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PDF anzeigen[X.]/00vom25. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu dem Vorbringen des [X.] [X.]:Die Feststellungen des [X.] zum Vorsatz des Angeklag-ten bei den ihm angelasteten Taten beruhen auf insgesamt trag-fähigen Grundlagen. Insbesondere die Beobachtungen des amTatnachmittag an der Observierung beteiligten PolizeibeamtenG. stellen im Gesamtzusammenhang Beweisanzeichen mithinreichender Aussagekraft dar. Daß der Angeklagte wußte, [X.] größeren Ausmaßes mitzuwirken,drängt sich angesichts seines - wenn auch untergeordneten -- 3 -konkreten [X.] und seiner Einblicksmöglichkeiten inden Ablauf des Geschäfts so deutlich auf, daß dem widerspre-chende Annahmen als lebensfremd erscheinen müßten.Schäfer [X.] Kolz
Meta
25.07.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 1 StR 286/00 (REWIS RS 2000, 1558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1558
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