Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 4 StR 342/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1883

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[X.]/05

vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 24 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner [X.] in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur - 3 - in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten [X.] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] bleibenden 24 Einzelstrafen (dreimal ein Jahr sechs Monate, siebenmal ein Jahr, [X.] neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, dass die [X.], hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im Übrigen, wie der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, auch nach Wegfall der Einzelstrafe im [X.] angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Tepperwien

Kuckein Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 342/05

13.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 4 StR 342/05 (REWIS RS 2005, 1883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1883

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