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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:040620BIIIZR136.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
III ZR 136/18
Verkündet am:
4. Juni 2020
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 7. Mai 2020 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 4. Juni 2020 durch [X.] Herrmann
sowie [X.] Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
I.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
1.
Der Senat teilt die Bedenken des Beklagten gegen die [X.] des Klageantrags zu 1. a. bb. nicht, da er jedenfalls mit Hilfe der An-spruchsbegründung so ausgelegt werden kann, dass der
Umfang der Auskunftspflicht hinreichend bestimmt ist.
Der Klägerin wird allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten anheimgestellt, den Antrag dahin zu präzisieren, dass er statt "aus der Zuarbeit des Beklagten für den Erblasser"
"aus der Zusammen-arbeit des Beklagten mit dem Erblasser"
lautet. Eine solche Modifikation des Klageantrags
ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. zB [X.], Urteile
vom 27. November 2014 -
I [X.], [X.], 672 Rn.
110
und vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], [X.], 833 Rn.
24 mwN).
2.
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass sich das Rechtsverhält-nis der Parteien entgegen der Ansicht des Beklagten nach dem [X.] richtet. Der hieraus folgende
Rechenschaftsanspruch des [X.] gemäß § 666 Fall 3 [X.] dürfte allerdings bezogen auf
die im vor-liegenden Verfahren begehrten Auskünfte erfüllt sein (§ 362 Abs. 1 -
3
-
[X.]), so dass sich [X.] im Zusammenhang mit dieser Anspruchsgrundlage nicht mehr stellen. Die Erfüllung dürfte mit der E-Mail des Beklagten vom 30. März 2010 bewirkt
worden
sein. Diese be-antwortete das Schreiben des Bevollmächtigten
des Erblassers vom 18. März 2010,
mit dem
nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung umfassend
Auskunft über den Besitz des Beklagten an den Unterlagen aus der
beiderseitigen Zusammenarbeit verlangt wurde. [X.] Schreiben dürfte die auf die Unterlagen bezogene Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs
gemäß § 666 Fall 3 [X.]
darstellen.
Zwar dürfte die daraufhin erteilte
Auskunft
des Beklagten
vom 30. März 2010, er habe die
von dem Erblasser genannten Unterlagen nicht in Besitz, Kopien könnten nicht zurückgegeben werden und im Übrigen handele es sich nur um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auf-tritte, unrichtig sein, wie sich aus den späteren öffentlichen Erklärungen des Beklagten ergibt. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs setzt jedoch die Richtigkeit der Auskunft nicht voraus (vgl.
BeckOK [X.]/[X.], § 259 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2020]; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 260 Rn. 16; MüKo[X.]/[X.], 8.
Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 259 Rn. 32; siehe
auch schon [X.], 150, 152).
Eine unrichtige Auskunft ist jedoch eine Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992
-
III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f), wobei der Schaden insbeson-dere darin liegen kann, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht geltend macht (vgl. [X.], [X.] 1971, 52
f). Zur Durchsetzung eines solchen
Schadensersatzanspruchs kommt ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus §
242 [X.] in Betracht.
-
4
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II.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt
auf
Donnerstag, 20. August 2020, 10.00 Uhr, Saal E
101.
Herrmann
Remmert
Reiter
Kessen
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
14 [X.]/14 -
O[X.], Entscheidung vom 29.05.2018 -
15 [X.] -
Meta
04.06.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. III ZR 136/18 (REWIS RS 2020, 11545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11545
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