Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2012, Az. VIII R 28/10

8. Senat | REWIS RS 2012, 3155

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Gegenstand

Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an Personengesellschaften durch ihre Gesellschafter


Leitsatz

Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters .

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf [X.] im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die [X.]reitjahre geltenden Fassung (E[X.][X.]) zur Bewertung der Nutzungsentnahme eines betrieblichen Kfz.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei [X.]esellschaftern bestehende [X.]euerberatersozietät, die ihren [X.]ewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 E[X.][X.] durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

3

Einer der [X.]esellschafter (nachfolgend [X.]) war in den [X.]reitjahren 2003 und 2004 zu 60 % an der Sozietät beteiligt und vermietete an sie auf der [X.]rundlage von in den Jahren 1999 und 2003 schriftlich vereinbarten Mietverträgen neben einem weiteren Fahrzeug den in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke [X.] 911 zu einem Mietzins von monatlich 2.454,20 € (= 29.450,40 € Jahresnettobetrag) zuzüglich der Umsatzsteuer von monatlich 392,67 €.

4

Das Fahrzeug hatte er im Jahre 1998 für ca. 203.000 DM (= 104.085 €) erworben. Sämtliche Aufwendungen für die beiden Fahrzeuge (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) hatte [X.] zu tragen; die auf den PKW [X.] 911 entfallenden Kosten betrugen im [X.]reitjahr 2003  3.379,66 € sowie 4.709,35 € im [X.]reitjahr 2004.

5

Den PKW [X.] 911, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde, nutzte [X.] in den [X.]reitjahren an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der fünf km entfernten Betriebsstätte der Klägerin sowie darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten. Das weitere von [X.] an die Klägerin vermietete Fahrzeug wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (F[X.]) ausschließlich betrieblich genutzt.

6

In den Einnahmenüberschussrechnungen für die [X.]reitjahre erfasste die Klägerin das von ihr entrichtete Mietentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend bei [X.] Sonderbetriebseinnahmen in derselben Höhe an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte sie die von [X.] getragenen laufenden [X.].

7

Die Privatnutzung des PKW [X.] 911 durch [X.] erfasste sie als dessen Sonderbetriebseinnahme. Ihren Wert ermittelte sie nach der 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 E[X.][X.] mit jährlich 12.490,28 € (104.085 € x 1 % x 12 Monate) und setzte ihn sodann auf der [X.]rundlage des Schreibens des [X.] ([X.]) vom 21. Januar 2002 IV A 6 [X.] 2177- 1/02 (B[X.]Bl I 2002, 148; vgl. dazu Verfügung der [X.] --OFD-- München vom 25. Mai 2005 [X.] 2145- 20 [X.] 41/42, Der Betrieb --DB-- 2005, 1305) nur in Höhe der tatsächlich von [X.] getragenen Aufwendungen von 3.379,66 € in der ([X.] für 2003 sowie in Höhe von 4.709,35 € in der ([X.] für 2004 an.

8

Zusätzlich brachte sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung des [X.] und der Betriebsstätte der Klägerin in Höhe von 158,40 € für 2003 (0,36 € x 2 km x 220 Tage) und 132 € für 2004 (0,30 € x 2 km x 220 Tage) in Abzug, sodass sich folgende Privatanteile des [X.] ergaben:

9
                 

           

für 2003:

3.221,26 € (3.379,66 € ./. 158,40 €)

        

für 2004:

4.577,35 € (4.709,35 € ./. 132,00 €).

        

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) verneinte aufgrund einer Außenprüfung die Möglichkeit einer Begrenzung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten. Das [X.] änderte daher die Feststellungsbescheide unter Ansatz einer Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung in Höhe von jährlich 12.480 € (104.000 € x 1 % x 12 Monate).

Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ließ es gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 E[X.][X.] 1.476 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,36 € x 5 km x 220 Tage) für 2003 und 1.542 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,30 € x 5 km x 220 Tage) für 2004 nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, so dass sich für [X.] Privatanteile der [X.] von 13.956 € für 2003 und von 14.022 € für 2004 ergaben.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist vor dem F[X.] unter dem Aktenzeichen 3 K 3010/08 anhängig.

