Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. XI ZR 385/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12454

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[X.]:[X.]:BGH:2018:130318BXIZR385.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 385/17
vom
13. März 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.588,18

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000

26 Nr.
8 EGZPO). Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung zur Zahlung beträgt 19.588,18

346 Abs.
1

1
-
3
-

Halbs.
2 BGB bleiben

wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen An-waltskosten

als Nebenforderungen nach §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO außer Be-tracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016 -
XI [X.], Rn.
3).

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

[X.]
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
15 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 11.05.2017 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 385/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. XI ZR 385/17 (REWIS RS 2018, 12454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12454

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