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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] einstimmig beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird als unbegründetverworfen.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur [X.] Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Rüge bereits zuvor [X.] - wenngleich unzureichend - begründet worden ist.Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO nicht, da weder die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterinnoch der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß mitgeteilt [X.] fehlt im übrigen auch in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 [X.] des [X.] 3 -Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatauch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
Meta
20.12.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 2 StR 371/00 (REWIS RS 2000, 61)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 61
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