Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 86/10

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 2577

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
[X.]n[X.]R 86/10

[X.]erkündet am:

9.
Oktober 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 19.
Juni 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und [X.]
Raum, Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 21.
Juli 2010 verkündete Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundes-netzagentur vom 27.
Januar 2009 aufgehoben. Die Bundes-netzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden.
Die weitergehenden
Rechtsmittel werden
zurückgewiesen.
[X.]on den Kosten und Auslagen des Beschwerde-
und Rechts-beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene drei [X.]iertel und die [X.] ein [X.]iertel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5,6 Millionen [X.]uro
festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Betroffene betreibt ein [X.]lektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2.
September 2008 eröffnete die [X.] gegen sie von Amts wegen das [X.]erfahren zur Festlegung der [X.]
für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die [X.]inbeziehung eines [X.]r-weiterungsfaktors sowie die Anpassung der [X.]rlösobergrenze wegen [X.]orliegens einer nicht zumutbaren Härte im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Be-schaffung von [X.].
Mit Beschluss vom 27.
Januar 2009 legte die [X.] die [X.]r-lösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen [X.]ffizienzwert von 92,8
%
zugrunde. Bei der [X.]rmittlung des [X.] nach §
6 [X.] nahm sie Kürzungen beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden [X.]igenkapital und bei der kalkulatorischen Gewer-besteuer vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die
Be-rechnung ferner den
generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach §
9 [X.] ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines [X.]rweiterungsfaktors im Sinne von §
10 [X.] und auf Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] lehnte sie ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwer-degericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen weiterverfolgt. Hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung von [X.] verfolgt sie nach Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß §
11 Abs.
2 Satz
4 [X.] nur noch den Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls weiter. Hinsichtlich des generellen 1
2
3
-
4
-
sektoralen Produktivitätsfaktors haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil
[X.]rfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Bestimmung des Ausgangsniveaus
Begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestim-mung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der [X.] gemäß §
6 [X.] wendet.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach §
6 Abs.
2 [X.] sei für die erste [X.] das [X.]rgebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere [X.]ntwicklungen sei kein Raum. [X.]ine Anpassung an die Rechtsprechung des [X.], nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und
die Heranziehung anderer Preisindizes seien
deshalb
nicht möglich. Die [X.] sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gunsten der Be-troffenen vorgenommene Anpassung der [X.]igenkapitalverzinsung zu aktualisie-ren.
b)
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist bei der [X.]rmittlung des [X.] nach §
6 Abs.
2 [X.] -
entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts -
die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und 4
5
6
7
8
9
10
-
5
-
Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 28.
Juni 2010 -
[X.]n[X.]R
48/10, [X.], 308
Rn.
7
ff. -
[X.]nBW Re-gional AG). Das [X.]rgebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.

[X.]in Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der [X.] im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die [X.] zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im [X.] nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im [X.] mit §
6 Abs.
2 [X.] festhalten lassen ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 2012 -
[X.]n[X.]R
16/10, [X.], 203
Rn.
13 -
Gemeindewerke
Schut-terwald).

