Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. X ZR 15/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5940

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

14. Mai 2013

Besirovic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 651c Abs. 1, § 651a Abs. 1, § 651e Abs. 1, § 651f Abs. 2
a)
Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden glei-chen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung er-forderlich, bei der einzelnen Teilen des [X.] unterschiedliches Gewicht beizu-messen sein kann.
b)
Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.
c)
Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe [X.] ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.
d)
Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im [X.] an [X.], Urteil vom 17. April 201
X
[X.], [X.], 170, Rn. 32).
[X.], Urteil vom 14. Mai 2013 -
X [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14.
Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.], Dr.
Bacher und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Minderungsund Schadens-ersatzansprüche sowie Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit geltend.
Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die [X.] veranstaltet Pauschalreisen in Form von und Seekreuzfahrten. Der Kläger vermittelte einer Reihe von Kunden, die ihm ihre Ansprüche gegen die [X.] abgetreten haben, die Teilnahme an der Kreuzfahrt [X.] in [X.]"
in der [X.] vom 3. bis 16.
August 2007 mit der [X.].

. Das Reiseprogramm wurde nur
teilweise wie vorgesehen durchgeführt; einige Kunden des [X.] verließen das Schiff am 11. August 2007 in [X.].
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-
3
-
Der Kläger hat eine Minderung von 80% des gezahlten Reisepreises [X.]; die [X.] hat vorgerichtlich durch ihren Haftpflichtversicherer 40% gezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 40% des Reisepreises (141.682,60

Ersatz von
Kosten in Höhe von 11.588,99

die einzelnen Reisenden durch Abbruch der Reise in [X.] entstanden sind. Der Kläger begehrt weiter eine angemessene Entschädigung wegen nutz-los aufgewendeter Urlaubszeit, die er mit 73.500

Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.011,55

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.], der die [X.] entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden über die gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zu.
Die [X.] sei allerdings als Reiseveranstalter passivlegitimiert. Aus der Sicht des Reisenden ergebe sich aus der Herausstellung des Namens und Logos der [X.] auf der Titelseite des vom Kläger verwendeten [X.] und dem in den Vordergrund gerückten Charakter der Reise als -
von der [X.] veranstalteter -
Erlebniskreuzfahrt auf der [X.].

