Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. V ZB 41/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10276

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BVZB41.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 41/13
vom

30. Mai 2017

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin
Weinland und die Richter Dr.
Kazele, [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] vom 1.
Mai 2017 gegen den Beschluss vom 10.
April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 10.
April 2017 angeordnete Aufhebung der dem Rechtsbe-schwerdeführer mit Beschluss vom 3.
April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 15

Gemäß §
124 Abs.
1 Nr.
5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die [X.] länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der Rechnungsstelle des [X.] sind die seit Juli 2016 zu zahlenden Raten rückständig. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, dass er Einzahlungen in den Monaten Juli bis Oktober 2016 ge-leistet habe, ist dies zwar zutreffend. Die Zahlungen wurden jedoch mit den rückständigen Raten für die Monate März bis Juni 2016 verrechnet, so dass der Zahlungsrückstand von der Rechnungsstelle zutreffend ermittelt worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9.
Januar 2017 auf den 1
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3
-
Zahlungsrückstand und die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe hingewiesen. Mit Schreiben vom 6.
März 2017 wurde ihm eine Frist zur Zahlung der Rückstände unter nochmaligem Hinweis auf die ansons-ten eintretenden Folgen gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Rückstand nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], [X.] vom 9.
Januar 1997 -
IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077) sind weder vorge-tragen worden noch sonst ersichtlich.

[X.] Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
9 K 33/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
4 [X.] -

Meta

V ZB 41/13

30.05.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. V ZB 41/13 (REWIS RS 2017, 10276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10276

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