Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. EnVR 1/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 10485

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616BEN[X.]R1.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
1/15

[X.]erkündet am:

7. Juni 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

inetz GmbH
[X.] §
15 Abs. 1
Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Anzahl von Zählpunkten pro Anschluss-punkt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zur Ermittlung der proportional mengenabhängigen Kostenanteile je Zählpunkt einen Kostennachweis heranzieht, in den die Kosten aller vorhandenen Zählpunkte eingeflossen sind. Die theoretische Möglichkeit, dass dabei einzelne Kostenpositionen noch Synergie-
oder Degressionseffekte enthalten könnten, steht dem nicht entgegen.
[X.], Beschluss vom 7. Juni 2016 -
[X.] 1/15 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat am
7. Juni 2016
durch die Präsidentin
des [X.]
Limperg, den [X.]orsitzenden Richter
Dr.
Raum sowie
die Richter
Dr.
[X.],
Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 3.
Dezember
2014 wird zurückge-wiesen.
Die [X.] trägt die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
421.020

festge-setzt.

-
3 -
Gründe:
I.
Die Betroffene
betreibt ein
Elektrizitätsverteilernetz
in [X.], an das mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Mit Beschluss
vom 3.
Februar
2009
setzte
die [X.]
die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013
niedriger als von der Betroffenen
begehrt
fest.
Zudem
lehnte sie die von der Betroffenen begehrte Bereinigung des [X.] nach §
15
Abs.
1
[X.] ab.
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren noch von Interesse, geltend gemacht, der [X.] sei wegen der in ihrem Netz im [X.]erhältnis zu den [X.] überdurchschnittlich hohen
Zahl von Zählpunkten
zu bereinigen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bun-desnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den [X.] mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass die Betroffene unter anderem eine Bereinigung des [X.] wegen des [X.]erhältnisses der Anzahl der Zählpunkte
zur Anzahl der Anschlusspunkte verlangen könne.
Hiergegen richtet
sich die -
vom Beschwer-degericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der [X.].
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die
Betroffene könne eine Bereinigung des [X.] im Hinblick auf das [X.]erhältnis der Anzahl der Zählpunkte
zur Anzahl der Anschlusspunkte verlangen. Die 1
2
3
4
5

-
4 -
im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 164.690 Zähl-punkten bei 23.146 [X.], d.h. 7,11
Zählpunkten
pro Anschlusspunkt, stelle eine Besonderheit ihrer [X.]ersorgungsaufgabe im Sinne des
§
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung dar, weil dieses [X.]erhält-nis durchschnittlich nur
2,85
betrage.

Die Betroffene habe auch dargelegt, dass sich die nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Prozent erhöhten. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei insoweit ein Nach-weis derjenigen
Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die Anzahl der Zählpunkte
pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liege. Diese Mehrkosten beliefen sich hier auf 1.032.807,28

und lägen damit über der [X.] in Höhe von unstreitig 807.601

. Die Betroffene habe zutreffend zwischen mengenabhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unterschieden und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der
mengenabhängi-gen Kosten unter Zugrundelegung des von ihr mit 60% bezifferten Anteils der Mehr-zähler
berechnet. Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, wenn insoweit -
wie vom Beschwerdegericht -
mit dem rechnerisch exakten Anteil von
59,94% gerechnet werde.
Entgegen der Auffassung der [X.] sei die Betroffene nicht ge-halten, die Kosten anschlusspunktbezogen zu ermitteln und diejenigen Anschluss-punkte für den [X.] außer Betracht zu lassen, an denen keine über-durchschnittliche Anzahl von Zählpunkten vorhanden sei. Angesichts der Anzahl der Zählpunkte der Betroffenen würde dies oder gar eine zählpunktescharfe Ermittlung der Mehrkosten deren Nachweis unzumutbar erschweren. Soweit die Betroffene
der Annahme der [X.], eine Mehrzahl von Zählpunkten pro Anschluss-punkt führe zu Synergieeffekten bei dem
für die Zählerablesung vor Ort anfallenden Personalaufwand,
nicht schlüssig entgegengetreten sei, könnten solche nicht auszu-schließenden Synergieeffekte dadurch bereinigt werden, dass die entsprechenden 6
7