aa)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] hätte die Bundes-netzagentur danach einen Risikozuschlag bei den [X.] (hierzu [X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
K[X.]R
42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn.
54
ff. -
Rheinhessische [X.]nergie) berücksichtigen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene auf eine Beschwerde ge-gen die letzte Genehmigung der Netzentgelte verzichtet hat. Für die [X.]inbezie-hung von zu Unrecht nicht berücksichtigten Kostenpositionen ist erforderlich und ausreichend, dass der Netzbetreiber diese im [X.]ntgeltgenehmigungsverfah-ren vor der [X.] geltend gemacht hat. Unerheblich ist demge-genüber, ob er die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehende [X.]ntgeltgenehmigung angefochten hat.
bb)
Zu berücksichtigen sind auch geleistete Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu [X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
K[X.]R
39/07, 11
12
13
14
-
6
-
Rd[X.] 2008, 323 Rn.
32 ff. -
[X.]attenfall). Diese Kostenpositionen hat die Betroffe-ne im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht.
Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene im [X.]ntgeltgenehmigungs-verfahren in der Aufstellung des kalkulatorischen [X.]igenkapitals entsprechend den damaligen [X.]orgaben der [X.] keine entsprechende Position ausgewiesen hat.
Die Betroffene hat, wie sich aus den von der Bundesnetz-agentur beigezogenen Akten des letzten [X.]ntgeltgenehmigungsverfahrens ([X.]-07/179, Blatt 78) ergibt, in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31.
Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen Betrag von 360.573,29 [X.]uro ausge-wiesen. Hieraus hätte die [X.] bei zutreffender rechtlicher Beur-teilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim
kalkulatori-schen [X.]igenkapital
zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder
sonstige Anlagen zum [X.]ntgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entspre-chende Rubrik vorgesehen war.
[X.])
[X.] ist ferner die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der [X.] vorgenommenen Änderungen bei der [X.]i-genkapitalverzinsung
wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7.
Juli 2008.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, folgt aus der in §
8 StromN[X.][X.] vor-geschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die [X.] der kalkulatorischen [X.]igenkapitalverzinsung, dass bei einer [X.]eränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus §
7 Abs.
6 StromN[X.][X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur nichts anderes ([X.]
[X.], 203 Rn.
10 -
Gemeindewerke
Schutterwald).
15
16
17
-
7
-
Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im -
vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen -
[X.]ntgeltgenehmigungsverfah-ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewer-besteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungs-grundlage
und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen,
keines
zusätzlichen tatsächlichen [X.]orbringens seitens des Netzbetreibers.
2.
[X.]ffizienzwert
Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine [X.]erpflichtung der Bundesnetz-agentur zur Bereinigung des [X.]ffizienzwerts gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.]
verneint.
a)
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der [X.] angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten [X.]orschrift darstellen. [X.]ine Bereinigung des [X.]ffizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Um-stände zu einer [X.]rhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei
Prozent geführt hätten. Zur Führung des in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstä-ben berechnet würden
wie die Ausgangskostenbasis. Dem
sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulato-rischen Abschreibungen gemäß §
6 StromN[X.][X.] und der kalkulatorischen [X.]igen-kapitalverzinsung gemäß §
7 StromN[X.][X.] vorgenommen. Auch aus dem [X.] [X.]orbringen nach [X.]rteilung eines gerichtlichen Hinweises ergebe sich nicht, welche Mehrkosten durch die höhere Anzahl von [X.] verursacht worden seien und in welcher Höhe diese in die Kostenpositionen des Jahres 2006 eingeflossen seien, die die [X.] des [X.]ffizienzvergleichs bildeten.
18
19
20
21
-
8
-
b)
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im [X.]rgebnis stand.
Die Betroffene hat eine [X.]rhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent nicht dargelegt.
aa)
Durch das [X.]rfordernis einer [X.]rhöhung der nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet werden, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirt-schaftlich bedeutsamen [X.]inzelfällen den allgemeinen [X.]ffizienzvergleich nach den §§
12 bis 14 [X.] ergänzt (BR-Drucks.
417/07,
S.
60). Um dem [X.] der [X.]orschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebli-che Schwellenwert im Laufe des [X.] von einem auf
drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die [X.]rwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der [X.]ersorgungsaufgabe zu rech-nen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich [X.] häufig ausgleichen werden. [X.]ine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks.
417/07 (Beschluss),
S.
11
f.).
Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der [X.] verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung -
hier die [X.]inrichtung und der Betrieb von [X.] -
überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der [X.] und der für eine [X.] durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
Das [X.]orbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen [X.], die sich bei einem durchschnittlichen [X.]erhältnis zwischen Anschluss-
und [X.] ergäbe,
ermittelt und mit dem im letzten [X.]ntgeltgenehmigungsver-fahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung 22
23
24
25
-
9
-
mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darle-gen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind,
als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be-rechnungsweise
ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durch-schnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie -
zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten -
deutlich geringer sind. [X.]rforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gera-de
dadurch entstehen, dass die Anzahl von [X.] pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend er-kannt.
bb)
Die [X.] war nicht gehalten, die entstandenen Mehr-kosten von Amts wegen zu ermitteln.
Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] kommt eine Bereinigung des [X.]ffizienz-werts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten [X.]oraussetzungen vorliegen. Die der [X.] grund-sätzlich obliegende Pflicht zur [X.]rmittlung von Amts wegen, die sich gemäß §
27 Abs.
1 Satz
3 Nr.
3 [X.] auch auf die erforderlichen Tatsachen zur [X.]rmittlung der bereinigten [X.]ffizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulie-rungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des [X.]ffizienzwerts führen können. [X.]ielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzu-zeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die [X.]
hat aber relevantes [X.]orbringen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei 26
27
-
10
-
Bedarf zu [X.]rgänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zu-sätzlich erforderliche Tatsachen -
zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind -
gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzu-legen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde-gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
[X.])
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundes-netzagentur nicht gehalten, die Frage, ob sich die Kostenbelastung mit steigen-der Anzahl von [X.] proportional entwickelt, durch Heranziehung der Daten von anderen Netzbetreibern durch [X.]rmittlungen von Amts wegen zu klä-ren.
Für die Frage, ob eine nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] relevante [X.] vorliegt, ist lediglich die Kostensituation des betroffenen [X.] von Bedeutung. [X.]s obliegt deshalb diesem, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Mehrkosten ihm aufgrund der in Rede stehenden Besonder-heit der [X.]ersorgungsaufgabe entstehen. Diesen Anforderungen wird auch der auf den Hinweis des [X.] ergänzte [X.]ortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat ihr [X.]orbringen damit zwar insoweit modifiziert, als sie nicht das zuletzt genehmigte [X.], sondern die auf die [X.] entfallenden Kosten angegeben
hat.
Auch dabei hat sie jedoch für die Kosten jedes Zählpunkts einen anhand der gesamten Messkosten ermittelten Durch-schnittswert angesetzt. [X.]ntsprechendes gilt für die nochmals modifizierten Be-rechnungen, die als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt wor-den sind.
28
29
30
-
11
-
Dass die Betroffene die konkreten Mehrkosten nach ihrem [X.]orbringen nicht ermitteln kann, weil sie nicht über das dafür erforderliche Datenmaterial verfügt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Nachweis einer re-levanten Kostensteigerung obliegt nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem Netzbe-treiber. [X.]r trägt deshalb das Risiko der [X.]. Dass die Betroffene aufgrund der allgemeinen handels-
und steuerrechtlichen [X.]orschriften nicht mehr gehalten war, die zur ordnungsgemäßen Darlegung erforderlichen Unter-lagen aufzubewahren, oder dass solche Unterlagen aus unternehmensinternen Gründen nicht zur [X.]erfügung stehen, führt nicht zu einer [X.]erlagerung dieses Risikos.

