Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 3 StR 112/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7190

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Gegenstand

Verfallanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern des schweren Bandendiebstahls


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009, soweit es sie und den Angeklagten [X.] betrifft, in der Bezeichnung des [X.] dahin abgeändert, dass die Angeklagte M. 2.800 Euro und der Angeklagte [X.] 6.800 Euro erlangt haben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat Erfolg, soweit das [X.] den Wert des von ihr [X.] mit 28.000 Euro bezeichnet hat (§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zu Unrecht geht das [X.] davon aus, dass die Angeklagte die gesamte, jeweils auf einen Wert von 2.000 Euro geschätzten Beute aus den 14 - vollendeten - Diebstählen, an denen sie als Mittäterin beteiligt war, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, denn dies setzt zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des [X.] über den Vermögensgegenstand voraus. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat für jeden von ihnen gesondert zu prüfen; auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus ihr [X.] nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll [X.], StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 16). Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt der Angeklagten über das jeweilige Diebesgut schließt der Senat nach den [X.] Feststellungen indes aus. Die unmittelbare Tatausführung oblag dem Mitangeklagten B., dem Zeugen Ki. oder unbekannt gebliebenen Mittätern. Diese nahmen jeweils die Beute in Besitz und sorgten unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten für deren Verwertung. An die Angeklagte, die als Fahrerin eingesetzt war und die Tatorte abzusichern hatte, kehrten sie jeweils nur einen kleineren Anteil an dem erzielten Erlös aus, in der Regel 200 Euro. Der Senat ändert deshalb die Bezeichnung des von der Angeklagten [X.] entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

3

2. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] zu erstrecken, soweit er an den der Angeklagten M. zur Last gelegten - vollendeten - Taten beteiligt war (Fälle [X.] 3.1, 3.2, 3.6, 3.7 der Urteilsgründe), denn insoweit beruht die Bezeichnung des von ihm [X.] auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte [X.] hatte bei diesen Taten zusammen mit der Angeklagten M. die Tatorte abzusichern und erhielt wie diese Erlösanteile von in der Regel 200 Euro; über das Diebesgut selbst hatte auch er keine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt.

4

Die Erstreckung ist dem Senat hingegen verwehrt, soweit das [X.] in den Fällen [X.] 3.4, 3.5 und 3.8 den Wert des [X.] zu Lasten des Angeklagten mit 2.000 Euro bezeichnet hat, denn insoweit liegen dem Urteil keine Taten zu Grunde, derentwegen auch die Angeklagte M. verurteilt worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 357 Rdn. 13).

Becker                                  [X.]

                     [X.]

Meta

3 StR 112/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 10. Dezember 2009, Az: 2 KLs 6/09 - 110 Js 7647/09, Urteil

§ 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 244a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 3 StR 112/10 (REWIS RS 2010, 7190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7190

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