, dass von
dem Kläger nur ein Begleitprogramm von eher untergeordneter Bedeutung bei-gesteuert werde.
Die Reise sei mangelhaft im Sinne des §
651c Abs.
1 [X.] gewesen. Die Kreuzfahrt habe unstreitig teilweise nicht der Reisebeschreibung entsprochen,
und es habe sich auch nicht um unbedeutende Einschränkungen gehandelt. 3
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-
4
-
Die gerügten Mängel rechtfertigten jedoch keinen Minderungsbetrag, der über die bereits
geleisteten, 40% des Reisepreises entsprechenden Zahlungen [X.].
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach §
651d Abs.
1 [X.] nach Maßgabe des §
638 Abs.
3 [X.] errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde. Bei einer
Kreuzfahrt, insbesondere einer solchen mit einer besonderen Ausrichtung,
habe jedoch eine wertende Betrach-tung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbun-denen [X.] zu erfolgen. Auch dann, wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Mängel vorgelegen hätten, sei der grundlegende Charakter der Reise als "[X.]-Kreuzfahrt"
nicht in Frage gestellt worden.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachten [X.] zu. Der Reisende könne Schadensersatz
nach §
651f Abs.
1 [X.] verlangen, wenn er nach wirksamer Kündigung seine Rückreise selbst organisieren müsse. Im Streitfall fehle es jedoch an einem Kündigungsgrund. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwerte, habe nicht vorgelegen. Zum [X.]punkt des [X.] sei bereits ein erheblicher Teil der Reisezeit verstrichen gewesen; die Fortsetzung der Reise für die letzten Tage sei auch unter Berücksichtigung des einge-schränkten Programms nicht unzumutbar gewesen.
Ebenso wenig bestünden Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Auch insoweit fehle es an der erforderlichen erheblichen [X.]. Sie hänge nicht von einem Schwellenwert ab, für den Wertminderungen zwischen 30 und
50% diskutiert würden, sondern sei auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es sei daher wiederum maßgeblich, dass der Charakter der [X.]-Kreuzfahrt nicht in einer Weise beeinträchtigt gewesen sei, die insgesamt als
so erheblich 8
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bezeichnet werden könnte, dass ein Entschädigungsanspruch gerechtfertigt wäre.
II.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
1.
Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die Aktivlegitimation des [X.] und die Passivlegitimation der [X.] als Reiseveranstalter [X.].
a)
Der Kläger ist durch Abtretung Inhaber der behaupteten Rechte ge-worden. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Inkassozession als [X.] nach §
398 [X.] ausgegangen, bei der der Zessionar die Forderung ohne Nachweis eines Eigeninteresses gerichtlich geltend machen kann, im Innenverhältnis aber die Forderung einziehen und an den Zedenten auskehren soll. Für eine solche Auslegung spricht der Inhalt der zwischen dem Kläger und den einzelnen Reisenden getroffenen Abtretungsvereinbarung, wo-nach "sämtliche Ansprüche aus der Schlechterfüllung des Reisevertrags"
an den Kläger abgetreten werden, damit er "unsere Interessen außergerichtlich und gerichtlich wahrnehmen kann". Der Passus in der Abtretungserklärung, wonach die Zahlung im Ergebnis nicht an den Kläger, sondern an die [X.] fließen solle, steht dem nicht entgegen. Er findet sich unter der Überschrift "Geschäftsbesorgungs-Vereinbarung", und dient der Klarstellung, dass die von der [X.] gezahlten Beträge materiell den Reisenden zustehen sollen.
b)
Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die [X.] als Reiseveranstalter angesehen hat. Auch wenn, wie die [X.] geltend macht, die Reiseanmeldungen der Kunden des [X.] an diesen gerichtet waren, ergab sich für die Reisenden aus dem Reiseprospekt [X.] deutlich, dass die [X.] die Kreuzfahrt in eigener Verantwortung anbot und der Kläger nur [X.] in Form eines Spezialprogramms zur Ausgestaltung der 11
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Schiffsreise beisteuerte.
Ob auch der Kläger gegenüber seinen Kunden als Reiseveranstalter aufgetreten ist, ist für das [X.] unerheblich.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Reise sei nicht mangelfrei erbracht worden (§
651c Abs. 1 [X.]). Auch zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig den Katalog-
und Prospektangaben entsprechenden Programms mangelhaft war.
3.
Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert der Reise und ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen sei nicht um mehr als 40% gemindert gewesen, mit der gegebenen [X.] nicht stand.
a)
Ist die Reise mangelhaft,
mindert sich nach §
651d Abs. 1 [X.] für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §
638 Abs. 3 [X.]. Nach §
638 Abs. 3 Satz 1
[X.] ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzuset-zen, in welchem zur [X.] des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in man-gelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minde-rung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§
638 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in ei-nem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis [X.] gelegt ([X.], Urteil vom 15. Juli 2008 -
X [X.], [X.]Z 177, 249 [X.]; Urteil vom 14. Dezember 1999 -
X [X.], [X.], 1188, Rn. 33; [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, §
651d Rn. 39 mwN; [X.], Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 299; Tonner, [X.], 5. Aufl., §
651d Rn. 3).
Bei einer Kreuzfahrt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, für die
Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrt-15
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schiffs bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwer-punkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort an-gebotenen Landgängen und Besichtigungen
sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres-
oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem [X.] möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprograms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen.
Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sons-tige
Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es [X.] bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll. Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen [X.], die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden soll-ten, bewerten (so auch [X.], NJW-RR 2003, 200; [X.], NJW-RR 2008, 1588).
b)
Die Bewertung der mangelhaften Teilleistungen und ihres [X.] zu der geschuldeten mangelfreien Gesamtleistung obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Tatrichter Denkgesetze und [X.] berücksichtigt, alle maßgeblichen Umstände in seine Würdigung [X.] hat und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
546 Rn.
12, 13; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., §
546 Rn. 14, 15; Musielak/Ball, [X.], 10.
Aufl., §
546 Rn. 10, 12).
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-

c)
Dieser Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht
stand, da das Berufungsgericht nicht alle maßgeblichen Umstände in seine Prüfung [X.] hat.
(1)
Vertragsgemäß war folgender Verlauf der Kreuzfahrt vorgesehen:
Reisetag
Hafen
Ankunft
Abfahrt
Geplante Landausflüge
1 (3.
August)
Fluganreise nach [X.],
Ablegen

16.00 Uhr

2 (4.
August)
Kreuzen in der [X.]

