Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. VIII ZR 218/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 426

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[X.] [X.] ZR 218/10
vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 6. Juli 2010 durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Formularklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach benachteiligt eine [X.] den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen ge-wissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - [X.] ZR 224/07, [X.], 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - [X.] ZR 283/07, [X.], 62 Rn. 17 f.). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die formularmäßige Abwälzung der Schön-heitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl (§ 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 23 Nr. 3 des 2 - 3 - Mietvertrags) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam ist. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die maschinenschriftlich eingefügte Bestimmung über die Farbwahl sei zwischen den Parteien individuell vereinbart worden, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den [X.] nicht auf. Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezieht sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu deko-rieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß") im Zeit-punkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine ra-sche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des [X.] zwingend auf einen weißen Anstrich fest-zulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Wei-tervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist, wie das Berufungs-gericht richtig gesehen hat, ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestal-tung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erfor-derliche Renovierung vornehmen zu müssen. 3 - 4 - 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2009 - 103 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2010 - 63 S 476/09 -

Meta

VIII ZR 218/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. VIII ZR 218/10 (REWIS RS 2010, 426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 426

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VIII ZR 218/10

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