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5 StR 532/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 29. April 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. Revision des Angeklagten S
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 2 ([X.]), aufgrund der [X.] Aussetzung habe die Verteidigung das neu hinzugekommene Material nicht zur Kenntnis nehmen und keine Verteidigungsstrategie aufbauen [X.], legt vor dem Hintergrund der mit zahlreichen nachfolgenden Anträgen geführten Angriffe gegen die Festlegung der Angeklagten als Gesprächsteil-nehmer der verlesenen Telefongespräche nicht konkret dar, daß die [X.] in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. [X.], 248; [X.], StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten eines Stimmsachverständigen einzuholen, belegt die tatsächliche Bedeutungslosigkeit in gerade noch aus-reichender Weise (Verfahrensrüge Nr. 4; [X.]). Eine ins einzelne ge-hende Begründung des bisherigen Beweisergebnisses war vorliegend aus-nahmsweise entbehrlich, weil es für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lag.
- 3 - Der Senat schließt aus, daß eine Behandlung des Inhalts der [X.] vom 12. und 24. März 2003 als Beweis-antrag das [X.]eil hätte beeinflussen können (Revisionsrüge Nr. 9, [X.] bis 179). Eine durch Observation festzustellende unauffällige Lebensweise des Angeklagten [X.]in diesem Zeitraum ist für die Beweisführung offen-sichtlich bedeutungslos (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1).
Soweit mit der Verfahrensrüge Nr. 18 geltend gemacht wird ([X.]), die Verlesung der Wortprotokolle der [X.] und 1490 ver-stoße gegen § 265 StPO und Art. 6 Abs. 1 [X.], ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihre Begründung nimmt auf die —in diesem Sachzusammenhang ergangenen Anträge der Verteidigung, die [X.] und die Gerichtsbeschlüssefi Bezug, deren Wortlaut in den Rügen Nr. 2 ([X.] bis 33) und Nr. 19 ([X.] bis 330) wiedergegeben seien. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsge-richts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passen-der Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Im übrigen wäre die Rüge auch offensichtlich unbegründet, weil Abschriften der beiden Telefongespräche dem Verteidiger fünf Tage vor deren Verlesung zur Verfügung gestellt worden sind ([X.]) und das [X.] nicht ver-bindlich zugesagt hat, keine anderen als die schon vor der ausgesetzten Hauptverhandlung benannten Telefongespräche in die Hauptverhandlung einzuführen.
Der Senat kann der Verfahrensrüge Nr. 21, deren Begründung u. a. sinnge-mäß auf die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung in der Rüge Nr. 20 verweist, nicht die Beanstandung entnehmen, das [X.] habe es [X.], über den bedingten Beweisantrag ([X.]) zu entscheiden.
Die Verfahrensrüge Nr. 22 ([X.] f.), mit der beanstandet wird, das [X.] habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen - 4 - Techniker des Landeskriminalamts zum Beweis einer mehrfachen Öffnung und einer Änderung des elektronisch gespeicherten Dokuments Gespräch Nr. 220 zu vernehmen, ist unbegründet. Zwar können die Verfahrensbeteilig-ten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisantrag nicht auf-rechterhalten ([X.]R StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2; [X.], [X.]. vom 22. September 1993 [X.] 2 StR 170/93). Eine solche Erklärung sieht der Senat in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die nach Ableh-nung einer Vielzahl von Anträgen und der im gleichen Antrag verlangten In-augenscheinnahme und sachverständigen Begutachtung des aufgezeichne-ten Gesprächs Nr. 220 der Feststellung des Vorsitzenden, —daß keine weite-ren Anträge zu entscheiden sind, weil alle dem Gericht vorgelegten Anträge beschieden sindfi (Prot. [X.]. 209 R), nicht widersprochen haben. Solches wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil auch Verteidiger ver-pflichtet sind, Mißverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ih-nen gestellten Anträge entgegenzutreten (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Be-weisantrag 30 m.w.N.).
2. Revision des Angeklagten M
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 1, die Verteidigung hätte bei [X.] Bereitstellung des Observationsbandes und aller Telefonprotokolle —die gesamte Verteidigungsstrategie anders mit dem Mandanten planen [X.]fi ([X.]), legt nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. [X.], 248; [X.], StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Zur Verfahrensrüge Nr. 4 ([X.] f.), mit der ebenso wie vom Angeklag-ten [X.] beanstandet wird, das [X.] habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen Techniker des Landeskriminalamts zu ver-nehmen, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge Nr. 22 dieses Angeklagten Bezug. - 5 - 3. Revision des Angeklagten K
Der Senat weist darauf hin, daß das [X.] der Aussage des [X.]im [X.] eine pauschale Selbstbelastung des Angeklagten entnehmen durfte.
[X.]Raum [X.]
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 5 StR 532/04 (REWIS RS 2005, 4161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4161
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