Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 575/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 575/12

vom

23. Januar
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
9 Abs.
2, 3, §§
10, 16
Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung.
[X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII ZB 575/12 -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und
Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats

5.
Senat für Familiensachen

des Oberlan-desgerichts
Oldenburg vom 12.
September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu
5
zurückgewiesen.

[X.]:
bis
3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 25.
Januar 2010
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18.
November
1993
geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechtskräftig geschieden.
Der Ehemann ist seit 2002 als leitender Angestellter bei der Beteiligten zu
5, einer Industrie-
und Handelskammer, beschäftigt. Sein Gehalt richtete sich bis zum 31.
Dezember 2002 nach der Besoldungsgruppe A
15 und beruht seit-dem auf freier Vereinbarung. Im Übrigen sollen nach dem

jederzeit mit Jahres-frist kündbaren

Anstellungsvertrag die für [X.] Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. In §
6 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu
5
zur Gewährung einer Alters-
und Hinterbliebenen-1
2
3
-
3
-
versorgung nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der für das [X.] am 1.
Ok-tober 2002 geltenden Fassung verpflichtet. Die Zahlung der Versorgungsbezü-ge soll durch die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Ge-meindeverbände des früheren [X.] erfolgen, bei der die Beteiligte zu
5
freiwilliges Mitglied ist.
Das Familiengericht hat unter anderem das bei der Beteiligten zu
5
er-worbene Anrecht
mit einem Ausgleichswert von monatlich 494,98

korrespondierenden Kapitalwert von 111.824,04

im Wege der internen [X.] ausgeglichen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu
5, mit der diese
die externe Teilung des bei ihr erworbenen Anrechts verfolgt, hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
5.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gesetzlicher Regelfall sei die interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte.
Eine externe Teilung komme nur unter den Vorausset-zungen der §§
14, 16 [X.] in Betracht. Diese Regelungen seien ab-schließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Die [X.] für eine externe Teilung nach §
16 [X.]
lägen nicht vor, da der Ehemann in keinem Beamtenverhältnis und in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe. Der Anstellungsvertrag und die erteilte Versorgungszu-4
5
6
-
4
-
sage seien privatrechtlicher Natur. Nicht entscheidend sei das Versorgungssys-tem, in dem der Ausgleich durchzuführen sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß §§
9 Abs.
2, 10 Abs.
1 [X.] überträgt das [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der aus-gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person be-steht (interne Teilung).
Nach §
9 Abs.
3 [X.] ist ein Anrecht nur dann nach §§
14 bis 17 [X.] extern
zu teilen, wenn ein Fall des §
14 Abs.
2 oder des
§
16 Abs.
1, 2 [X.] vorliegt.
b) Nach §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist eine externe
Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der aus-gleichspflichtigen Person
dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hat die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person ausdrücklich widersprochen.
Soweit
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die ex-terne Teilung nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person verlangen kann, ist dies ausdrücklich auf [X.] bis zu dem dort genannten Höchstbetrag beschränkt.
Der hier [X.] eines Rentenbetrages von monatlich 494,98

r-steigt den für das Ende der Ehezeit (31.
Dezember 2009) geltenden Renten-höchstbetrag von 50,40

e-ser Vorschrift keine externe Teilung möglich ist.
c) Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der internen Teilung wird durch §
16 Abs.
1 [X.]
bestimmt, dass solange der Träger einer Ver-sorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis keine in-7
8
9
10
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-
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-
terne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-rung

somit extern

auszugleichen
ist.
aa) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, liegen die Vo-raussetzungen der Ausnahmevorschrift jedoch nicht vor. Der Ehemann stand nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestand.
Solche Versorgungszusagen werden vom Wortlaut des §
16 [X.] nicht erfasst.
bb) §
16 Abs.
1 [X.]
ist auch nicht analog auf [X.] anzuwenden, bei denen ein Anspruch auf eine Versorgung nach beam-tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
Denn diesbezüglich ent-hält das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke
(so schon zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 17.
April 1985

IVb
ZB
796/81

FamRZ 1985, 794).
(1) Bereits eine Regelungslücke liegt nicht vor, da §
10 [X.] eine Vorschrift über die interne Teilung sämtlicher
ehezeitlich erworbenen [X.] enthält, für die das Gesetz nur die in §
9 Abs.
3 [X.] ge-regelten Ausnahmen vorsieht. Somit ist
der Versorgungsausgleich für den hier vorliegenden Fall nicht ungeregelt.
(2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des §
10 [X.] auf privatrechtlich begründete Anrechte auf eine Versor-gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen dem Willen des Gesetzgebers
widerspricht.
12
13
14
15
-
6
-
Wie
der Bewertungsvorschrift des §
44 Abs.
1 [X.] zu entneh-men
ist, war dem Gesetzgeber die (zuvor bereits in §
1587
b Abs.
2 Nr.
1 BGB enthaltene) Unterscheidung zwischen Anrechten einerseits aus einem öffent-lich-rechtlichen Dienstverhältnis
und andererseits aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten oder Grundsätzen besteht, bewusst.
Gleichwohl enthielt
die Entwurfsfassung des §
16 Abs.
1 [X.] ei-ne Ausnahme von der internen Teilung nur für den Fall, dass
der "Träger einer Beamtenversorgung"
keine interne Teilung vorsieht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
11).
Im Gesetzgebungsverfahren wurde
zwar das Wort "Beamtenversor-gung"
durch die Wörter "Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis"
ersetzt.
Dadurch sollte aber lediglich klargestellt werden, dass sich die Möglichkeit zur externen Teilung von Anrechten nicht nur auf die Beamtenversorgung im engeren Sinne, sondern auch auf Versorgungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnissen wie die [X.] bezieht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
117).
Nicht einbezogen wurden hingegen
die durch
§
44 Abs.
1 Nr.
2
[X.] erfassten
Anrechte
auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Der gesamten Regelung lag die Vorstellung zugrunde, dass es aus Sicht des Versorgungsausgleichs erstrebenswert
sei, auch bei [X.] den Grundsatz der internen Teilung jedes Anrechts umzusetzen. Deshalb wurde im Bereich der Bundesbeamten eine entsprechende Lösung durch das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von [X.] und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich vom 3.
April 2009 ([X.]
I S.
700, 716

[X.]) getroffen. Allein weil der Bund nicht
die Gesetzgebungskompetenz für das [X.] der Länder und Kommunen
besaß, konnte
durch [X.] nicht 16
17
18
-
7
-
auch die interne Teilung dieser Anrechte angeordnet werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
59).
Dieses Ausschlusskriterium trifft auf die bei der Beteiligten zu
5
bestehende Versorgung nicht zu. Denn bei dieser
handelt es sich um eine privatrechtliche Versorgungszusage, die der [X.]geber
aufgrund sei-ner Gesetzgebungskompetenz
in die mit §
10 [X.] getroffene [X.] einschließen konnte.
d) Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt daher grundsätzlich
durch interne Teilung (vgl. bereits [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
16 [X.]
Rn.
2; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
16 [X.] Rn.
2).

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2010 -
64 F 13/10 S -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.09.2012 -
14 UF 161/10 -

19

Meta

XII ZB 575/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 575/12 (REWIS RS 2013, 8750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8750

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