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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 108/13
vom
21. März
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März
2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuel-len Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß §
179 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Nr.
1 StGB verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen führte der Angeklagte der Geschädigten, während diese fest schlief, [X.] zwei Finger in die Vagina ein. Anschließend drang er mit seinem
Penis in ihr Geschlechtsteil ein und vollzog für kurze Zeit den vaginalen Geschlechts-verkehr an ihr. Die Geschädigte hat von beiden Vorgängen wegen ihres Schlafs nichts bemerkt. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen bei der Tatausführung
überrascht und er den weiteren Geschlechtsverkehr darauf abgebrochen hatte, wurde die Geschädigte geweckt und über das Geschehene informiert.
Damit hat der Angeklagte eine aufgrund einer "tiefgreifenden Bewusst-seinsstörung" zum Widerstand unfähige Person im Sinne von §
179 Abs.
1 Nr.
1 StGB missbraucht. In der Rechtsprechung des [X.] ist -
3
-
anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende [X.] im Sinne der genannten Vorschrift handelt ([X.], Urteil vom 24.
September 1991 -
5 [X.], [X.]St 38, 68, 71; ebenso bereits [X.], Beschluss vom 3.
Juni 1982 -
4 StR 271/82, [X.] 1983, 210 f.; zustimmend etwa [X.] [X.] 1992, 179 f.; [X.] in: [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., §
179 Rn.
25). Daran hält der Senat fest.
Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2.
Strafsenats des Bundes-gerichtshofs vom 28.
Januar 2004 (2 [X.], [X.] 2004, 440, 441) nicht entgegen. Der 2.
Strafsenat hat sich dort hinsichtlich eines Opfers sexueller Handlungen, das "im Begriff war, einzuschlafen" bzw. "im Halbschlaf" war, mit -
4
-
dem Eingreifen von §
179 Abs.
1 Nr.
1 StGB nicht befasst. Ob bei solchen Zu-ständen des Opfers von einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" ausgegan-gen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei
Tatbegehung während eines Schlafzustandes wie dem hier vom [X.] festgestellten handelt es sich um eine solche Bewusstseinsstörung.
[X.] am [X.] Dr. Wahl ist
wegen Urlaubsabwesenheit an
der Unterschrift gehindert.
[X.]
[X.] Graf
Radtke Zeng
Meta
21.03.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 1 StR 108/13 (REWIS RS 2013, 7130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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