3 (5.
August)
[X.]
abends
Wanderung zum [X.] und nach Sermermuit
4 (6.
August)
[X.]
Ittileq
mittags
nachmittags
Schlauchbootanlandung
Passage
5 (7.
August)
[X.]/[X.]
vormittags
Freier Landgang
6 (8.
August)
[X.]
nachmittags
Schlauchbootanlandung
7 (9.
August)
[X.]

Passage
8 (10.
August)
Erholung auf See

9 (11.
August)
[X.]
7.30 -
18 Uhr
Gullvoss-Wasserfall, Geysir, [X.] oder Gletscher-Tour
10 (12.
August)
Erholung auf See

11 (13.
August)
[X.] ([X.])
8 -
13 Uhr
Kvivik und [X.] oder Wanderung zum Streyway Sill
12 (14.
August)
[X.] ([X.])
8 -
13 Uhr
Archäologische Wunder der [X.]
13 (15.
August)
Erholung auf See

14 (16.
August)
[X.]
8 Uhr

(2)
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das für den zweiten
Tag vorgesehene Kreuzen in der [X.] nicht stattfand. Das Schiff fuhr gegen 10.30
Uhr in die Bucht ein, legte gegen 17.30
Uhr am Ende der Bucht in [X.] ([X.]) an, das bis 22
Uhr besichtigt werden konnte, und verließ 21
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-
die Bucht gegen 23
Uhr. [X.] ([X.]) wurde infolgedessen nicht wie vorgesehen am vierten, sondern bereits am dritten Tag erreicht, so dass die grönländische Hauptstadt [X.] ([X.]) am vierten Tag ihrerseits zu früh angefahren wurde. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff erst am fünften Reisetag gegen 9
Uhr in den Hafen einlaufen und der geplante Landgang erst ab 13.30
Uhr stattfinden konnte. In der Zwischenzeit wurde kein Programm angeboten; die angekündigte Besichtigung des [X.] fand ohne Begleitung eines örtlichen Reiseführers statt. Der für [X.] vorgesehene Land-gang in der südgrönländischen Stadt [X.] ([X.]) fiel aus. Auch die für [X.] vorgesehene Umfahrung des [X.] fand nicht stand; [X.] durchfuhr das Schiff den [X.].
Zum weiteren Verlauf bemerkt das Berufungsgericht lediglich, bei der Weiterfahrt sei es bei der Route, die nach Verlassen von [X.]
vorgesehen war, zu Verzögerungen gekommen, die die [X.] in einem auf den achten Tag datierten Informationsschreiben an die Reisenden mit schlechtem, in [X.] aufgenommenem [X.] erklärt habe. Aus diesem als Anlage [X.] vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die für den Morgen des neunten Reisetags vorgesehene Ankunft in [X.] erst gegen Abend stattfinden werde, dass das Schiff bereits am frühen Morgen des [X.] wieder ablegen werde und die Tage 11 bis 13 auf See verbracht, mithin weder die [X.] noch die [X.] angelaufen würden. Den Zielhafen [X.] erreichte die [X.].

