Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. X ZR 37/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1609

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein BGB § 651e Abs. 1 Satz 1; VO ([X.]) 261/2004 Art. 6 lit. [X.], [X.], 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Bei einer Paus[X.]halreise stellt die Verspätung eines [X.] um [X.] fünf Stunden ni[X.]ht s[X.]hon für si[X.]h eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung dar, die eine Kündigung des [X.] ermögli[X.]ht. Ob bei einer sol[X.]hen Verspä-tung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zwe[X.]k und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein-trä[X.]htigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
[X.], Urt. v. 7. Oktober 2008 - [X.] - LG Mün[X.]hen I AG Mün[X.]hen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 7. Oktober 2008 dur[X.]h [X.] Melullis, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Mün[X.]hen I wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Kläger bu[X.]hte bei der Beklagten eine vierzehntägige Studienreise na[X.]h [X.] eins[X.]hließli[X.]h Fluges von [X.] über [X.] na[X.]h [X.] zum Gesamtpreis von 4.390 •. Wegen eines te[X.]hnis[X.]hen Defekts konnte das für den Weiterflug von [X.] na[X.]h [X.] vorgesehene Flugzeug ni[X.]ht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um 20:00 Uhr trat der Kläger zum Preis von 311 • den Rü[X.]kflug von [X.] na[X.]h [X.] an. Das ihm am nä[X.]hsten Tag von der Beklagten zweimal un-1 - 3 - terbreitete Angebot, do[X.]h no[X.]h na[X.]h [X.] zu fliegen und si[X.]h der [X.] anzus[X.]hließen, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte erstattete ihm 2.200 •. 2 Der Kläger hat geltend gema[X.]ht, er sei zum A[X.]ru[X.]h des Fluges und der Kündigung des [X.] bere[X.]htigt gewesen. Na[X.]hdem auf der Anzeige-tafel für den Flug na[X.]h [X.] 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergebli[X.]h versu[X.]ht, mit der den Flug dur[X.]hführenden Linie – in Kontakt zu treten. Es sei ni[X.]ht absehbar gewesen, ob der An- s[X.]hlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesells[X.]haft sei niemand zu errei[X.]hen gewesen. Selbst wenn die Mas[X.]hine no[X.]h um 23:15 Uhr von [X.] abgeflogen wäre, wäre er aufgrund der verkürzten Na[X.]htruhe ni[X.]ht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in An-spru[X.]h zu nehmen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des restli[X.]hen Reiseprei-ses und der Kosten des Rü[X.]kfluges verlangt. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspru[X.]h weiter. Die Beklagte tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen. 3 Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsre[X.]htszug von den Parteien ge-5 - 4 - stellten Anträge ni[X.]ht enthält. § 540 Abs. 1 ZPO entbindet das Berufungsgeri[X.]ht zwar ni[X.]ht von der Aufnahme der [X.] in das Urteil. Das muss aber ni[X.]ht dur[X.]h wörtli[X.]he Wiedergabe ges[X.]hehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sinngemäß deutli[X.]h wird, was der Berufungskläger mit seinem Re[X.]htsmittel und was der Berufungsbe-klagte im Berufungsverfahren erstrebt hat ([X.] 154, 99; [X.].Urt. v. 30.11.2004 - [X.]/03, [X.], 422). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Darin verneint das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Rü[X.]k-zahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt si[X.]h, dass der Kläger die-sen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzli[X.]hen [X.] zum Anspru[X.]h auf Beglei[X.]hung der Kosten für den Rü[X.]kflug enthält, ist darin s[X.]hon deshalb kein Hinweis auf eine Bes[X.]hränkung der Berufung zu sehen, weil im tatbestandli[X.]hen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das Amtsgeri[X.]ht habe die Klage auf Erstattung des restli[X.]hen Reisepreises und der Rü[X.]kflugkos-ten abgewiesen und der Kläger dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kläger sein Re[X.]htsmit-tel ni[X.]ht bes[X.]hränkt hat (vgl. [X.]at [X.], 422). Au[X.]h der Inhalt des vom Beklagten gestellten [X.] er-s[X.]hließt si[X.]h aus dem Urteil. Daraus, dass das Berufungsgeri[X.]ht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt si[X.]h, dass die Beklagte die Zurü[X.]kweisung der klägeris[X.]hen Berufung beantragt hat. