Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 2 StR 388/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1461

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 388/13

vom
5. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 5. November 2013
gemäß § 349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2013
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten S.

und [X.]

wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen
von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge jeweils vollen Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklag-ter rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen der [X.] hatten die Angeklagten mit

B.

gemeinsam ein Betäubungsmittelgeschäft geplant. B.

verwende-te indes das Geld, das ihm die Angeklagten zur Beschaffung der Drogen über-geben hatten, anderweitig. In der Folgezeit forderten sie B.

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geblich dazu auf, entweder die Drogen zu besorgen oder das Geld zurückzuge-

Am Tattag drängten die Angeklagten B.

in den Pkw des Angeklag-ten S.

.

solle nun endlich die Drogen liefern ihm Portemonnaie, Mobiltelefon und zwei Schlüsselbunde ab. Da der [X.] erklärte, dass er kein Geld habe, fuhren die Angeklagten mit ihm zur Sparkassenfiliale und überprüften seine

letztlich zutreffenden

Angaben [X.] eines aktuellen [X.].
Anschließend fuhren
die Angeklagten mit dem Geschädigten zur Woh-nung des Angeklagten [X.]

, drängten ihn ins Wohnzimmer und [X.] Geld oder die Drogen beschaffen solle. Im Zuge dessen begann S.

mit Billigung von [X.]

damit, den Geschädigten zu demütigen und zu [X.], um der Forderung Nachdruck zu verleihen und ihn gefügig zu ma-B.

, sich bis auf die Unterhose zu entkleiden. Der Angeklagte S.

schlug u.a. mit einer Dachlatte auf seinen Rücken, Arme und Beine, drückte brennende Zigaretten auf verschiedene Körperteile des [X.] und stach mit der zuvor erhitzten Klingenspitze eines Stiletts in eine der Zigarettenbrandwunden. Der Angeklagte [X.]

hielt den Geschädigten .

Nach etwa einer Dreiviertelstunde ließen die Angeklagten von B.

ab, der daraufhin die Wohnung verlassen
konnte.
b) Das [X.]
hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Angeklagten strafbefreiend vom

tateinheitlichen

Versuch der (besonders) schweren räu-berischen Erpressung zurückgetreten sind.
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Gemäß
§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer die-jenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die [X.] verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbe-endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl.
[X.], Beschluss vom 8. Februar 2012

4 [X.], [X.], 167, 168; Beschluss vom 26. September 2006

4 StR 347/06, [X.], 91, 92; Beschluss vom 28. Oktober 1998

5 [X.], [X.]St 44, 204, 208; Urteil vom 14. Mai 1996

1 StR 51/96, [X.]St 42, 158, 162; [X.], StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 40a, jeweils
mwN). Im Falle einer versuchten
(beson-ders schweren)
räuberischen Erpressung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, ihr
Erpressungsziel weiter mit den tatbestandli-chen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf verzichten, den angestrebten
Erpressungserfolg
herbeizuführen
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013

2 [X.], [X.], 521).

Das Urteil verhält sich zu alledem nicht,
obwohl nach den bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung nicht fern liegt.
c) Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, wobei sich die Aufhebung auch auf die

für sich genommen rechtsfehlerfreie

tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Raubs, gefährlicher Körperverlet-zung und Freiheitsberaubung erstreckt. Der Senat hebt auch die Feststellungen auf, um dem neuen
Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund wider-spruchsfreier Feststellungen zu geben.
2. Der Senat weist auf Folgendes hin:
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5
-
a) Zwischen dem Einsatz des [X.] und dem erstrebten Vor-teil muss ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 173, 174; [X.] aaO § 253 Rn.
18a
mwN); hieran fehlt es, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter wird dieses eingehender als bisher in den Blick zu nehmen haben.
b) Bei der (versuchten besonders schweren räuberischen) Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten [X.] ein normatives Tatbe-standsmerkmal, auf das sich der

zumindest bedingte

Vorsatz des [X.] erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen

von der Rechtsordnung anerkannten

Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2003

3
StR 137/03, [X.]St 48, 322, 328; Be-schluss vom 12. März 2002

3 StR 4/02, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereiche-rungsabsicht 10; [X.] aaO § 253 Rn. 20, jeweils mwN). Die bisherigen Ur-teilsfeststellungen befassen sich damit nicht.
c) Das neue Tatgericht wird schließlich zu prüfen haben, ob das [X.] nicht auch unter den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach §
239a Abs. 1 StGB

jedenfalls in der Variante des Ausnutzens einer Bemächtigungslage

zu subsumieren ist.
Das Verschlechterungsverbot des 11
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§
358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entge-gen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003

2 [X.], [X.], 325, 326).
[X.]

Appl Eschelbach

Ott [X.]

Meta

2 StR 388/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 2 StR 388/13 (REWIS RS 2013, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 621/11

2 StR 396/12

3 StR 385/11

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