3.
[X.]rweiterungsfaktor
[X.]rfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichti-gung eines [X.]rweiterungsfaktors für das erste Jahr der [X.] be-gehrt.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regu-lierungsperiode komme die Berücksichtigung eines [X.]rweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in §
10 [X.] nicht in Betracht.
b)
Dies hält der rechtlichen Überprüfung im [X.]rgebnis nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist §
10 Abs.
1 [X.] in der zu be-urteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend [X.] ([X.],
[X.], 308 Rn.
52
ff. -
[X.]nBW Regional AG). Die Bundes-netzagentur hätte deshalb dem [X.]orbringen der Betroffenen, wonach die Tatbe-standsvoraussetzungen dieser [X.]orschrift für das [X.] erfüllt sind, nachge-hen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
31
32
33
34
35
36
-
12
-
4.
Kosten für [X.]
Ohne [X.]rfolg bleibt die Rechtsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die [X.] der Kosten für [X.] wendet.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Betroffene müsse [X.] die Anpassung der individuellen [X.]ffizienzvorgabe gemäß §
16 Abs.
2 [X.] anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme [X.] eine Anpassung nach §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.]nWG in Betracht. Für ein Begehren nach §
16 Abs.
2 [X.] habe die Betroffene noch nichts vorgetra-gen. Die [X.] sei deshalb nicht gehalten gewesen, die [X.]oraus-setzungen dieser [X.]orschrift im [X.]inzelnen zu prüfen.
b)
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im [X.]rgebnis stand.
aa)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist die Anwen-dung von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] allerdings
nicht schon deshalb ausge-schlossen, weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der [X.]ffi-zienzvorgabe gemäß §
16 Abs.
2 [X.]
hingewirkt hat.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allge-meinen Regelung in §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie §
16 [X.] nur
einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskon-trolle der sich aus den einzelnen [X.]orschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden [X.] führen. Der [X.]intritt eines unvorhersehbaren [X.]r-eignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch spe-ziellere Anpassungs-
und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei
einem unvor-37
38
39
40
41
42
-
13
-
hergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von [X.] indes nicht der Fall ([X.],
[X.], 308 Rn.
70
ff. -
[X.]nBW Regional AG).
bb)
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] stellt der von der Betroffenen geltend gemachte
Anstieg der Kosten für die Beschaffung von [X.] innerhalb eines Jahres um rund 50% ein unvorhersehbares [X.]reignis im Sinne von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] dar.
Der [X.] hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenord-nung von 50% oder 100% als unvorhersehbares [X.]reignis angesehen ([X.],
[X.], 308 Rn.
75 -
[X.]nBW Regional AG; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
[X.]n[X.]R 13/10, N&R 2012, 94
Rn.
35 -
P[X.]U [X.]nergienetze GmbH; [X.],
[X.], 203 Rn.
41