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat über die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprü[X.]he des [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 Abs. 1 Bu[X.]hst. a, Abs. 2, Art. 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] - 5 - s[X.]hen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Aus-glei[X.]hs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförde-rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden au[X.]h: Verordnung) bestehe ni[X.]ht, weil die Verordnung nur das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele. 9 Ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem Kläger ni[X.]ht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des [X.] stelle keinen zur Kündigung des [X.] bere[X.]htigenden Mangel der Reise dar. Der Kläger hätte von der ans[X.]hließenden zweiwö[X.]higen Rundreise selbst bei einer längeren als der vom Amtsgeri[X.]ht angenommenen Verspätung der Reise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der mehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel ni[X.]ht, wie für die Kündigung na[X.]h § 651e Abs. 1 BGB erforderli[X.]h, zu einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung der Reise geführt. Die Vors[X.]hrift des § 651e BGB sei au[X.]h ni[X.]ht im Li[X.]hte der Verordnung dahin auszulegen, dass die Verspätung eines [X.] na[X.]h nationalem Re[X.]ht zur Kündigung des [X.]s bere[X.]htige. Für Ansprü[X.]he gegen den Reiseveranstalter sei allein das die Ri[X.]htlinie 10 des Rates vom 13. Juni 1990 über Paus[X.]halreisen 90/314/[X.] umsetzende [X.]sre[X.]ht des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes eins[X.]hlägig, und zwar selbst dann, wenn na[X.]h der Verordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprü[X.]he wegen Flugverspätung bestünden. Ri[X.]htigerweise hätte der Kläger aufgrund der Verspätung des [X.] und der dadur[X.]h verursa[X.]hten Beeinträ[X.]htigung des Reisegenusses den [X.] na[X.]h §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Beklagte sei ihm [X.] bereits überobligatoris[X.]h entgegengekommen, weshalb hierauf ein weite-rer Zahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht gestützt werden könne. - 6 - [X.]. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 11 12 1. Auf die Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprü[X.]he gegen den Reiseveranstalter ni[X.]ht stützen. Aus der Verordnung lassen si[X.]h ledigli[X.]h Re[X.]hte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten ([X.].Bes[X.]hl. v. 11.3.2008 - [X.], [X.], 2119; Führi[X.]h, Sonderbei-lage, [X.], [X.]; [X.]., Reisere[X.]ht, 5. Aufl., § 45 [X.]. 959; [X.], NJW 2007, 261, 267; [X.]/[X.]t-Bendun, NJW 2004, 1897; [X.], [X.] 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reisere[X.]ht, 3. Aufl., § 16 [X.]. 15; AG [X.], 91, 92; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], 67. Aufl., Einf. v. § 631 [X.]. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln au[X.]h für Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Na[X.]h dieser Bestimmung gilt Art. 8 Abs. 1 lit. a au[X.]h für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Paus[X.]halreise sind, mit Ausnahme des Anspru[X.]hs auf Erstattung, sofern si[X.]h dieser aus der Ri[X.]htlinie 90/314/[X.] ergibt. Aus dieser Eins[X.]hränkung lässt si[X.]h eine Be-s[X.]hränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, ni[X.]ht jedo[X.]h das Bestehen von Ansprü[X.]hen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung ([X.]) 261/2004 herleiten. 2. Ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung des gesamten Reisepreises na[X.]h Ab-bru[X.]h der Reise aus § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Kläger ni[X.]ht zu. 13 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Voraus-setzungen für eine Kündigung na[X.]h § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB ni[X.]ht vorliegen. 