Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2010, Az. XI R 32/08

11. Senat | REWIS RS 2010, 6511

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Gegenstand

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs


Leitsatz

1. Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen .

2. Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann .

3. Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln .

Tatbestand

1

I. [X.]ie Beteiligten streiten über die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.

2

[X.]ie Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus vier Rechtsanwälten, den Klägern und [[X.].] zu 2 (Kläger) besteht.

3

Für die private [[X.].] des [[X.].] erklärte die Klägerin bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche [X.] in Höhe von 823,19 € und in ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine entsprechend hohe Sonderbetriebseinnahme.

4

[X.]ieser Betrag errechnet sich ausweislich der Anlage zur Gewinnermittlung der Klägerin wie folgt:

5

Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 € x 64,56 % = 5.144,91 € x 16 % Umsatzsteuer (das ist der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 €.

6

[X.]er dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgt aus einer Aufstellung der konkret entstandenen [[X.].] nach solchen, die vorsteuerbehaftet sind, und solchen, die dies nicht sind:

7

      

ohne Vorsteuer

mit Vorsteuer

Konto

Tanken

2.606,93

2.606,93

Reparaturen

92,00

92,00

Kfz-Leasing

10.863,00

10.863,00

Kfz-Steuer und Versicherung

2.765,26

2.765,26

Kfz-AfA

2.863,30

2.863,30

Garagenmiete

1.814,88

1.814,88

Gesamtkosten

21.005,37

7.443,44

13.561,93

Anteil in Prozent

100

35,44

64,56

8

[X.]as Anlageverzeichnis für den PKW im Sonderbetriebsvermögen des [[X.].] weist Anschaffungskosten für einen 1997 von privat erworbenen [[X.].] [X.] in Höhe von 68.000 [X.]M aus; daraus resultiert eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2.863 € (bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren). [X.]er Gesellschafter [X.] hat seit 2002 daneben einen [X.] geleast. [X.]essen "Einstandspreis" in Höhe von 57.250 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (= 66.410 €) hat der Gesellschafter [X.] als Listenpreis der 1 %-Regelung zugrunde gelegt.

9

[X.]er Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) erließ am 21. April 2005 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2003, in dem er abweichend von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Klägerin die Bemessungsgrundlage für den Wert der unentgeltlichen [X.] erhöhte und eine um 196,80 € höhere Umsatzsteuer festsetzte. [X.]as [X.] errechnete den Erhöhungsbetrag wie folgt:

Ertragsteuerrechtlicher Wert nach der 1 %-Methode = 7.969,20 € x 80 % = 6.375,36 €, darauf 16 % Umsatzsteuer ergibt 1.020 €, mithin eine [X.]ifferenz zum erklärten Wert (823,19 €)in Höhe von 196,81 €.

[X.]ementsprechend erhöhte das [X.] im Bescheid vom 19. April 2005 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 die Einkünfte der Klägerin sowie des [[X.].].

Zur Begründung wies das [X.] in beiden Bescheiden auf das Schreiben des [X.] ([X.]) vom 27. August 2004 [X.] 7300- 70/04 ([X.], 864, [X.]. 2.1) hin, wo es zur Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs heißt:

"Ermittelt der Unternehmer für [X.] den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. [X.]er so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist."

[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab den nach erfolglosen Einsprüchen ([X.] vom 23. Juni 2005) erhobenen Klagen der Klägerin gegen den [X.] für 2003 vom 21. April 2005 und der Kläger gegen den Bescheid vom 19. April 2005 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 statt. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das [X.] habe zu Unrecht die Kosten für die [X.] nur um pauschal 20 % gekürzt, dadurch die Umsatzsteuer erhöht festgesetzt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu hoch festgestellt. [X.]ie Umsatzsteuer sei vielmehr richtigerweise mit einem von der Klägerin konkret berechneten, rechnerisch unstreitigen Abschlag von 35,44 % auf die Kosten des Kfz zu berechnen. [X.]ie vom [X.] vorgenommene Erhöhung entbehre einer Rechtsgrundlage.

[X.]as Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2008, 1670 veröffentlicht.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Nach dem [X.]-Schreiben in [X.], 864 habe der Unternehmer zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, die Wahl zwischen drei Methoden. Wähle der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen die dort unter 2.1 vorgesehene sog. 1 %-Regelung, dann müsse er diese Regelung auch insgesamt anwenden, also von dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert ausgehen und dann davon den pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. [X.]ieses in [X.]. 2.1 des [X.]-Schreibens zugelassene [X.] sei als einheitliche Schätzungsmethode zu betrachten. Eine Vermengung von [X.] (1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit tatsächlich ermittelten Abschlägen (im Streitfall 35,44 %) liefe der beabsichtigten Vereinfachung zuwider.

