Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2011, Az. VI ZR 305/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6162

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 305/10

vom

30. Mai
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
Mai 2011
durch den [X.] [X.], die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die Richte-rin von Pentz
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert:
Bis zum 4.
April 2011
496,56

, danach bis zu 300

Gründe:
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 18.
April 2011 haben deren Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozess-bevollmächtigten [X.] Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem [X.] nicht postulationsfähig (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO vorliegend im [X.] außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§
91a Abs.
1, §
78 Abs.
3
ZPO; [X.], Beschluss vom 16.
September 1993 -
V
ZR 246/92, [X.]Z 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 344 und vom 27.
April 2010 -
VI
ZR 256/09, juris Rn.
1).
1
2
-
3
-

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §
91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der [X.] Haftpflichtversicherer durch die Anerkennung und Zahlung der Klagefor-derung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschlüsse
vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, aaO;
vom 21.
September 2010 -
VI
ZR 11/10, juris, Rn.
2). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechts-standpunkt des
Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 154/08, juris Rn.
5; vom 21.
September 2010 -
VI
ZR 11/10, juris Rn.
2). Die Beklagte hat nämlich auf die Revisionsbegründung der

-
4
-

Klägerin nicht erwidert und deren Erledigungserklärung zugestimmt, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen.
Galke
Wellner
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2010 -
15 C 2751/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
42 S 1593/10 -

Meta

VI ZR 305/10

30.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2011, Az. VI ZR 305/10 (REWIS RS 2011, 6162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6162

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