Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. XII ZB 604/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12
vom

12. Juni
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art.
140; WRV Art.
137 Abs.
3; [X.] §
9 Abs.
2, 3, §§
10, 16
Der Ausgleich der von einer [X.] arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 23.
Januar 2013
XII
ZB
575/12
mRZ 2013, 608).
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 -
XII [X.]/12 -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12.
Juni
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], Dr.
Günter,
Dr. Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats

5.
[X.] für Familiensachen

des [X.]s
Oldenburg vom 25.
September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers
zu-rückgewiesen.

Beschwerdewert:
1.901

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 31.
Mai
2011
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 22.
September
1967
geschlossene Ehe des
Antragstellers (Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
Der Ehemann war
als Angestellter bei der Beteiligten zu
2, einem Bi-schöflichen Offizialat, beschäftigt. Sein Gehalt richtete
sich anfangs nach der Besoldungsgruppe A
9. In §
5
des Vertrages hat sich die Beteiligte zu
2
zur Gewährung von
Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Vorschriften für Be-amte im Dienst des [X.] verpflichtet. Auf die Versorgungsbe-züge sind die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in die die Beteiligte zu
2 sämtliche Beiträge leistet, anzurechnen.
1
2
3
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3
-

Das [X.] hat die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Das
bei der Beteiligten zu
2
erworbene Anrecht
hat es mit einem Ausgleichswert von monatlich 958,40

dierenden Kapitalwert von 202.184,44

im We-ge der externen
Teilung ausgeglichen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
2
hat das [X.] zu Lasten des Anrechts des Ehemanns
bei der [X.] zu
2 zugunsten der Ehefrau
im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von monatlich 491,83

Dezember 2001
als das zwischen den Eheleuten vereinbarte Ehezeitende, übertragen. Mangels vorlie-gender Teilungsordnung hat das [X.] in der [X.] an-geordnet, die Übertragung müsse gewährleisten, dass das Anrecht die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Ehe-manns
biete. Die [X.]beschwerde des Ehemanns, mit dem dieser das Absehen von der Teilung des bei der Beteiligten zu
2 erworbenen Anrechts ver-folgt hat, hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die externe Teilung des bei der Beteiligten zu
2 erworbenen Anrechts erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das [X.] habe einen unrichtigen Ausgleichswert angesetzt. Bei der Bemessung der erworbenen Versorgungsanwartschaften sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann auch Anrechte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben habe, die
auf die von der Beteiligten zu
2 zu erwar-tende Leistung anzurechnen seien. Vermindert um die anzurechnende Rente 4
5
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4
-

verblieben als ehezeitliches Ruhegehalt 983,67

einem Ausgleichswert von 491,83

Auch sei das Anrecht nicht extern, sondern intern
zu teilen. Die [X.] der in der Ehezeit erworbenen Anrechte
bilde den gesetzlichen
Re-gelfall.
Eine externe Teilung komme nur unter den Voraussetzungen der
§§
14, 16 [X.] in Betracht. Diese Regelungen seien abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Die Voraussetzungen für eine externe [X.] nach §
16 [X.]
lägen nicht vor, da der Ehemann in keinem Beam-tenverhältnis und in keinem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe. Der Anstellungsvertrag und die erteilte Versorgungszusage seien privatrechtlicher Natur. Nicht entscheidend sei das Versorgungssystem, in dem der Ausgleich durchzuführen sei.
Einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung und der
Anordnung der internen Teilung stehe auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu
2 mit ihrer Beschwerde nur den Ausgleichswert und nicht die Art der Teilung angegriffen habe.
Die weiter getroffene Anordnung, dass das [X.] der Ehefrau die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Ehemanns bieten müsse,
diene der Klarstellung, um die Anforderungen nach §
11 [X.] zu konkretisieren. Die [X.]be-schwerde des Ehemanns sei unbegründet, da
ein Ausgleich auch der bei der Beteiligten zu
2 erworbenen Anwartschaft dem [X.] und nicht unbillig sei.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-tragstellers erkennen.
a) Das bei der Beteiligten zu
2 erworbene Versorgungsanrecht ist aus-gleichsreif und deshalb einem Wertausgleich bei der Scheidung zugänglich, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.

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5
-

b) Gemäß §§
9 Abs.
1, 10 Abs.
1 [X.] überträgt das [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der aus-gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person be-steht (interne Teilung).
Nach §
9 Abs.
3 [X.] ist ein Anrecht nur dann nach §§
14 bis 17 [X.] extern
zu teilen, wenn ein Fall des §
14 Abs.
2 oder des
§
16 Abs.
1, 2 [X.] vorliegt.
c) Nach §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist eine externe Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der aus-gleichspflichtigen Person
dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hat die Antragsgegnerin
als ausgleichsberechtigte Person ausdrücklich widersprochen. Soweit der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung
nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] auch ohne Zustimmung der aus-gleichsberechtigten Person verlangen kann, ist dies ausdrücklich auf [X.] bis zu dem dort genannten Höchstbetrag beschränkt.
Der hier [X.] eines
Rentenbetrages von monatlich 491,83

über-steigt den für das rechtliche Ende der Ehezeit (30.
April
2011, §
3 Abs.
1 [X.]) geltenden [X.] von 51,10

3, 182) deutlich, so dass auch nach dieser Vorschrift keine externe Teilung
möglich ist.
d) Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der internen Teilung wird durch §
16 Abs.
1 [X.]
bestimmt, dass,
solange der Träger einer Ver-sorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis keine in-terne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-rung

somit extern

auszugleichen
ist.

