Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 337/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1142

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[X.] StR 337/00vom19. September 2000in dem [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 1999 wird als [X.] verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegengerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.Der Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nacheiner Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und die [X.] Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Ur-teil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift er-gibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274StPO).Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-gefochten oder sonst zurückgenommen werden ([X.]/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.[X.]); er setzt allerdings [X.] Erklärenden voraus ([X.], 526, 527). Ob er verhandlungsfähig- 3 -war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären ([X.], 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten imHinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das [X.] dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form eines para-noiden Wahns festgestellt und die Voraussetzungen des § 20 StGB für dieTatzeit bejaht. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurtei-lende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrens-handlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht infrage gestellt.Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlungergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfä-higkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der [X.] und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sachegemacht. Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier [X.] Sachverständiger stattgefunden hat, das [X.] keine Zweifel ander Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von [X.] nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätz-lich auch vom Revisionsgericht bejaht werden ([X.], 526, 527).- 4 -Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß verworfen werden.[X.] Maatz [X.] Ernemann

Meta

4 StR 337/00

19.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 337/00 (REWIS RS 2000, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1142

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