Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 1 StR 379/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2072

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[X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersat-zes handelt (§§ 73, 73a StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfallsanordnung kann nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die [X.] hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten und die dabei erzielten Erlöse angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Ange-klagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten erlösten Geld-beträge abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht. Deshalb ist [X.] in der vom [X.] nach Maßgabe des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat - 3 - kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklär-ten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01). [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 379/07

12.09.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 1 StR 379/07 (REWIS RS 2007, 2072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2072

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