Unabhängig von den Rechtsbehelfen gegen die Feststellungsbescheide für die [X.]reitjahre beantragte die Klägerin, die streitige Beschränkung der Nutzungsentnahme auf den Betrag der von [X.] getragenen [X.] sowie die von ihr vorgenommene Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Wege abweichender [X.]euerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung ([X.]) zu berücksichtigen.

Das [X.] lehnte diesen Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das F[X.] ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1093).  

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 E[X.][X.] i.V.m. § 163 [X.].

Zu Unrecht habe das F[X.] für die Anwendung der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zur 1 %-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 E[X.][X.] allein auf die zwischen der Klägerin und ihrem [X.]esellschafter vereinbarte Miete und nicht auf dessen erheblich niedrigeren Aufwand für das überlassene Fahrzeug abgestellt.

Denn die vereinbarte Miete beeinflusse nicht den [X.]esamtgewinn der [X.]esellschaft und gehöre damit nicht zu den Kosten im Sinne der Billigkeitsregelung. Mithin komme es allein auf die dem [X.]esellschafter tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug an; nur so könne die gebotene [X.]leichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften gewährleistet werden. Abgesehen davon verkenne das F[X.] den Zweck der Billigkeitsmaßnahme, die gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der 1 %-Regelung ergänzend zu regeln; die Auffassung des F[X.] führe in Abweichung davon zu einer [X.]euerbarkeit der anteiligen Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und das [X.] unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2007 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2008 zu verpflichten, im Wege der Billigkeit nach § 163 [X.] als Wert für die Entnahme der Nutzung des PKW für das [X.]  3.221,26 € sowie für das [X.]  4.577,35 € anzusetzen und die [X.]ewinnanteile des [X.]esellschafters entsprechend festzustellen.

Das [X.] beantragt, die Revision aus den [X.]ründen der F[X.]-Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Das [X.] hat die zulässige Klage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu Recht abgewiesen.

1. Nach § 163 Satz 1 [X.] können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen [X.]ründen unbillig wäre.

a) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu Recht nicht zum [X.]egenstand des noch anhängigen Klageverfahrens 3 K 3010/08 vor dem [X.] zur Rechtmäßigkeit der [X.] für die Streitjahre gemacht, sondern zum [X.]egenstand eines gesonderten Verfahrens (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 30. November 2004 VIII R 76/00, [X.] 2005, 856; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, [X.], 308, [X.], 49; vom 14. April 2011 IV R 15/09, [X.], 206, [X.], 706, m.w.N.).

b) Die nach § 163 [X.] zu treffende --und hier von der Klägerin begehrte-- Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i.S. des § 5 [X.], die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (§§ 102, 121 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen [X.]renzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise [X.]ebrauch gemacht wurde.

c) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen [X.]ründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des [X.]esetzes entspricht, aber den Wertungen des [X.]esetzes zuwiderläuft (vgl. [X.]-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, [X.], 524, [X.] 1997, 259; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, [X.] 2008, 794; vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, [X.] 2011, 865). Das setzt voraus, dass der [X.]esetzgeber die [X.]rundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (vgl. [X.] vom 12. September 2007 X B 18/03, [X.] 2008, 102, m.w.N.). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der [X.]esetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. [X.]-Urteile vom 16. August 2001 V R 72/00, [X.] 2002, 545; vom 4. Februar 2010 II R 25/08, [X.], 130, [X.] 2010, 663; in [X.] 2011, 865, jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] im Ergebnis zu Recht die Auffassung des [X.] bestätigt, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 [X.] nicht gegeben sind.

a) Dies gilt zunächst für die einkommensteuerrechtliche Erfassung der Privatnutzung des PKW [X.] durch [X.].

aa) Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ESt[X.] mit dem Teilwert anzusetzen. Nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESt[X.] ist für die Entnahme der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung [X.] der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. [X.]-Urteile vom 6. März 2003 XI R 12/02, [X.]E 202, 134, [X.] 2003, 704, m.w.N.; vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, [X.]E 232, 112, [X.], 451, m.w.N.).

