Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. VIII R 41/09

8. Senat | REWIS RS 2012, 5271

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Gegenstand

Beitritts-Aufforderung BMF: Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung


Leitsatz

NV: Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem der Zeitpunkt der Besteuerung von zurückbehaltenen Forderungen anlässlich der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät streitig ist.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Steuerberater. Er führte zunächst eine Einzelpraxis. Im Rahmen dieser Tätigkeit ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3

[X.] vereinbarte er mit weiteren Steuerberatern die Gründung einer Sozietät in Form einer GbR. Der Kläger verpflichtete sich, zum 2. Januar 1997 seine bisherige Praxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in die Sozietät einzubringen. Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum 2. Januar 1997 entstanden waren, waren von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen.

4

Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger kam der Außenprüfer zu dem Ergebnis, dass die Zahlungseingänge der Jahre 1997 bis 1999 auf die Altforderungen des [X.] ebenso gewinnerhöhend zu berücksichtigen seien wie die am 31. Dezember 1999 noch ausstehenden [X.]. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) änderte den Feststellungsbescheid des [X.] für 1997 entsprechend.

5

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1915). Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger seine am 2. Januar 1997 offenen Honorarforderungen nicht in die Sozietät eingebracht habe. Diese seien vielmehr Bestandteil seines [X.]s geworden. Den Gewinn dieses [X.]s könne der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Folglich seien die Forderungen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang gewinnwirksam zu erfassen.

6

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

7

Nach Auffassung des [X.] kommt es für die Ermittlung des Überleitungsgewinns nicht darauf an, ob der [X.] seine Forderungen mit einbringt, im [X.] belassen oder sie ins Privatvermögen übernehmen will. Der Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen Fallgestaltungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung.

Entscheidungsgründe

8

II. Der [X.] hält es für sachdienlich, das [X.] ([X.]) zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).

9

Der [X.]. [X.] des [X.] ([X.]) hat bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer [X.] zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des [X.]n übergehen ([X.]-Urteil vom 14. November 2007 [X.] R 32/06, [X.]/NV 2008, 385). Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 385). Der erkennende [X.] hat zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt und ob der [X.] seine Forderungen ggf. in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen muss (offengelassen im [X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 385).

Da das in [X.]/NV 2008, 385 abgedruckte [X.]-Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise der Auffassung des [X.] entgegensteht (Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 11. November 2011 IV C 2-S 1978-b/08/10001/2011/ 0903665, [X.], 1314, Rz 20.08, 24.03), besteht für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund hält der [X.] es für sachdienlich, das [X.] an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen.

Meta

VIII R 41/09

26.06.2012

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

nachgehend BFH, 4. Dezember 2012, Az: VIII R 41/09, Urteil

§ 4 Abs 3 EStG 1997, § 122 Abs 2 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. VIII R 41/09 (REWIS RS 2012, 5271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5271


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII R 41/09

Bundesfinanzhof, VIII R 41/09, 04.12.2012.

Bundesfinanzhof, VIII R 41/09, 26.06.2012.


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