Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 3 StR 327/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 439

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[X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit bejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sind vorliegend gegeben. Die gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeig-net die innere Sicherheit der [X.] zu beeinträchtigen. Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das "[X.]" der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen [X.]" - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Be-richterstattung - eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bun-deszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, - 3 - dass die Belange des [X.] auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in [X.] schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 [X.] genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung durch die [X.]justiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Ge-samtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet (BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des [X.] gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-system der [X.]republik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der [X.] sind oder sich im [X.]ge-biet aufhalten. Letzteres war hier der Fall: Nach den Feststellungen wollte der [X.] eingestellte An-geklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten [X.] eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausge-suchter, in [X.] verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am "weltweiten [X.] gegen den Westen" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten Anschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die [X.] sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Me-dienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die Durchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungs-ort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern ergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in [X.]wohnte und die Täter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die [X.] 4 - sassen der Züge als Opfer des [X.]s nur deshalb sterben, weil sie sich zum Zeitpunkt der Anschläge in der [X.], einem Teil der westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklag-ten, die durch die radikale Einstellung des [X.], seine Motivation und den [X.] sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher Zahl in [X.] gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.], die das Schutzgut der in-neren Sicherheit der [X.]republik in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein die [X.]gerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.], die die Zuständigkeit des [X.] und damit die Evokati-onsbefugnis des [X.] begründet, hat das [X.] im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein - 5 - staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem [X.] [X.]republik kommt nach den gesam-ten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorga-ne des [X.] rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der [X.] hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschä-den geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten [X.] kam es nur wegen eines Konstruktionsfehlers nicht. [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 327/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 3 StR 327/09 (REWIS RS 2009, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 439

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