Gemeindewerke
Schutterwald). Die hier vorgetragene [X.] liegt in derselben Größenordnung.
[X.])
Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im [X.]rgebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht darge-legt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer
unzumutbaren Härte ge-führt hat.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den [X.]intritt des unvorhersehbaren [X.]reignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. [X.]ielmehr ist eine Gesamtbe-trachtung der Kosten-
und [X.]ermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen.
Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die [X.]ntgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren [X.]rgebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine ange-messene und wettbewerbsfähige [X.]erzinsung seines [X.]igenkapitals verbleiben. [X.]ine "gesetzlich garantierte" [X.]igenkapitalverzinsung in einer
bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur 43
44
45
46
-
14
-
für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vo-rübergehend eine geringere [X.]erzinsung seines [X.]igenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der [X.] zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Ge-samtbelastung seiner Kosten-
und [X.]ermögenssituation durch wirtschaftlich ver-tretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher -
bezogen auf das gesamte Netz -
darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger
[X.]eränderungen in der Kosten-
und [X.]ermögenssituation auf die kalkulatorische [X.]igenkapitalver-zinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungs-behörde (§
68 Abs.
1 [X.]nWG, §
27 Abs.
1 Satz
3 Nr.
1 [X.]) durch die Mitwir-kungslast des
Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt,
bei der [X.]rmittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben ([X.],
[X.], 308 Rn. 86
ff. -
[X.]nBW Regional AG).
Im vorliegenden [X.]erfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von [X.] im
Jahr 2007 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten-
und [X.]ermögenssituation hat sie nicht vorgetragen.
Die angefochtenen [X.]ntscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der
Auf-hebung, um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem [X.]ortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegericht mit
Beschluss vom 8.
März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden [X.]rgänzung ihres [X.]ortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem [X.] §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] schon deshalb für nicht anwend-bar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der [X.]ffizienzvorgabe nach §
16 Abs.
2 [X.] vorrangig sei. Auch nach dieser [X.]orschrift ist
aber [X.], dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten-
und [X.]ermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren [X.]or-47
48
-
15
-
trag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine [X.]erfahrensrüge, mit der eine [X.]erletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege-richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten [X.]rmittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem [X.]rgebnis diese ge-führt hätten.
III.
Der [X.] verweist
die Sache nicht an das [X.]. Die noch offenen Fragen können durch die [X.] in dem neu eröffneten [X.]erwaltungsverfahren entschieden werden. Für die [X.] ist der rechtliche Rahmen durch die [X.]ntscheidung des [X.]s vorgegeben.
I[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 [X.]nWG.
Tolksdorf
Raum
Strohn

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 21.07.2010 -
[X.]I-3 Kart 182/09 ([X.]) -

49
50

Meta

EnVR 86/10

09.10.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 86/10 (REWIS RS 2012, 2577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2577

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 88/10 (Bundesgerichtshof)


EnVR 86/10 (Bundesgerichtshof)

Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung des Ausgangsniveaus; Bereinigung des Effizienzwertes; Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors; …


EnVR 88/10 (Bundesgerichtshof)

Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten …


EnVR 1/15 (Bundesgerichtshof)


EnVR 16/14 (Bundesgerichtshof)

Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung des Effizienzwertes wegen überdurchschnittlicher Anzahl von Zählpunkten; Nachweis …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.