Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 454/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3930

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[X.]/04
vom 21. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. April 2005 auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten B.

betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - un-ter Freispruch im übrigen - der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im [X.] über die [X.] für die [X.], 23 und 24 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen unter Einbeziehung von drei Geldstrafen zu der [X.] von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit [X.] 3 - ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. März 2005 zutreffend ausgeführt: "Die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehung durch das [X.] in den [X.] der Urteilsgründe erscheint angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen für die aus [X.] überführten Fahrzeuge eine einheitliche Entlohnung in Höhe von 8.000 US-Dollar erhielt ([X.]), nicht unproblematisch. Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen und ihrer Komplexität ist eine weitere Sachaufklärung, wie auch in den [X.] und 24, hinsichtlich der Konkurrenzfrage im Falle einer [X.] und Zurückverweisung nicht zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist daher von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen. In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat den Schuldspruch eigenständig ändern. § 265 StPO steht nicht ent-gegen. Die Änderung der [X.] muss jedoch zu einer Aufhe-bung der jeweiligen Einzelstrafen und auch des Gesamtstrafenausspruchs füh-ren. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen." Wegen einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilungen des Ange-klagten vom 27. September 2001 und 14. Februar 2002 verweist der Senat auf - 4 - die Erwägungen auf den Seiten 3/4 der Antragsschrift des [X.] vom 30. November 2004. Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 454/04

21.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 454/04 (REWIS RS 2005, 3930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3930

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