[X.]as [X.] beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

[X.]ie Klägerin und die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie schließen sich den Erwägungen des [X.] an und tragen u.a. vor, Besteuerungsgrundlagen dürften gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung ([[X.].]) nur geschätzt werden, soweit sie nicht ermittelt werden könnten. Eine konkrete Ermittlung der mit Vorsteuer behafteten Kosten sei hier aber möglich und vorgenommen worden. Zwischen den im [X.]-Schreiben in [X.], 864, unter [X.]. 2.1 aufgeführten und vom [X.] angewandten Methoden (zunächst Anwendung der 1 %-Regelung und sodann pauschaler Abzug von 20 %) bestehe "keine zwingende sachlogische oder funktionale Verbindung".

Entscheidungsgründe

II. [[X.].]ie Revision des [[X.].] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klagen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--).

[[X.].]ie Klägerin hat die [[X.].]emessungsgrundlage für die unentgeltliche [[X.].] durch private PKW-Nutzung ihres Gesellschafters [[X.].] unzutreffend ermittelt. Entgegen der Auffassung des [[X.].] ist die von der Finanzverwaltung insoweit in [[X.].]. 2.1 des [[X.].] in [[X.].], 864 getroffene und in den angefochtenen [[X.].]escheiden vom [[X.].] angewendete Vereinfachungsregelung eine einheitliche Schätzungsmethode, die für die Ermittlung des Anteils der mit Vorsteuer belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Verhältnisse keinen Raum lässt.

1. [[X.].]ie nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den --hier nicht streitigen-- Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 des [[X.].] (UStG) als unentgeltliche [[X.].] der [[X.].]esteuerung zu unterwerfen. Als [[X.].]emessungsgrundlage sind dabei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. [[X.].]emgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. Urteile des [[X.].] --[[X.].]-- vom 11. März 1999 [[X.].], [[X.].], 160; vom 4. November 1999 [[X.].], [[X.].], 759).

2. Soweit diese Kosten und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie gemäß § [[X.].] zu schätzen. [[X.].]iese Schätzungsbefugnis hat auch das [[X.].], wenn eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1  2. Halbsatz [[X.].]O). [[X.].]ie Schätzung muss in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. [[X.].]ie gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die [[X.].]esteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. [[X.].]-Urteile in [[X.].], 160, unter 3.; in [[X.].], 759, unter 2., jeweils m.w.N.).

a) Nach der Rechtsprechung des [[X.].] ist der ertragsteuerrechtliche Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1 %-Regelung), für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. [[X.].]-Urteile in [[X.].], 160, unter 3.; in [[X.].], 759, unter 3.).

Hierzu hat der [[X.].] ausgeführt, der Ansatz des ertragsteuerrechtlichen Entnahmewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verbiete sich ohnehin, wenn die mit der Nutzung des PKW zusammenhängenden Kosten, für die ein Unternehmer den Vorsteuerabzug berechtigterweise in Anspruch genommen habe, geringer seien. [[X.].]ie [[X.].]emessungsgrundlage für die private PKW-Nutzung eines gemischt genutzten PKW könne immer nur einen [[X.].]ruchteil der gesamten Kfz-Kosten ausmachen.

Aber auch dann, wenn der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG niedriger sei als die gesamten Kfz-Kosten, habe er nur eine geringe Aussagekraft für die Kostenanteile, die auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten entfallen. [[X.].]er Entnahmewert gehe vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtige weder die tatsächlich auf den [[X.].]etrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten [[X.].] im Einzelfall.

b) Gleichwohl lässt es die Finanzverwaltung bei der Umsatzbesteuerung --wie [[X.].] aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Unternehmer bei der Ermittlung der [[X.].]emessungsgrundlage für die [[X.].]esteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornimmt ([[X.].]MF-Schreiben in [[X.].], 864, [[X.].]. 2.1).

[[X.].]er [[X.].] beanstandet es nicht, wenn ein Steuerpflichtiger von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch macht (vgl. [[X.].]-Urteile in [[X.].], 160, unter 3.; in [[X.].], 759, unter 3.).

[[X.].]ementsprechend hat die Klägerin im Streitjahr umsatzsteuerrechtlich die private Nutzung der drei PKW versteuert, die sich im Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter A, [[X.].] und C befanden.

c) [[X.].]avon abweichend ist die Klägerin bei der Ermittlung der [[X.].]emessungsgrundlage für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung durch ihren Gesellschafter [[X.].] zwar von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der  Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgegangen, hat aber von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten keinen pauschalen Abschlag von 20 % vorgenommen, sondern den prozentualen Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt.

aa) [[X.].]ies ist nicht zulässig. [[X.].]ie von der Finanzverwaltung in [[X.].]. 2.1 des [[X.].] in [[X.].], 864 getroffene Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. [[X.].]enn diese Schätzung der [[X.].]emessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wird im Ergebnis nicht dadurch richtiger, dass vom --wie [[X.].] für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht geeigneten pauschalen Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nunmehr konkret ermittelte Kosten abgezogen werden (vgl. auch [[X.].] in Tipke/[[X.].], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § [[X.].] Rz 11; [[X.].]üchter-Hole, E[[X.].] 2008, 1672).

bb) [[X.].]ie Klägerin und die Kläger machen insoweit ohne Erfolg geltend, die Regelung in [[X.].]. 2.1 des [[X.].] in [[X.].], 864 verpflichte die Steuerpflichtigen --nach Ansatz des Entnahmewerts des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Ausgangswert-- nicht zur Anwendung der pauschalen Kürzung von 20 %, sondern biete diese nur an. [[X.].]ies ergebe sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 2 dieser Regelung ("Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.").