-
5 -
Kostenpositionen ganz oder teilweise den fixen Kosten zugeordnet würden. Im [X.] würden selbst bei vollständiger Außerachtlassung derjenigen Kostenpositionen, bei denen die Betroffene Synergieeffekte nicht habe ausschließen
können, die ver-bleibenden Mehrkosten den Schwellenwert übersteigen.
Die Betroffene habe die Kostenarten, bei denen eine erhöhte Anzahl von Zählpunkten zu Mehrkosten führen könne, zutreffend bei dem Aufwand für [X.] und für die Abrechnung in der Niederspannung identifiziert und zu Recht sämtli-che [X.]erwaltungsgemeinkosten für den [X.] außer Betracht gelas-sen. Den
Unterschieden
zwischen verschiedenen Zählergruppen habe sie in [X.] Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Zählpunkte
der Haushalts-
und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe.
Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs Niederspannung habe die Betroffene den Mehraufwand bei den anfallenden Materialkosten einschließlich der Kosten für Fremdleistungen und bei den in Eigenleistung erbrachten [X.] der Sache nach -
von der [X.] nicht angegriffen -
mit 151.965

und 162.735,95

richtig ermittelt. Dagegen seien die für die Zählerablesung vor Ort anfallenden geschlüsselten Personalkosten wegen möglicher Synergieeffekte wie auch die -
an sich anzuerkennenden -
Personalkosten für die Eingabe der [X.], für Kontrollablesungen und für die Daten-
und
Belegpflege mangels präzi-ser Zuordnung nicht zu berücksichtigen. Die Betroffene habe ferner zu Recht die

Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen
(168.905,01

, kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung (143.486,18

und kalkulatorische Gewerbesteuer
(26.354,96

, sowie die [X.]erluste aus dem Abgang von Anlagevermögen (187.287,25

als mengenabhängig bewertet
und kostenmindernde Erlöse in Höhe von 29.731

abgezogen.
Im Hinblick auf die Kosten der Abrechnung Niederspannung habe die Be-troffene für die
Kostenstellen "[X.]erbrauchsabrechnung" und "[X.]/Außen-8
9
10

-
6 -
dienst" die Personalkosten zutreffend ausgesondert
und auf dieser Basis die Mehr-kosten -
von der [X.] nicht angegriffen -
mit 246.991,15

r-mittelt sowie kostenmindernde Erlöse in Höhe von 2.190,40

.
2. Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine Besonder-heit der [X.]ersorgungsaufgabe im Sinne des §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorliegt, weil dazu -
wie hier -
auch eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von [X.] liegende Anzahl von Zählpunkten gehören kann (vgl. Senatsbe-schluss vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
70 ff. -
SWM Infra-struktur GmbH; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Se-natsbeschluss vom 16.
Dezember 2014 -
[X.] 54/13, [X.], 183
Rn.
40 mwN
-
Festlegung Tagesneuwerte
II). Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in [X.] gestellt.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme
des [X.], die Betroffene habe hinreichend nachgewiesen, dass die über-durchschnittliche Anzahl von Zählpunkten
pro Anschlusspunkt
die nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent (§
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis 21.
August 2013 geltenden Fassung) erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der [X.]ersor-gungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit ho-hen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der [X.] und der für eine [X.] durchschnittlich anfallenden Kosten zu berech-nen. [X.]ielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in wel-chem Umfang die Kosten für diese Leistung -
hier die Einrichtung und der Betrieb 11
12
13
14

-
7 -
von Zählpunkten
-
gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insge-samt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht ([X.], Beschlüsse vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
76
f. -
SWM
Infrastruktur
GmbH und vom 16.
Dezember 2014 -
[X.] 54/13, [X.], 183 Rn.
44
mwN -
Festlegung Tagesneuwerte
II).
Erforderlich ist ein Nachweis der Mehr-kosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Zählpunkte
pro An-schlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituati-on des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2014, aaO

-
Festlegung Tagesneuwerte
II).
bb) [X.]on diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht ausgegangen.
Seine Entscheidung kann in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder wi-dersprüchlich ist
oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. [X.], [X.] vom 16.
Dezember 2014 -
[X.] 54/13, [X.], 183 Rn.
45
mwN -
Fest-legung Tagesneuwerte
II). Entgegen der Rechtsbeschwerde weist die Beschwerde-entscheidung einen solchen Fehler nicht auf.
(1) Das Beschwerdegericht hat zunächst
zwischen Fixkosten, (möglicherweise aufgrund von Synergieeffekten) degressiv mengenabhängigen Kostenanteilen und proportional mengenabhängigen Kostenanteilen unterschieden. Sodann
hat es die proportional mengenabhängigen Kostenanteile der Höhe nach ermittelt
und die Mehrkosten nur auf Basis dieser Kostenanteile berechnet, indem es diese -
soweit es sich um Kosten pro tatsächlichem Zählpunkt handelt -
mit der Anzahl der "überzähli-gen" Zählpunkte multipliziert oder zu dem Anteil der [X.] ins [X.]erhältnis ge-setzt hat.
(2) Diese [X.]orgehensweise zum Nachweis der in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
15
16
17