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11
-
6
-

aa) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, liegen die Vo-raussetzungen der Ausnahmevorschrift jedoch nicht vor. Der Ehemann stand nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, aus dem er
einen
Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-warb.
Solche Versorgungszusagen werden vom Wortlaut des §
16 [X.] nicht erfasst.
bb) Auch
ist, wie der [X.] bereits entschieden hat,
§
16 Abs.
1 [X.]
nicht analog auf Versorgungsanrechte anzuwenden, bei denen ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
Denn diesbezüglich enthält das Gesetz weder eine plan-widrige Regelungslücke
noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Anwen-dung des §
10 [X.] auf privatrechtlich begründete Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen dem Wil-len des Gesetzgebers
widerspricht
([X.]sbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
ZB
575/12

FamRZ 2013, 608
Rn.
13
ff.).
Der gesetzlichen
Regelung liegt
nämlich die Vorstellung zugrunde, dass es aus Sicht des Versorgungsausgleichs erstrebenswert sei, auch bei [X.] den Grundsatz der internen Teilung jedes Anrechts umzuset-zen. Deshalb wurde im Bereich der [X.]esbeamten eine entsprechende
Lösung
durch das Gesetz über die interne Teilung [X.] Ansprüche von [X.] und [X.]esbeamten im [X.] vom 3.
April 2009 ([X.]
I S.
700, 716

[X.]) getroffen. Allein weil der [X.] nicht die Gesetzgebungskompetenz für das [X.] Länder und Kommunen besaß, konnte durch [X.]esgesetz nicht auch die interne Teilung dieser Anrechte angeordnet werden
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
59). Diese Ausnahme
könnte zwar auch 12
13
14
-
7
-

auf
die
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse der [X.]n zutreffen, deren Ausgestaltung
zu den innerkirchlichen Angelegenheiten gehört, welche
jede [X.] gemäß Art.
140 GG iVm
Art.
137 Abs.
3 WRV selb-
ständig ordnet
(vgl. v.
[X.]/v.
Campenhausen GG 5.
Aufl. Art.
137 WRV Rn.
236
ff.).
Hier geht es jedoch um eine privatrechtliche Versorgungszu-sage
der Beteiligten zu
2, die der [X.]esgesetzgeber aufgrund seiner auf Art.
74 Abs.
1 Nr.
1
GG, Art.
12 GG beruhenden Gesetzgebungskompetenz
in die mit §
10 [X.] getroffene Grundsatzregelung einschließen konnte.
Bei der privatrechtlichen Regelung der Dienstverhältnisse ist die Gestal-
tungsfreiheit der [X.]n durch die Bindung an zivilrechtliche [X.] begrenzt (v.
[X.]/v.
Campenhausen GG 5.
Aufl. Art.
137 WRV Rn.
78). Bedienen sich die [X.]n wie jedermann der Privatautonomie, so [X.] deren Begrenzungen, wenn sie für die [X.] dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (s. [X.] 42, 312, 334; 66, 1, 20). Die nicht dispositiven Vorschriften über den Versorgungsausgleich haben
nicht die Religionsaus-übung als solche zum Gegenstand, sondern knüpfen
an einen religionsneutra-len Vorgang an und durften
deshalb durch ein für alle geltendes Gesetz, das auch die [X.]en bindet, angeordnet werden
(vgl.
[X.] 19, 129, 133).
Das
verfassungsrechtliche Privileg der [X.], ihre inneren Angelegen-heiten selbständig zu ordnen, hindert es auch nicht,
in der [X.] auszusprechen, dass
die Durchführung der internen Teilung zu Lasten des [X.]s des Ehemanns erfolgt
(aA:
[X.] FamRZ
1983, 191, 192). Welche Rechtsfolgen sich im Einzelnen aus der Belastung des Anrechts des Ehemanns ergeben, bleibt der innerkirchlichen Regelung vorbehalten. Das in §
11 Abs.
1 [X.] enthaltene Gebot, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen, schränkt das kirchliche Gestaltungsrecht in Bezug auf die
Umsetzung der Folgen des [X.]
-
8
-

gleichs für den
kirchlichen Mitarbeiter nicht ein.
Insbesondere wäre die
Religi-onsgemeinschaft nicht gehindert, ihrem Mitarbeiter nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Versorgung zu gewähren, als es einer Halbteilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts entspricht.
e) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe nicht anordnen dürfen, dass das Anrecht der Ehefrau die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Ehemanns bieten müsse,
weil darin ein Eingriff in die
Vertragsautonomie liege und die Anordnung gegen das Prinzip des Versorgungsausgleichs verstoße, einen klaren Schnitt zu ma-chen,
ist der Ehemann als Rechtsmittelführer durch die Entscheidung nicht [X.].
Die Prüfung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§
11 [X.]) und die zu deren Sicherstel-lung getroffenen Anordnungen berühren nur das bei der Durchführung der [X.] entstehende neue [X.] zwischen der ausgleichsberech-tigten
Ehefrau und der Beteiligten zu
2. Allein diese könnten durch die insoweit getroffenen Anordnungen beschwert sein und ihre
Beschwer mit Rechtsmitteln angreifen.
f) Eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs

27 [X.]) hat das [X.] mit zutreffender Begründung ab-gelehnt. Hiergegen hat auch die Rechtsbeschwerde nichts
erinnert.
16
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-
9
-

g) Soweit das [X.] bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen
hat, dass über das Ehezeitende nicht durch Vereinbarung der Ehe-
gatten disponiert werden kann ([X.]sbeschluss vom 4.
Oktober 1989

IVb
ZB
106/88

FamRZ 1990, 273, 274), wirkt sich dies zugunsten des Ehe-manns aus und kann deshalb vom [X.] auf sein Rechtsmittel hin nicht [X.] werden.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2012 -
3 [X.]/11 S -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2012 -
14 UF 33/12 -

18

Meta

XII ZB 604/12

12.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. XII ZB 604/12 (REWIS RS 2013, 5107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 604/12

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