Hierzu ist klarzustellen, dass Verwaltungsanweisungen nicht wie Gesetze, sondern nach dem Willen der Verwaltung auszulegen sind (vgl. [[X.].]-Urteile vom 13. Januar 2005 [[X.].], [[X.].]E 208, 398, [[X.].]St[[X.].]l II 2005, 460, m.w.N.; vom 7. [[X.].]ezember 2005 [[X.].], [[X.].]/NV 2006, 1097). [[X.].]ei der getroffenen Regelung handelt es sich aber um ein (einheitliches und nicht trennbares) "Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.H. Wertes abzüglich 20 %" (vgl. [[X.].], [[X.].] 1999, 282).

Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, die durch diese Schätzung nach [[X.].]. 2.1 des [[X.].] in [[X.].], 864 nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der [[X.].]emessungsgrundlage für die [[X.].]esteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der beiden anderen im [[X.].]MF-Schreiben in [[X.].], 864 unter [[X.].]. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. [[X.].] ([[X.].]. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils ([[X.].]. 2.3).

cc) Soweit sich das [[X.].] für seine gegenteilige Auffassung auf den Hinweis des [[X.].] stützt, der Entnahmewert des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die [[X.].]emessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zu besteuernde unentgeltliche [[X.].] seien grundsätzlich unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. [[X.].]-Urteil in [[X.].], 160, letzter Absatz), missversteht es diese Passage. Ihr lässt sich nichts für die Zulässigkeit der von der Klägerin angewendeten Methode entnehmen.

3. Somit erweisen sich die angefochtenen [[X.].]escheide als rechtmäßig, so dass die Klagen abgewiesen werden müssen.

a) Wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 [[X.].]O folgenden sog. Verböserungsverbots, wonach das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nicht zum Nachteil des [[X.].] ändern darf (vgl. z.[[X.].]. [[X.].]-Urteile vom 29. Juli 1997 [[X.].]/94, [[X.].]E 184, 74, [[X.].]St[[X.].]l II 1997, 727, unter [[X.].]; vom 16. Juni 2009 II R 23/07, [[X.].]/NV 2009, 1786, unter II.2.), braucht der Senat nicht näher darauf eingehen, dass die Klägerin offenbar den Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten usw. für zwei PKW des Gesellschafters [[X.].], nämlich den [[X.].] und das [[X.].], in voller Höhe geltend gemacht, aber nur für einen PKW, das [[X.].], die private PKW-Nutzung versteuert hat.

Soweit die Klägerin dazu im Erörterungstermin vor dem [[X.].]erichterstatter des [[X.].] erläutert hat, dass sie den Wert der 1 %-Regelung "vom höheren Listenpreis, also von dem des (PKW [[X.].])... abgeleitet" habe, hat sie sich möglicherweise auf [[X.].]. 9 Satz 2 des [[X.].] vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 ([[X.].]St[[X.].]l I 2002, 148) bezogen. [[X.].]anach soll, wenn gleichzeitig mehrere Kfz zum [[X.].]etriebsvermögen gehören, der ertragsteuerrechtlichen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören.

Allerdings hat der [[X.].] mit Urteil vom 9. März 2010 [[X.].] ([[X.].]/NV 2010, 1182) entschieden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Zugehörigkeit mehrerer Kfz zu einem [[X.].]etriebsvermögen grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen [[X.].]. 9 Satz 2 des [[X.].] in [[X.].]St[[X.].]l I 2002, 148).

b) [[X.].]er Senat braucht auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Klägerin bei ihrer (konkreten) Ermittlung des Anteils der mit Vorsteuer belasteten Kosten an den Gesamtkosten nicht nur die jeweiligen Kosten des PKW [[X.].] zugrunde gelegt hat, sondern auch die das Fahrzeug [X.] betreffenden Kosten. [[X.].]ies führt zu [X.] (vgl. Vellen, [[X.].]urchführungsbestimmungen zum [X.] 2008, 333, 334).

Meta

XI R 32/08

19.05.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 2. Juni 2008, Az: 15 K 2935/05, Urteil

§ 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 162 AO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2010, Az. XI R 32/08 (REWIS RS 2010, 6511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6511

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