14 aa) Das Kündigungsre[X.]ht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651[X.] BGB bezei[X.]hneten Art erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt wird. In wel[X.]hem Maße ein Mangel die Reise beeinträ[X.]htigt, ist aufgrund einer an 15 - 7 - Zwe[X.]k und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beein-trä[X.]htigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu [X.] Frank-furt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; [X.]/[X.], aaO, § 651e [X.]. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgeri[X.]ht vorgenommen. Das Vorbringen des [X.], es habe si[X.]h um eine vierzehntägige Rundreise mit entspre[X.]hend we[X.]hselndem tägli[X.]hem Programm gehandelt, bei der ein ver-spätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten [X.] unwiederholbar versäumt habe, hat das Berufungsgeri[X.]ht dabei entgegen den Vorwürfen der Revision ni[X.]ht übergangen, sondern bei seiner Ents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigt. Dass ihm dabei Re[X.]htsfehler unterlaufen wären, vermag die Revision ni[X.]ht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadur[X.]h, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erhebli[X.]h beein-trä[X.]htigt ist, dass eine Kündigung na[X.]h § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gere[X.]htfertigt ers[X.]heint. Ob dies na[X.]h den jeweiligen Umständen im Einzelfall do[X.]h zu beja-hen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte ver-säumt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat sol[X.]he Umstände ni[X.]ht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit ni[X.]ht erhoben. [X.]) Ein für die Kündigung na[X.]h § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderli[X.]her erhebli[X.]her Mangel lässt si[X.]h ni[X.]ht mit dem Erfordernis einer kohärenten Ausle-gung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 der Verordnung und der nationalen [X.] zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 90/314/[X.] begründen. 16 Eine sol[X.]he Auslegung wird zum Teil in der Fa[X.]hliteratur mit Bli[X.]k darauf befürwortet, dass der dem Paus[X.]halreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen zustehende Anspru[X.]h auf Erstattung der Flugs[X.]heinkosten na[X.]h Art. 6 Abs. 1 lit. [X.], [X.], Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung bei einer Verspätung, wie sie 17 - 8 - im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum [X.] ni[X.]ht zur Kündigung des [X.] bere[X.]htigt sei (Tonner, in: [X.]/[X.] Zivilre[X.]ht unter europäis[X.]hem Einfluss, [X.]. 13a [X.]. 82; [X.]., [X.], 5. Aufl. [X.]. 49; vgl. au[X.]h Wagner, [X.], 337, 338). 18 Dem kann ni[X.]ht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung regelt, dass der Erstattungsanspru[X.]h aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Paus[X.]halreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen ni[X.]ht zusteht, sofern si[X.]h ein Erstattungsanspru[X.]h (gegen den Reiseveranstalter) aus der Ri[X.]htlinie 90/314/[X.] ergibt. Na[X.]h der vorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspru[X.]h gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzun-gen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorliegen. Ein Anspru[X.]h gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen na[X.]h dieser Bestimmung wäre dann nie ge-geben, weil stets ein Erstattungsanspru[X.]h gegen den Reiseveranstalter zu [X.] wäre. Das stünde ni[X.]ht nur in Wi[X.]pru[X.]h dazu, dass die Verordnung, wie ausgeführt, Ansprü[X.]he gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunterneh-men gewährt. Vor allem berü[X.]ksi[X.]htigte dies ni[X.]ht hinrei[X.]hend die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen einer reinen Luftbeförderung und einer Paus[X.]halreise, bei der das Reiseunternehmen typis[X.]herweise ein komplexes Bündel von Leistungen er-bringt, zu denen die Beförderung neben Unterbringung und vers[X.]hiedenen tou-ristis[X.]hen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Ri[X.]htlinie 90/314/[X.] Art. 1 Nr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pau-s[X.]halreise ni[X.]ht zwangsläufig das glei[X.]he Gewi[X.]ht wie in einem Vertragsver-hältnis, das allein die Beförderung auf dem Luftwege an einen bestimmten Ziel-ort zum Gegenstand hat. - 9 - [X.][X.]) Eine abwei[X.]hende Si[X.]ht ist ni[X.]ht dur[X.]h Art. 15 der Verordnung [X.]