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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:130318BXIZR385.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 385/17
vom
13. März 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.588,18
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000
26 Nr.
8 EGZPO). Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung zur Zahlung beträgt 19.588,18
346 Abs.
1
1
-
3
-
Halbs.
2 BGB bleiben
wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen An-waltskosten
als Nebenforderungen nach §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO außer Be-tracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016 -
XI [X.], Rn.
3).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
15 [X.]/15 -
O[X.], Entscheidung vom 11.05.2017 -
13 [X.] -
Meta
13.03.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. XI ZR 385/17 (REWIS RS 2018, 12454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12454
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