gleichwohl nicht wie vorgesehen am Morgen des [X.], sondern erst um 22
Uhr.
(3)
Das Berufungsgericht hat diesen Verlauf dahin gewürdigt, dass der grundlegende
Charakter der Reise als "[X.]-Kreuzfahrt"
nicht in Frage gestellt worden sei. Zwar habe das als Höhepunkt der Kreuzfahrt anzusehende Kreuzen in der [X.] nur eingeschränkt stattgefunden, was zunächst eine deutliche Minderung des [X.] bedeute. Es sei jedoch nicht 24
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-
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-
ersatzlos entfallen, sondern durch ein den Großteil des Tages einnehmendes Einfahren in die Bucht und die Ausfahrt in den Abendstunden ersetzt worden, was den Mangel zumindest teilweise kompensiert habe. Die Verschiebung des [X.]plans am vierten Tag sowie die fehlende Führung im [X.] seien nur moderate Einschränkungen des [X.]. Der vollständig ausgefallene Landgang am [X.] falle grundsätzlich schwerer ins Gewicht, wobei allerdings schon in
der Reisebeschreibung die schwierige Er-reichbarkeit von [X.] hervorgehoben worden sei. Die weiteren vorgetra-genen Verzögerungen und Routenänderungen beeinträchtigten das [X.] nicht mehr als moderat. In der Gesamtschau werde daher der bereits
gezahlte Betrag in Höhe von 40% des Reisepreises keineswegs überschritten.
(4)
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungs-gericht alle Umstände berücksichtigt hat, die für das Ausmaß der Mangel-haftigkeit der Reiseleistung und das Verhältnis zum Wert der geschuldeten mangelfreien Reise von Bedeutung sind.
(a)
Die Begründung des Berufungsgerichts lässt zunächst besorgen, dass es der Bezeichnung der Reise als "Große [X.]-Kreuzfahrt"
oder [X.] in [X.]"
ein ihr offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Nur die erste Hälfte der Reise war [X.] gewidmet, be-ginnend mit dem Kreuzen in der [X.] am zweiten Tag, den verschiede-nen Landaufenthalten an den Tagen 3 bis 6 und der "Verabschiedung"
mit dem Umfahren von [X.] am siebten
Tag. Der zweite Teil der Reise bestand aus jeweils von Tagen auf See getrennten Besuchen in [X.] (Tag 9), auf den [X.]n (Tag 11) und auf den [X.] (Tag 12).
(b)
Bereits die Bewertung des Verlaufs der Tage 2 bis 7 durch das Be-rufungsgericht weist, wie die Revision zu Recht rügt, Defizite auf. Zum einen berücksichtigt sie nur unzulänglich, dass die vorgesehenen Landgänge nur sehr eingeschränkt stattfanden, zum anderen lassen die Überlegungen des Beru-26
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-
fungsgerichts zur teilweisen Kompensation des Kreuzens in der [X.] durch das Anlaufen des Hafens [X.] ([X.]) außer Betracht, dass dieser Hafen ohnehin angelaufen werden sollte.
(c)
Die Bewertung des weiteren [X.] als Beeinträchtigung, die "das Urlaubserlebnis (nicht) mehr als moderat beeinträchtigt",
geht fehl. Von dem auf der Grundlage einer Ankunft in [X.] um 7.30 Uhr vorgesehenen Ganztagesprogramm auf [X.] ließen sich angesichts der Ankunft am Abend allenfalls noch Bruchteile realisieren. Da im Übrigen weder die [X.] noch die [X.] angelaufen wurden, wurde damit das Reiseprogramm der Tage 8 bis 13 nahezu vollständig durch eine bloße Rückreise in sehr langsamem Tempo ersetzt, wobei hierfür auch noch [X.] in Anspruch genommen wurde, an dem die Reisenden eigentlich [X.] bereits um 8 Uhr morgens erreichen sollten. Zwar sollten die Tage 8, 10 und 13 ohnehin der "Erholung auf See"
gewidmet sein. Diese einzelnen Erholungstage können aber sinnvollerweise nicht unabhängig von den die Seereise -
dem Charakter einer Kreuzfahrt ent-sprechend -
immer wieder unterbrechenden Zielen [X.], [X.] und [X.] gesehen werden, die im Prospekt der [X.] ([X.]), worauf die Revision zu Recht verweist, als "Inseln mit ganz eigener Natur und uralter Geschichte"
bezeichnet und als "Besuche, auf die (Sie) sich freuen können"
beworben worden sind.
(d)
Dem Berufungsurteil ist
mithin
nicht zu entnehmen, dass das [X.] den Verlauf des zweiten Teils der Reise angemessen berücksich-tigt hat.
4.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit gemäß §
651f Abs. 2 [X.] zu, hält der revisionsrechtli-chen Überprüfung nicht stand.
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-
a)
Das Berufungsgericht hat einerseits insoweit zutreffend eine Ge-samtwürdigung für erforderlich gehalten und die Anwendung einer starren Wertgrenze abgelehnt. Andererseits hat es angenommen, bei einem Minde-rungsbetrag von 40% komme ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht. Es hat damit, wie es in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (Überblick
bei [X.] aaO, §
651f Rn.
74) zum Teil geschieht, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Ergebnis anhand der festgestellten Minderungsquote beurteilt. Abgesehen davon, dass die Minderungsquote -
wie ausgeführt -
mit der für sie gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, erweist sich dieser Ansatz als nicht frei von Rechtsfehlern.
b)
Der Entschädigungsanspruch nach §
651f Abs. 2 [X.] entsteht