. Dana[X.]h dürfen die Verpfli[X.]htungen gegenüber Fluggästen ni[X.]ht - insbe-sondere ni[X.]ht dur[X.]h abwei[X.]hende oder restriktive Bestimmungen im Beförde-rungsvertrag - einges[X.]hränkt oder ausges[X.]hlossen werden. Damit ist ni[X.]ht das Verständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint. 19 20 [X.]) Die vom Kläger befürwortete automatis[X.]he Bejahung eines Kündi-gungsre[X.]hts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus [X.] der Verordnung. Darin ist ledigli[X.]h klargestellt, dass die Verordnung für Fälle, in denen eine Paus[X.]halreise aus anderen Gründen als der [X.] annulliert wird, ni[X.]ht gelten sollte. Dem liegt ersi[X.]htli[X.]h ledigli[X.]h das Anliegen zugrunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunterneh-mens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutli[X.]h zu trennen. ee) Die Beklagte muss si[X.]h ein Re[X.]ht des [X.] auf A[X.]ru[X.]h der Reise na[X.]h Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung entgegen der Ansi[X.]ht der Revi-sion ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entge-genhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Re[X.]ht, wie ausgeführt, nur besteht, wenn ein erhebli[X.]her Reisemangel vorliegt, was na[X.]h dem vorstehend Ausgeführten ni[X.]ht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfül-lungsgehilfen deren Vers[X.]hulden voraus. Ein Vers[X.]hulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt; [X.] sind au[X.]h insoweit ni[X.]ht erhoben. 21 ff) Der Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften bedarf es ni[X.]ht. Die Vorlage na[X.]h Art. 234 [X.] ist entbehrli[X.]h, wenn die ri[X.]htige Anwendung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass keinerlei 22 - 10 - Raum für vernünftige Zweifel an der Ents[X.]heidung der aufgekommenen Frage bleibt ([X.], Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 182, 3415 [X.]. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]). So verhält es si[X.]h hier. 23 b) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die Reise sei dem Kläger wegen des Mangels ni[X.]ht zuzumuten gewesen (§ 651e Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Kündigungsgrund stellt ni[X.]ht auf die objektive Erhebli[X.]hkeit der Beein-trä[X.]htigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstandes unzumutbar ist ([X.]/[X.], aaO, § 651e [X.]. 3). Entspre[X.]hen-de Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls und von der Revision un-beanstandet ni[X.]ht getroffen. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen weitergehenden Zahlungsanspru[X.]h des [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der Minderung des Reisepreises wegen der Verspätung des Ans[X.]hlussfluges gemäß §§ 651d Abs. 1, 651[X.] Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB verneint. Das lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht angegriffen. 24 4. Der Kläger kann au[X.]h keine Erstattung seiner für seinen Ru[X.]kflug von [X.] na[X.]h [X.] aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser An-spru[X.]h bestünde na[X.]h Lage des Sa[X.]hverhalts nur, wenn au[X.]h ein [X.] zu bejahen wäre, was na[X.]h dem vorstehend Ausgeführten ([X.] 2 a) aber ni[X.]ht der Fall ist. 25 - 11 - [X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Melullis Keukens[X.]hrijver [X.]

Meier-Be[X.]k [X.] Vorinstanzen: AG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 05.07.2007 - 275 C 10632/07 - LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 22.01.2008 - 13 S 15198/07 -

Meta

X ZR 37/08

07.10.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. X ZR 37/08 (REWIS RS 2008, 1609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1609

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