Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 477/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 426

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[X.] StR 477/03vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur schweren räuberischen [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 21. Mai 2003 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen An-stiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteiltwird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegeneingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er [X.] zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen er-weist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondertVerfolgten [X.]nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da [X.]nichtzahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und [X.] -derte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu"besorgen, wie er könne", andernfalls werde [X.]"seines Lebens nicht [X.]". Er stellte sich dabei vor, daß [X.] , der, wie er wußte, einschlägig vorbe-straft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter [X.] geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem [X.]am nächsten [X.] Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich ineinen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Ki-oskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um [X.] die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro,aushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Ange-klagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab [X.] zurück.Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. [X.] [X.] als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten [X.], die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beur-teilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werdenim Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteili-gung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, sodaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-gen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherr-schaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat [X.]zu der von diesem [X.] Tat bestimmt und am Morgen des [X.] von ihm verlangt, [X.] alsbald auszuführen. [X.]führte die Tat selbständig aus, denn er [X.] sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen,- 4 -ohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. [X.] der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der [X.] bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zurschweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.Im Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unverändertenSchuldgehalt schließt der Senat aus, daß das [X.] bei einer [X.] wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedri-gere Strafe erkannt hätte.[X.] Athing

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4 StR 477/03

02.12.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 477/03 (REWIS RS 2003, 426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 426

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