Abweichend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nur angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ESt[X.]). Da der Kläger im Streitfall unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, ist das [X.] zutreffend von der 1 %-Regelung ausgegangen.

bb) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Entnahmewert sei gemäß § 163 [X.] abweichend von der 1 %-Regelung aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe des BMF-Schreibens in [X.], 148 (vgl. dazu Verfügung der [X.] in [X.] 2005, 1305) niedriger anzusetzen.

Nach dieser für die Ermessensausübung verbindlichen Billigkeitsregelung i.S. des § 163 [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04, [X.] 2007, 1838) sind

der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ESt[X.] nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der [X.]esamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESt[X.] sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ESt[X.] die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.

Die Voraussetzungen dieser Regelung sind im Streitfall allerdings schon deshalb nicht gegeben, weil der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme des PKW in Höhe von 12.490,28 € den "Betrag der [X.]esamtkosten des Kraftfahrzeugs" nicht überschreitet.

Da die Entnahme (der Nutzung des PKW) und ihr Wert die [X.]ewinnermittlung der Sozietät (und nicht die Sondergewinnermittlung des [X.] als [X.]esellschafter des Sozietät) betreffen, können die den Wertansatz begrenzenden "[X.]esamtkosten des Kraftfahrzeugs" im Sinne der oben genannten Billigkeitsregelung entgegen der Ansicht der Klägerin nur die Kfz-bezogenen Aufwendungen der Sozietät und damit nur deren Mietaufwendungen in Höhe von 29.450,40 € sein. Damit fehlt es für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung an der Voraussetzung, dass der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert (12.490,28 €) die [X.]esamtkosten des Kfz (hier 29.450,40 €) übersteigt.

b) Ebenso wenig kann die Klägerin im Wege der Billigkeit nach § 163 [X.] eine abweichende Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten des [X.] zwischen Wohnung und Betriebsstätte verlangen.

Zu Recht hat das [X.] die von der Klägerin als Betriebsaus-
gaben angesetzten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW [X.] um den Anteil gekürzt, der auf die Privatfahrten des [X.] sowie dessen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (mit diesem Fahrzeug) entfiel.

Denn mit dem angesetzten Wert der Nutzungsentnahme des Kfz nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESt[X.]) wird nicht der Privatanteil an den für das Fahrzeug entstandenen [X.]esamtaufwendungen abgegolten; er gehört vielmehr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ESt[X.] zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und muss folglich bereits bei der [X.]ewinnermittlung der Sozietät außer Ansatz bleiben (vgl. [X.]/[X.], ESt[X.], 31. Aufl., § 4 Rz 581).

c) Schließlich ergibt sich eine Unbilligkeit der dargestellten einkommensteuerrechtlichen Folgen nicht aus dem Einwand der Klägerin, durch die Erfassung der Überlassung des Kfz in der [X.]ewinnermittlung der Sozietät als Entnahme unter Anwendung der 1 %-Regelung einerseits und der Erfassung des Mietentgelts für das Kfz in der Sondergewinnermittlung des [X.] als [X.]esellschafter andererseits komme es zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung.

Zu Recht weist das [X.] insoweit darauf hin, dass selbst ohne die --allein durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ESt[X.] bedingte-- Erfassung des Mietentgelts für das Kfz als Sonderbetriebseinnahme des [X.] in der [X.]ewinnermittlung der Sozietät eine Steuerbarkeit des Entgelts ggf. nach den §§ 15, 21 oder 22 ESt[X.] gegeben gewesen wäre. Diese allein aufgrund der Erzielung von Einkünften nach § 2 ESt[X.] beruhende Steuerpflicht des [X.] als Vermieter hätte die steuerlichen Folgen der Nutzungsentnahme des von der Sozietät angemieteten [X.]egenstands durch [X.] als [X.]esellschafter gleichermaßen wie die Nutzungsentnahme eines von [X.] angemieteten [X.]egenstands nicht berührt.

d) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die mit der Anwendung der 1 %-Regelung verbundene und als unbillig empfundene Härte mit der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ESt[X.] hätte vermeiden können.

Meta

VIII R 28/10

18.09.2012

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Oktober 2009, Az: 3 K 3109/08, Urteil

§ 163 AO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2012, Az. VIII R 28/10 (REWIS RS 2012, 3155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3155

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