außer im Fall der Vereitelung der Reise -
ebenso wie das Kündigungsrecht nach §
651e Abs. 1 Satz 1 [X.] dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird.
(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich beeinträchtigt"
ist für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen ([X.], Urteil vom 17. April 2012 -
X [X.], [X.], 170). Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur ge-samten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen ([X.] aaO Rn. 34; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 -
X [X.], [X.], 287 = [X.], 40 Rn. 15). Diese Gesamtwür-digung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann 32
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13
-
(vgl. [X.], NJW-RR 2005, 132 und 703, MünchKomm./Tonner, 6.
Aufl. §
651e Rn. 6). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter die der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechenden Wertungsmaßstäbe angewendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beach-tet hat ([X.], [X.], 170 Rn. 32).
(2)
Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
Hierfür ergeben sich weder aus dem Wortlaut des §
651f Abs. 2 [X.] noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Anhaltspunkte. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786 S. 7, 30) war in §
18 Abs. 2, dem späteren §
651f Abs. 2 [X.], von einem festen Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nicht die Rede. Der nicht Gesetz gewordene Absatz 2 Satz 2 stellte für die Bemessung vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ab. Nach der Stellungnahme des Rechtsausschusses des [X.] zur vorgeschlagenen Fassung des §
651f [X.] sieht die Vorschrift gerade davon ab, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen (BT-Drucks. 8/2343 S. 11).
Eine Minderung des Reisepreises tritt ein, wenn die Reise nach §
651c Abs. 1 [X.] mangelhaft ist, wenn sie also nicht die zugesicherten Eigenschaf-ten hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine weitere Qualifizierung des Mangels, etwa als erhebliche Beein-trächtigung, hat das Gesetz nicht vorgenommen. Die Umstände, die der Minderung zugrunde liegen, stimmen deshalb nicht zwingend mit denen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise überein. Die festgestellte [X.] kann sonach nur Indiz für die Ermittlung einer erheblichen Beeinträchti-gung, nicht aber deren alleinige Grundlage sein.
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(3)
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gebot, die Vorschrift des §
651f Abs. 2 [X.] in Übereinstimmung mit den Regelungen der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG L
158 S.
59, nachfolgend: Richtlinie) auszulegen.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten hin-sichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnah-men, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt. Gemäß
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 4 der
Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, zulassen, dass die Entschädigung ver-traglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]/00, [X.] 2002, 339 Rn.
23 -
Leitner/[X.]) verleiht die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nichtkörperschäden, darunter immaterielle Schäden, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Die Mit-gliedstaaten müssen auch wegen immaterieller Schäden einen Ersatzanspruch gewähren, wobei die Ausgestaltung des Anspruchs Sache des nationalen Gesetzgebers ist.
Der Pflicht zur Ausgestaltung ist der [X.] Gesetzgeber in §
651f Abs. 2 [X.] nachgekommen. Mit dem dort aufgenommenen Erfordernis der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise schränkt das Gesetz nicht den Entschädigungsanspruch ein, sondern formuliert das Kriterium, an dem sich entscheidet, ob die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung nicht nur Mängel aufweist, sondern so weit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurückbleibt, dass dem Reisenden neben der das [X.] der Vertragsparteien wahrenden Anpassung der Vergütung für die mangelhafte Leistung auch ein Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung in Gestalt 38
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-
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist. Ein solcher Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufge-wendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss.
5.
Schließlich hat das Berufungsgericht die dem Kläger abgetretenen Ansprüche von Reisenden auf Erstattung von [X.]kosten in Höhe Beeinträchtigung der Reise, verneint. Auch diese Beurteilung kann nach dem zu
4 Ausgeführten keinen Bestand haben.
III.
Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
Das Berufungsgericht wird zunächst die Minderungsquote neu zu bestim-men haben und hiernach unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Reise neben den vom Berufungsgericht erörterten Beeinträchtigungen des Grön-landteils in ihrem zweiten Teil den Charakter einer Kreuzfahrt weitgehend verloren hat, erneut die Frage zu prüfen haben, ob eine erhebliche Beeinträch-tigung vorliegt, die die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung wegen
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nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gebietet
und die Kündigung des [X.] rechtfertigt.
Bei der erneuten Prüfung der Kündigung wird das Berufungs-gericht auch zu berücksichtigen haben, dass schon die Ankündigung der [X.]n, auf der Rückfahrt nach [X.] keine weiteren Zwischenziele anzusteuern, einen Reiseabbruch in [X.] rechtfertigen könnte.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.01.2010 -
7 O 1674/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2011 -
3 U 13/10 -

Meta

X ZR 15/11

14.05.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. X ZR 15/11 (REWIS RS 2013, 5940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 U 31/17 (Oberlandesgericht Köln)


X ZR 94/17 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung bei …


X ZR 111/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

133 C 611/20

Zitiert

X ZR 15/11

X ZR 76/11

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