-
8 -
(a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.] sind
in seine Berechnung nur solche Mehrkosten eingeflossen, die gerade dadurch entstan-den sind, dass die Anzahl von Zählpunkten pro
Anschlusspunkt über
dem [X.] liegt. Dagegen wurden etwaige Mehrkosten, die im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte
oder wegen anderer Besonderheiten geringer als die Durchschnitt-kosten sein könnten, vom Beschwerdegericht zu Lasten der Betroffenen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Damit ist den Anforderungen des Senats an den Nach-weis der in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen Genüge getan (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
77 -
SWM Infrastruktur GmbH und [X.] 86/10, [X.] 2012, 609 Rn.
25
sowie vom 16.
Dezember 2014 -
[X.] 54/13, [X.], 183 Rn.
47 -
Festlegung Tages-neuwerte
II).
(b) Gegen diese tatbestandlichen Feststellungen des [X.] wendet sich die
Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellungen im Rahmen der freien Würdigung der ihm vorliegenden Beweise ge-troffen. Damit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden kann. Diese Würdigung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass die Berechnung des [X.] auch die Kosten derjenigen Zählpunkte erfasst, die auf die Zähler entfallen, die nicht über dem Durchschnitt von 2,85 Zählpunkten je An-schlusspunkt liegen, ist dies unerheblich. Das Beschwerdegericht hat seiner Berech-nung lediglich die proportional mengenabhängigen Kostenanteile zugrundegelegt, die nach seinen Feststellungen -
unabhängig von der Anzahl der [X.] -
tatsächlich je Zählpunkt anfallen.
Die vom Beschwerdegericht seiner Berechnung ausschließlich zugrunde gelegten (rein) proportional mengenabhängi-gen Kosten für einen einzelnen Zählpunkt enthalten somit keine Kostenanteile, die 18
19
20

-
9 -
wiederum von der Anzahl der Zählpunkte pro Anschlusspunkt abhängig sind.
Auf dieser Grundlage entspricht die Berechnungsweise des [X.] im Er-gebnis derjenigen der Rechtsbeschwerde.
Eine darüber hinausgehende kausalitäts-scharfe Betrachtung im Sinne einer konkreten Berechnung der Mehrkosten für jeden einzelnen "[X.]" wird von §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht gefordert und fände auch in den [X.]orgaben der Stromnetzentgeltverordnung zur Darlegung von auf-wandsgleichen und kalkulatorischen Kostenpositionen keine rechtliche
Grundlage.
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter -
wie hier das Be-schwerdegericht -
zur Ermittlung der proportional mengenabhängigen Kostenanteile je Zählpunkt einen Kostennachweis heranzieht, in den die Kosten aller vorhandenen Zählpunkte eingeflossen sind. Die theoretische Möglichkeit, dass einzelne Kostenpo-sitionen noch Synergie-
oder Degressionseffekte enthalten könnten, steht dem nicht entgegen.
(2) [X.] ist auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwer-degericht habe Synergieeffekte, wie sie insbesondere bei Wartungskosten oder Kos-ten für die Störungsbeseitigung auftreten würden, für irrelevant gehalten. Das Ge-genteil ist der Fall. Das Beschwerdegericht hat solche Kostenanteile gerade wegen möglicher Synergieeffekte von seiner Berechnung ausgenommen.
(3) Im Hinblick auf die Kapitalkosten rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, dass der pauschalierte Ansatz der Betroffenen die Altersstruktur der Anlagen nicht berücksichtige. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde schon keine ordnungsgemäße [X.]erfahrensrüge erhoben, weil sie auf kein entsprechendes [X.]orbringen der Bundes-netzagentur in der Tatsacheninstanz
verweist, das vom Beschwerdegericht übergan-gen worden ist. Davon abgesehen stellt das [X.]orbringen der Rechtsbeschwerde eine bloße Mutmaßung dar, die die Feststellungen des [X.] zu dem kon-kreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen können
und einen
Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen vermögen.
21
22

-
10 -
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde eine sachgerechte Zuschlüsselung von Gemeinkosten vermisst, geht dieser Einwand ins Leere. Das Beschwerdegericht hat solche Kosten zu Lasten der Betroffenen zur Gänze unberücksichtigt gelassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Limperg
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2014 -
[X.]I-3 [X.]/09 ([X.]) -

23
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Meta

EnVR 1/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. EnVR 1/15 (REWIS RS 2016, 10485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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