zur (vollständigen) Zurückzahlung entgegenstehen könnte. Die grund-sätzliche Pflicht des Enteignungsbetroffenen, der eine höhere als die ihm ge-setzlich zustehende Entschädigung erhalten hat, den Mehrbetrag zurückzuzah-len (Rechtsprechungsnachweise bei [X.] [X.]O § 93 Rn. 7 a.E.), wird hierdurch nicht berührt.

[X.]) Im Streitfall hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, wie die [X.] in der Vorabentscheidung des Beteiligten zu 3 vom 23. Mai 1996 aus der Sicht des Beteiligten zu 1 zu verstehen war. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beteiligte zu 1 den [X.] als vorläufige und damit zeitlich bis zum Erlaß des [X.] befristete Regelung verstehen mußte, ohne darauf vertrauen zu können, daß die abschließende rechtliche Beurtei-lung der angemeldeten Forderung und die angekündigten Ermittlungen der Enteignungsbehörde, insbesondere die noch ausstehenden [X.] 5 -

gengutachten, nicht zu einer niedrigeren als der von der Beteiligten zu 3 pro-gnostizierten Entschädigung führen würden.

[X.]) Diese Würdigung wäre zwar - da es um die Auslegung eines Verwal-tungsakts geht - im Revisionsverfahren grundsätzlich überprüfbar. Zu einem anderen Verständnis als demjenigen, das das Berufungsgericht geäußert hat, bestünde jedoch kein Anlaß. Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, könn-te keinen Erfolg haben. Revisionszulassungsgründe sind im Zusammenhang mit dieser Würdigung eines Einzelfalles durch das Gericht jedenfalls nicht er-sichtlich.

[X.] [X.] [X.]
[X.] am [X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.

[X.] [X.]

Meta

III ZR 81/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 81/04 (REWIS RS 2004, 1410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1410

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